Amtwiderspruch oder GB-Berichtigung

  • Es gibt folgendes Problem:

    Ende 2004 verstarb der eingetragene Eigentümer eines Hausgrundstücks. Ich habe auf Berichtigungsantrag der Ehefrau unter Bezugnahme auf einen eröffneten Erbvertrag die Ehefrau als Alleinerbin eingetragen. Dies lies sich nach meiner Auffassung aus dem Erbvertrag, den damals Vater (=Erblasser), Mutter (=jetzt eingetragene Erbin) und vollj. Tochter geschlossen hatten, durch Auslegung begründen.

    Gestern bekam ich einen Erbschein unseres NL-Richters, welcher leider eine andere Auslegung des Erbvertrages betreibt und die Tochter als Alleinerbin ansieht. Entsprechend lautet auch der erteilt Erbschein.

    Ich halte eigentlich nach wie vor an meiner Auslegung fest und finde dabei unter den hiesigen Nachlass- u. GB-Rechtspflegern auch Unterstützung. Der zuständige Richter jedoch beharrt ebenfalls auf seiner Auslegung und wird den ES daher nicht einziehen.

    Als Konsequenz steht nun also die "falsche" Erbin im GB.
    Ein Berichtigungsantrag liegt nicht vor. Alle Beteiligten (Mutter, Tocher, Notar, der den ES-Antrag beurkundet hatte) gehen vermutlich offensichtlich davon aus, dass die Tochter nur noch 17.000 EUR Barvermögen geerbt hat, da das Grundstück laut Erbvertrag ausdrücklich der Mutter zufallen sollte, die dann ja auch eingetragen wurde.

    Wie sollte ich nun vorgehen?

    1)
    Einen Amtswiderspruch eintragen?

    Ginge schnell und einfach und würde gutgläubigen Erwerb ausschließen.
    M.E. ist jedoch schon fraglich, ob überhaupt die Voraussetzungen in diesem Falle gegeben wären. Liegt eine Verletzung gesetzl. Vorschriften durch das GBA vor??? Konkret konnte ich dazu nicht finden aber laut Haegele ist z.B. eine Eintragung aufgrund eines unrichtigen Erbscheins nicht mit Amtswiderspruch zu versehen, wenn das GBA bei Eintragung die Unrichtigkeit nicht kannte und nicht hätte erkennen müssen.

    2)
    Übliches GB-Berichtigungsverfahren und einfach die ES-Erbin eintragen?

    Laut dem ES ist die jetzige GB-Eintragung unrichtig. Daher muss das GBA auf Berichtigung hinwirken.
    Halte ich im Grunde für praktikabel aber ist das auch rechtlich ok???

    3)
    Erbschein z.d.A., keine schlafenden Hunde wecken und nichts tun.

    Rechtlich nicht in Ordnung aber führt in der Praxis genau zu dem Ergebnis, dass die Beteiligten wollen (die Ehefrau sollte das Hausgrundstück bekommen, die Tochter nicht).


    Mehr Alternativen fallen mir nicht ein!

    Dumme Sache! Daher brauche ich dringend Eure Meinungen!!!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo ulf,

    an deiner Stelle würde ich nach Alt. 2 vorgehen. Das GB ist unrichtig geworden, mithin greift § 82 GBO. Für den Amtswiderspruch sehe ich auch keinen Raum, denn es war deine ureigenste Entscheidung den Erbvertrag so und nicht anders auszulegen. Also hast du zum Zeitpunkt der Eintragung keine Voraussetzung für einen Amtswiderspruch geschaffen.

    Ziff. 3? Auch wenn dies das gewollte Resultat der Beteiligten darstellt würde ich die Finger davon lassen. Zugegeben, es ist etwas an den Haaren herbeigezogen, aber was machst du wenn die Tochter morgen dem Vater nachfolgt und ein spitzfindiger Erbe der Tochter auf den Plan tritt? Ärger, nix als Ärger.

    Gruß

    HuBo

  • Hallo!

    Offensichtlich geht der Nachlaßrichter davon aus, daß die Tochter die Alleinerbin ist und der Mutter "nur" ein Vermächtnis des Inhalts ausgesetzt wurde, daß diese Alleineigentümerin des Hausgrundstückes werden sollte.

    Entweder handelt es sich um einen schlechten Erbvertrag oder einen schlechten Nachlaßrichter. Aber sei es wie es sei... Der Erbschein ist jedenfalls "gewichtiger" als die Auslegung des Rechtspflegers, was zur Folge hat, daß jederzeit aufgrund des Erbscheins ein Berichtigungsantrag eingehen könnte.

    Beim hiesigen kleinen Amtsgericht geht man in solchen Fällen so vor, daß man den Notar anruft und ihm die Problematik darlegt. Der wird dann die Parteien veranlassen, die Auflassung nochmals zu erklären, wenn denn unter ihnen - was hier wohl der Fall ist - Einigkeit besteht.

    Gruß HansD

  • Hallo Ulf,

    ich schließe mich HugoBossis Auffassung an und rate dir zu Alternative 2. Das Grundbuch ist durch die Erteilung des Erbscheins unrichtig geworden, daher ist m.E. Raum für ein ganz normales Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO. Die "fehlerhafte" Eintragung begründet ja keinen gutgläubigen Erwerb des Grundstücks für die Mutter, da der Eigentumsübergang ja außerhalb des Grundbuchs erfolgte. Weiterveräußert wurde es auch nicht, somit steht dem GB-Berichtigungsverfahren wohl nichts im Wege.

    Für einen Amtswiderspruch liegen aus meiner Sicht die Voraussetzungen nicht vor, was du ja auch so darstellst.

  • Danke für Eure Meinungen! Habe mich inzwischen auch dazu durchgerungen und ein weiteres Verfahren nach § 82 GBO eingeleitet.

    Ulf

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