BGH, Beschluss vom 03.02.2005, V ZB 44/04
Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.
Entscheidung im Volltext
BGH: Erwerb eines vermieteten Grundstücks durch Mdj.
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Ah so, mhh, und wie soll ich als Grundbuchrpfl wissen ob verpachtet/vermietet oder nicht?
Wird ja eher selten angegeben, nun ja auch klar warum....
Gruß -
Ich habe jetzt auch so einen Fall:
Großmutter schenkt ein vermietetes Grundstück an ihre 3 Enkel.
Ergänzungspfleger wurden bestellt; diese haben den Vertrag mit der Großmutter geschlossen. Nun wird die familiengerichtliche Genehmigung beantragt.Ich bin mir nicht schlüssig, ob diese erforderlich ist.
1821 passt nicht, da Schenkung
Was meint ihr?
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Oh, der klassische Theoriefall...
Die Lösung bekomme ich gerade nicht mehr zusammen, aber wenn du noch solange warten kannst, schaue ich morgen bzw. übers WE mal zu Hause in meinem alten Hefter nach.
(Oder du stellst die Frage mal bei "Im Studium", die Anwärter können das vermutlich auswendig )
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1821 passt nicht, da Schenkung
Doch, weil das Rechtsgeschäft als gemischte Schenkung anzusehen sein dürfte (Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1821 Rn. 15).
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1821 passt nicht, da Schenkung
Doch, weil das Rechtsgeschäft als gemischte Schenkung anzusehen sein dürfte (Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1821 Rn. 15).
Wo siehst du denn hier eine Gegenleistung, die der Mdj. an die Großmutter erbringt?
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1821 passt nicht, da Schenkung
Doch, weil das Rechtsgeschäft als gemischte Schenkung anzusehen sein dürfte (Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1821 Rn. 15).
Wo siehst du denn hier eine Gegenleistung, die der Mdj. an die Großmutter erbringt?
In der Übernahme der persönlichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Das korrespondiert mit dem Grund, aus dem bei diesem Rechtsgeschäft nicht von einem lediglich rechtlichen Vorteil ausgegangen werden kann (deshalb auch die erfolgte Pflegerbestellung).
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1821 passt nicht, da Schenkung
Doch, weil das Rechtsgeschäft als gemischte Schenkung anzusehen sein dürfte (Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1821 Rn. 15).
Wo siehst du denn hier eine Gegenleistung, die der Mdj. an die Großmutter erbringt?
In der Übernahme der persönlichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Das korrespondiert mit dem Grund, aus dem bei diesem Rechtsgeschäft nicht von einem lediglich rechtlichen Vorteil ausgegangen werden kann (deshalb auch die erfolgte Pflegerbestellung).
Hm...das überzeugt mich nicht. Der Eintritt in die Vermieterposition und die damit einhergehende Übernahme der Verpflichtungen ist ja keine 'freiwillige' Leistung, die der Mdj. erbringt, sondern gesetzliche Folge der Eigentümerstellung.
Nebenbei bemerkt ist der Schenkungsvertrag sehr wohl l.r.v..
Es wird hier lediglich eine teleologische Reduktion dieser Ausnahme vorgenommen, da ansonsten die Eltern dem Kind ein nicht vorteilhaftes Verfügungsgeschäft (=Auflassung - diese wird nämlich durch den Eintritt in die Vermieterposition rechtlich nachteilig) aufbürden könnten, da bei diesem die Ausnahme "Erfüllung einer Verbindlichkeit", nämlich aus dem l.r.v. Verpflichtungsgeschäft (= Schenkung) greifen würde und die Eltern somit vollständig vertreten könnten.
Diese sogenannte Ergebniskorrektur (jedenfalls bei uns im Studium so bezeichnet) wurde im Zuge der Aufgabe der Gesamtbetrachtungstheorie durch den BGH entwickelt.
:klugschei:D -
1821 passt nicht, da Schenkung
Doch, weil das Rechtsgeschäft als gemischte Schenkung anzusehen sein dürfte (Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1821 Rn. 15).
Wo siehst du denn hier eine Gegenleistung, die der Mdj. an die Großmutter erbringt?
In der Übernahme der persönlichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Das korrespondiert mit dem Grund, aus dem bei diesem Rechtsgeschäft nicht von einem lediglich rechtlichen Vorteil ausgegangen werden kann (deshalb auch die erfolgte Pflegerbestellung).
