Ablauf einer Gläubigerversammlung

  • Hallo alle miteinander!

    Ich habe heute eine Akte vorgelegt bekommen, in der noch für diesen Monat Termin zur Gläubigerversammlung ansteht.
    Da ich noch nicht wirklich lange dabei bin und auch eine Gläubigerversammlung noch nicht erlebt habe, habe ich keine Ahnung, wie so etwas abläuft, was ich beachten muss, etc.

    Kann mir jemand von Euch da ein wenig auf die Sprünge helfen?

    Langsam steigt Panik hoch. Es geht um eine Firma, Verbindlichkeiten über 3 Mio € und Großteil der Gläubiger natürlich Banken....

  • Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichtes des IV über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird. (Berichtstermin)

  • Hat man dich einfach so ins kalte Wasser geschmissen ? Und hast Du keine Kollegen, die da vielleicht mit zum Termin kommen und Dich unterstützen? Und eigentlich solltest Du auch irgendein Vordruck haben, der Dir zumindest beim Ablauf etwas hilft.
    Nunja, das ist ein weites, weites Feld. Wichtig sind vielleicht zunächst mal die entscheidenden §§, die Du vielleicht benötigst:
    - Feststellung des Stimmrechts der anwesenden Gläubiger § 77
    - Zustandekommen eines Beschlusses § 76
    - Wahl eines neuen Verwalters § 57
    - Wahl Gläubigerausschuss § 68
    Weiter zu fassende Beschlüsse
    - Unterhalt § 100
    - Fortgang § 157
    - besondere Zustimmungen der Gläubigerversammlungen § 160
    Ablauf des Termins § 156

    Aber wenn Du noch nie bei Kollegen dabei warst und gesehen hast, wie das abläuft, ist das natürlich etwas schwierig, so hier im Forum zu beschreiben...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ablauf Berichts- und Prüfungstermin

    • Feststellung der anwesenden Beteiligten (Termin ist nichtöffentlich)


      • Wer ist da ?
      • Gläubiger
      • Nachweise ( bei Vertretern)


    Anwesend: Rechtspfleger xy ohne Hinzuziehung eines UdG
    „Es erschienen nach Aufruf zur heutigen Gläubigerversammlung……“


    • Feststellung durch den Rechtspfleger, dass alles ordnungsgemäß bekanntgemacht ist.

      Es wurde festgestellt, dass der Termin ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.Die Tagesordnung wurde bekanntgegeben


    • Bericht des Verwalters:

      Nun berichtet der Insolvenzverwalter nach Maßgabe seines Berichtes. Er berichtet, was er getan hat und was er vorhat. Gleichzeitig legt er unter Umständen schon einmal dar, was die Versammlung beschließen sollte.
      156 InsO:
      Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

      Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuß, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden

      Bericht über Sanierungsfähigkeit und Art der Abwicklung

      Der/Die Verwalter/in erstattete mündlich Bericht über die wirtschaftliche Lage d. Schuld. und ihre Ursachen und überreichte schriftl. Abfassung d. Berichts.

    • Danach trift das Gericht entsprechende Feststellungen die Gläubiger betreffend.
      Nämlich, dass die

      • oben unter genannte/n Gläubiger seine/ihre Insolvenzforderung/en beim Insolvenzverwalter angemeldet hat/haben und unter lfd. Nr. in der Insolvenztabelle vermerkt ist/sind. Weder der Insolvenzverwalter noch die an-wesenden Gläubiger erhoben Einwendungen gegen ein Stimmrecht der anwe-senden Gläubiger. Eine Entscheidung über zu gewährende Stimmrechte war demnach nicht erforderlich. Beschlussfähigkeit war gegeben.
        oder
      • die Gläubigerversammlung mangels Anwesenheit wenigstens eines stimmbe-rechtigten Gläubigers nicht beschlussfähig ist. Die vom Insolvenzverwalter ein-zuholende Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt damit als erteilt, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
        oder
      • keine Einigung über ein Stimmrecht erzielt wurde -> dann ggf. gerichtliche Feststellung eines Stimmrechtes


    • Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über


      • Über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters §57
        (evtl. ist zuvor das Stimmrecht festzulegen, § 77 - Eintragung in Stimmliste) Ohne Beschlußfassung wird der gerichtlich bestellte Verwalter beibehalten.
      • Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens durch Beschluß der Gläubigerver sammlung, § 157 (Stillegung/vorläufige Fortführung des Unternehmens)
        Ohne Beschlußfassung gilt § 159: unverzügliche Verwertung


      • Einsetzung eines Gläubigerausschusses


      • Unterhalt des Schuldners gem. § lOOf auf Antrag durch Beschluß der Gläubigerver sammlung


      • Zustimmung zu bedeutsamen Rechtsgeschäften/Handlungen. § 160, 162:


