Hallo,
ich möchte hier gerne mal folgendes Thema zur Diskussion stellen (oder vielleicht hat jemand noch weitere Rechtsprechung):
In einer Gläubigerversammlung wird durch die Forderungsmehrheit der Absonderungsberechtigten ein Gläubigerausschuss gewählt, der diese majorisiert. (Es gibt 3 Absonderungsberechtigte und diese haben sich neben 2 anderen in diesen Ausschuss gewählt). Es wird ein Antrag gem. § 78 InsO gestellt. Die Frage ist nun, ob § 78 InsO überhaupt Anwendung findet. Hat jemand damit schon Erfahrung gemacht ?
Es gibt letztlich nur eine Entscheidung, die des AG Köln, die besagt, dass § 78 I InsO keine Anwendung findet. So auch der Münchener Kommentar und Haarmeyer.
Die andere Ansicht ( Kübler/Prütting, Pape u.a.) sind zwar wohl in der Mehrzahl, begründen dieses aber nicht besonders.
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