BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16
InsO § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.InsO §§ 4a, 4c
Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.In Zeiten zurückgehender Verfahrenszahlen wird hier mal für eine Grundauslastung gesorgt. Auch schön, wenn man dann öfters alten Bekannten begegnet. Muss man sich nicht laufend auf neue Leute einstellen...
Ich finde aber, das ist ein Paradefall dafür, dass wir eben Gesetzesanwender sind. Ich fand das nicht korrekt, dass da Gericht mit der Zurückweisung der Stundungsanträge getrickst haben. Man kann das ja zurecht für bekloppt halten, aber der Gesetzgeber hat das nun mal so entschieden. ist halt ne bloße "Nachlässigkeit" des Schuldners. Ich jedenfalls bin in den meisten Fällen dazu übergegangen, in solchen Fällen gar nicht mehr die Stundung aufzuheben. Denn was soll das noch?