      • Hinterlegungstelle und Berichtspflicht


      • Rechnungslegung ( ggf. Zwischnrechnungslegung) des Verwalters


      • Ggf. sonstiges vom Verwalter beantragtem


    • Prüfung der Insolvenztabelle ( Prüfungstermin )
      Nach Belehrung über das Recht zum Widerspruch und die Folgen eines solchen (§§ 175 Abs. 2, 178, 179, 184 InsO) fand die Prüfung der Forderungen lfd. Nr. 1- xxx statt.
      und evtl. Hinweis ( bei unerlaubter Handlung) auf den § 184 InsO

      Die einzelnen Forderungen wurden ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die bestrittenen Forderungen wurden einzeln erörtert. Das Ergebnis der Prüfung wurde in die Insolvenztabelle eingetragen

    • Ende
  • Wenn Du Berichts- und Prüfungstermin in einem Termin hast und streitige Abstimmungen drohen, würde ich die Forderungsprüfung vor der Abstimmung machen - dann tust Du dich mit den Stimmrechten wesentlich leichter.
    Wenn das nur der Berichtstermin ist und der Prüfungstermin später stattfindet geht das natürlich nicht.

    Nur keine Panik - die meisten Termine laufen ganz friedlich ab...

  • Nur keine Panik - die meisten Termine laufen ganz friedlich ab...



    Nicht immer, was ich da schon erlebt habe. :eek:



    Psssssssssssssssssssst!!!!!!!!!!
    Wenn die Kollegin im Termin was brauchen kann, dann ist es Selbstsicherheit. Deshalb kramen wir eben jetzt nicht die üblen Dinge raus, sondern denken an die Friede-Freude-Eierkuchen-Termine - und das sind zumindest hier die meisten. Auf alle Eventualitäten kann man sich eh nicht vorbereiten.

  • Nur keine Panik - die meisten Termine laufen ganz friedlich ab...



    Nicht immer, was ich da schon erlebt habe. :eek:



    Psssssssssssssssssssst!!!!!!!!!!
    Wenn die Kollegin im Termin was brauchen kann, dann ist es Selbstsicherheit. Deshalb kramen wir eben jetzt nicht die üblen Dinge raus, sondern denken an die Friede-Freude-Eierkuchen-Termine - und das sind zumindest hier die meisten. Auf alle Eventualitäten kann man sich eh nicht vorbereiten.



    :oops: Entschuldigung. Wir könnten ja zur Not eine Hotline hier im Forum aufbauen. Müsste Kati nur noch sagen, wann der Termin ist und wir stehen im Forum bereit.

    Was ich allerdings auch nicht verstehe, ist, warum die Kollegen Kati alleine in den Saal lassen.:mad:

  • Ich springe auch mal in die Breche: Die Kloppe bekommt doch immer nur der Insolvenzverwalter :eek:.



    Ausnahmsweise mal nicht.:teufel:

    Kommt schließlich drauf an, wie sich die Gläubiger im Termin benehmen.




    Was :eek: - nicht der Insolvenzverwalter?
    (Im Übrigen keine negativen Berichte - hat Astaroth gesagt).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Guten Morgen!

    Also erst einmal vielen vielen Dank für die vielen Tipps, die ich jetzt erst einmal in Ruhe durcharbeiten muss.
    Ich möchte auch unbedingt loswerden, dass ich wohl nette Kollegen habe. Ich nehme an, dass der Kollege, der in meiner Vertretung den Termin gemacht hat, einfach mal vergessen hat, mich darauf hinzuweisen. Ich werde das Thema sicher auch noch im Kollegenkreis ansprechen und mal gucken, ob sich da jemand bereit erklärt, mich zu unterstützen. Aber ich wollte doch ganz gern mal einen Überblick haben, denn manchmal ist es schon nervig, wenn man dauernd unvorbereitet Dinge fragen muss. Ich werde wieder berichten. Also nochmal:2danke:dankescho

  • @ Kati:

    Vielleicht noch ein Tipp, frag doch mal, ob Du bei Deinen Kollegen an einer Gläubigerversammlung teilnehmen kannst. Unsere "neue" Rechtspflegerin hat es zur Vorbereitung so gemacht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo! Habe bald Berichts- und Prüfungstermin über das Vermögen einer GmbH. Dem IV liegen mehrere Kaufangebote vor, über die er die GV entscheiden lassen möchte. Hatte das schon mal jemand? :oops:

    a) Wie muss das praktisch aussehen? Muss man alle Versionen aufrufen und um Stimmabgabe der anwesenden Gläubiger bitten? :gruebel:

    Da es bei § 160 InsO nur um die Summenmehrheit geht, wird die (evtl. anwesende) Großbank dann wohl die anwesenden Arbeitnehmer überstimmen.


    b) Da die Abstimmung zu § 157 InsO vor der Abstimmung zu § 160 InsO erfolgt: Was würdet Ihr zu diesem Punkt zur Abstimmung stellen? :gruebel:
    Oder ist die Abstimmung hierzu überflüssig, da zu § 160 InsO bereits detaillierter über die Veräußerungsoptionen abgestimmt wird?


    c) Falls sich die GV für ein Modell entscheidet und dem IV aufgibt das Unternehmen zu bestimmten Konditionen an einen bestimmten Käufer zu veräußern: Was passiert, wenn dieser Käufer zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Angebot zurücktritt? Dann könnte der IV den Auftrag der GV nicht mehr erfüllen. Ist in diesem Fall eine neue GV einzuberufen oder hat der IV dann freie Hand (im Innenverhältnis zur GV)? :gruebel:


    d) Da ich für alle Eventualitäten gewappnet sein möchte: Falls die anwesenden Arbeitnehmer gegen das höchste Angebot eher für das Angebot stimmen, bei dem die meisten Arbeitsplätze erhalten werden, ist dieser Beschluss dann auf Antrag eines Gläubigers im Termin aufzuheben. :gruebel: Das Ziel der Verwertung sollte doch eigentlich sein, die höchste Masse zu erzielen, oder?!


