PKH - Anwalt verstorben

  • Wer hatt so etwas schon einmal:

    Prozesskostenhilfe bewilligt. RA A beigeordnet. RA A stirbt. RA B übernimmt das Mandat aufgrund Vollmacht des Mandanten. RA B wird krank. RA C durch Anwaltskammer als Abwickler bestellt. Hat der RA C Anspruch auf PKH-Vergütung? Es erfolgte weder eine Beiordnung von B, noch von C. Anträge wurden insoweit auch nicht gestellt. Mein Baugefühl sagt nein?

  • Auf Grund der fehlenden ausdrücklichen Beiordnung von B hat er keinen Anspruch. Eine stillschweigende Beiordnung ist nicht zulässig. B ist damit raus.

    C muss nicht beigeordnet werden. § 55 BRAO. Somit hat er Anspruch auf die PKH-Gebühren für die Erben des A.

  • Aber wenn B raus ist, kommt doch C auch nicht über § 55 BRAO zum Zuge für ehemals A.

    B wurde mit einem Folgemandat direkt vom Mandanten beauftragt, dort gab es keinen Abwickler. C war nur Abwickler von B und der hat keine Ansprüche auf PKH-Vergütung oder :gruebel:.

  • C war nur Abwickler von B und der hat keine Ansprüche auf PKH-Vergütung oder :gruebel:.



    Ich hatte das jetzt so gelesen, dass C der Abwickler von A ist.
    Wenn er das von B ist gibt es m.E. nix.
    Ich folge somit Deinem Bauchgefühl. :D

  • Sehe ich auch so, zumal irgendwelche Abtretungen sicherlich nicht erfolgt sind.

  • Hallo Forengemeinde,

    ich schließe mich mal diesem Thema an.

    RA beantragt PKH und seine Beiordnung. Der RA stirbt, bevor über PKH und Beiordnung entschieden wird. Ein Abwickler ist bestellt. Mandant wechselt den Anwalt.

    Was passiert mit dem Antrag auf Beiordnung des verstorbenen RA? Ist eine rückwirkende Beiordnung zum Todestag möglich? Falls ja, könnte der Abwickler die angefallenen Gebühren anmelden? Was ist mit dem neuen RA? Erhält er die kompletten Gebühren im Falle seiner Beiordnung?

    Schon mal vielen Dank.

    LG Enzian

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Wie sieht es aus, wenn der Anwalt nach PKH-Bewilligung und Beiordnung verstirbt. Der Mandant wechselt dann den RA. Kann dann der Abwickler die bisherige Tätigkeit bei der Staatskasse anmelden und der neue RA seine Gebühren komplett bei Staatskasse anmelden (PKH-Bewilligung und Beiordnung vorausgesetzt)?

    Schon mal Danke und einen guten Start in die neue Woche.

    LG Enzian

  • Kann dann der Abwickler die bisherige Tätigkeit bei der Staatskasse anmelden und der neue RA seine Gebühren komplett bei Staatskasse anmelden (PKH-Bewilligung und Beiordnung vorausgesetzt)?


    Wenn die Beiordnung des neuen RA ohne Einschränkung erfolgt, ja. Darauf muss das Gericht bei der Beiordnung achten.

  • Danke für eure Antworten.

    Für einen Anwaltswechsel kann es ja verschiedene Gründe geben. Die Chemie zwischen Abwickler und Mandant stimmt nicht, der Abwickler kennt sich in diesem Rechtsgebiet nicht aus etc..

  • Kann dann der Abwickler die bisherige Tätigkeit bei der Staatskasse anmelden und der neue RA seine Gebühren komplett bei Staatskasse anmelden (PKH-Bewilligung und Beiordnung vorausgesetzt)?


    Wenn die Beiordnung des neuen RA ohne Einschränkung erfolgt, ja. Darauf muss das Gericht bei der Beiordnung achten.

    Da der Staat ja chronisch pleite ist, habe ich die Beiordnung eines neuen RA fast immer dahingehend erlebt, dass der neue RA nur die noch nicht entstandenen Gebühren verdienen kann. Hat der neue RA Pech, kann es ein Verlustgeschäft werden. Beliebt sind solche Nachfolge-Mandate nachvollziehbar nicht... :unschuldi
    Die Variante, dass der Abwickler die Sache zu Ende führt, kenne ich allerdings auch.

  • Da der Staat ja chronisch pleite ist, habe ich die Beiordnung eines neuen RA fast immer dahingehend erlebt, dass der neue RA nur die noch nicht entstandenen Gebühren verdienen kann. Hat der neue RA Pech, kann es ein Verlustgeschäft werden. Beliebt sind solche Nachfolge-Mandate nachvollziehbar nicht... :unschuldi
    Die Variante, dass der Abwickler die Sache zu Ende führt, kenne ich allerdings auch.

    Es hängt ja von der Notwendigkeit ab: Ist der RA-Wechsel notwendig, hat auch der neue RA die vollen Gebühren zu bekommen - egal, wie pleite die Staatskasse ist. Wenn dies nicht notwendig ist - Verschulden der Partei oder des RA - dann eben nur die noch nicht entstandenen Gebühren. Wenn es möglich ist, dass der Abwickler die Sache zu Ende führt, dann gibt es eben nur noch die noch nicht entstandenen Gebühren.

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