Hm...das überzeugt mich nicht. Der Eintritt in die Vermieterposition und die damit einhergehende Übernahme der Verpflichtungen ist ja keine 'freiwillige' Leistung, die der Mdj. erbringt, sondern gesetzliche Folge der Eigentümerstellung.
Nebenbei bemerkt ist der Schenkungsvertrag sehr wohl l.r.v..
Es wird hier lediglich eine teleologische Reduktion dieser Ausnahme vorgenommen, da ansonsten die Eltern dem Kind ein nicht vorteilhaftes Verfügungsgeschäft (=Auflassung - diese wird nämlich durch den Eintritt in die Vermieterposition rechtlich nachteilig) aufbürden könnten, da bei diesem die Ausnahme "Erfüllung einer Verbindlichkeit", nämlich aus dem l.r.v. Verpflichtungsgeschäft (= Schenkung) greifen würde und die Eltern somit vollständig vertreten könnten.
Diese sogenannte Ergebniskorrektur (jedenfalls bei uns im Studium so bezeichnet) wurde im Zuge der Aufgabe der Gesamtbetrachtungstheorie durch den BGH entwickelt.
:klugschei:DGenau wegen der von Dir zitierten BGH-Rechtsprechung vertrete ich die Auffassung, dass die Gesamtbetrachtung dann konsequenterweise auch auf das Genehmigungserfordernis durchschlagen muss, aber darüber kann man sicher streiten.
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Allein die Übernahme eines Miet- oder Pachtvertrages begründet keine Entgeltlichkeit, d.h. keine Genehmigung, vgl. OLG Düsseld., 3 Wx 65/16. Erst dann, wenn über den gesetzlichen Übergang hinaus persönl. Verpflichtungen übernommen werden, z.B. Freistellung bereits begründeter Forderungen aus dem Mietverhältnis, liegt Entgeltlichkeit vor, vgl. KG, 1 W 167/10. "Der Palandt" ist da sinnentstellend zu kurz geraten.
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Allein die Übernahme eines Miet- oder Pachtvertrages begründet keine Entgeltlichkeit, d.h. keine Genehmigung, vgl. OLG Düsseld., 3 Wx 65/16. Erst dann, wenn über den gesetzlichen Übergang hinaus persönl. Verpflichtungen übernommen werden, z.B. Freistellung bereits begründeter Forderungen aus dem Mietverhältnis, liegt Entgeltlichkeit vor, vgl. KG, 1 W 167/10. "Der Palandt" ist da sinnentstellend zu kurz geraten.
Vielen Dank für die Fundstellen.
Die beiden Entscheidungen widersprechen einander. Während das OLG Düsseldorf meint, dass die gesetzliche Folge der Eigentumsübertragung (Übernahme des Mietvertrages) der Annahme des lediglich rechtlichen Vorteils nicht entgegenstehe, sieht das Kammergericht das unter Berufung auf den BGH anders (vgl. Rz. 18 des Beschlusses). Letzteres hat den lediglich rechtlichen Vorteil nur deshalb bejaht, weil in dem entschiedenen Fall die Wirksamkeit des Vertrages vom Eintritt der Volljährigkeit des Kindes abhängig gemacht worden war (Rz. 18, 19 des Beschlusses).
Vor diesem Hintergrund halte ich an meiner Auffassung fest, da die Schilderung des Ausgangsfalls keinen Hinweis auf eine entsprechende Besonderheit in der Vertragsgestaltung enthält.
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Es geht doch um die Frage der Entgeltlichkeit und da sind sie sich einig. I.ü. hat sich das OLG Düsseld. überhaupt nicht mit der Frage des led. rechtl. Vorteils beschäftigt, weil es auf den auch gar nicht ankam. Es gab offensichtl. keinen zu prüfenden Vertretungsausschluss, nur eine evtl. Entgeltlichkeit.
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Es geht doch um die Frage der Entgeltlichkeit und da sind sie sich einig. I.ü. hat sich das OLG Düsseld. überhaupt nicht mit der Frage des led. rechtl. Vorteils beschäftigt, weil es auf den auch gar nicht ankam. Es gab offensichtl. keinen zu prüfenden Vertretungsausschluss, nur eine evtl. Entgeltlichkeit.
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