    Bin wirklich für jeden Hinweis dankbar? :oops: :)

  • Hallo! Habe bald Berichts- und Prüfungstermin über das Vermögen einer GmbH. Dem IV liegen mehrere Kaufangebote vor, über die er die GV entscheiden lassen möchte. Hatte das schon mal jemand? :oops:



    Oh ja. Hatte ich auch schon. Eine hat sich gar mal in ein 10-stündiges Intermezzo mit 5-stündiger Stimmrechtsentscheidungen mit allem Pi-Pa-Po entwickelt. Kampfangebote mit zwei Fronten;)

    a) Wie muss das praktisch aussehen? Muss man alle Versionen aufrufen und um Stimmabgabe der anwesenden Gläubiger bitten? :gruebel:

    Da es bei § 160 InsO nur um die Summenmehrheit geht, wird die (evtl. anwesende) Großbank dann wohl die anwesenden Arbeitnehmer überstimmen.



    Ich denke mal, es ist der Berichtstermin. Insofern wird sicherlich der Insolvenzverwalter berichten und alle Kaufangebote vorstellen. Dann kommt es letztlich auf die Situation an. Da nach dem Bericht ja auch alle die Möglichkeit zur Stellungnahme haben, würde ich erst mal gucken, was die Großgläubiger so vorbringen und ob sie irgendein Angebot favorisieren. Ansonsten ist es sicherlich ganz gut, einfach über die verschiedenen Angebote einfach abstimmen zu lassen (wenn's nicht gerade 10 + X sind).

    b) Da die Abstimmung zu § 157 InsO vor der Abstimmung zu § 160 InsO erfolgt: Was würdet Ihr zu diesem Punkt zur Abstimmung stellen? :gruebel:
    Oder ist die Abstimmung hierzu überflüssig, da zu § 160 InsO bereits detaillierter über die Veräußerungsoptionen abgestimmt wird?



    Ich würde da nicht so an dem Wortlaut hängen bleiben. Diese Abstimmung betrifft doch gerade die Art der Fortführung. Alles andere wäre m.E. nur Förmelei. Insofern würde ich weder vorher noch danach nochmal über die Fortführung abstimmen lassen.

    c) Falls sich die GV für ein Modell entscheidet und dem IV aufgibt das Unternehmen zu bestimmten Konditionen an einen bestimmten Käufer zu veräußern: Was passiert, wenn dieser Käufer zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Angebot zurücktritt? Dann könnte der IV den Auftrag der GV nicht mehr erfüllen. Ist in diesem Fall eine neue GV einzuberufen oder hat der IV dann freie Hand (im Innenverhältnis zur GV)? :gruebel:



    Der IV hat doch eh immer freie Hand. All das ist doch nur eine Frage der Absicherung für den Insoverwalter. Sprich, es liegt in der Hand des InsoVerwalters. Möchte der eine neue Versammlung, dann setzt man die halt an. Diese Sachen liegen doch in der hand des Verwalters und der Gläubigerversammlung. Auch diese Sachen können die doch in der jetzigen Gläubigerversammlung vereinbaren. da würde ich mir an Deiner Stelle derzeit überhaupt kein Kopf drum machen.

    d) Da ich für alle Eventualitäten gewappnet sein möchte: Falls die anwesenden Arbeitnehmer gegen das höchste Angebot eher für das Angebot stimmen, bei dem die meisten Arbeitsplätze erhalten werden, ist dieser Beschluss dann auf Antrag eines Gläubigers im Termin aufzuheben. :gruebel: Das Ziel der Verwertung sollte doch eigentlich sein, die höchste Masse zu erzielen, oder?!



    Nun, die Antwort haste ja schon selbst gegeben;). Grundsätzlich können die Unterlegenen natürlich einen Antrag gem. § 78 InsO stellen. Und dann ist die Frage, ob die Personen als InsoGläubiger unangemessen benachteiligt sind. Und wenn durch das Angebot die höchste Masse erzielt wird, dürfte ihnen die Argumentation schwer fallen. Arbeitsplatzerhalt dürfte hinten an stehen (leider).
    Falls ein Antrag gestellt wird, diesen aufnehmen und dann erstmal um eine halbe Stunde vertagen. Dann kannste Dir Gedabnken machen, ob Du gleich entscheiden willst. Oder doch die ganze Sitzung vertagst.

    Viel Glück

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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