Aufgebot eines Versicherungsscheins

  • Ich habe hier einen Aufgebotsantrag für einen Versicherungsschein auf dem Tisch und bin mittlerweile auch schon davon überzeugt, dass ein Aufegbotsverfahren möglich ist ( §§ 3, 4 VVGG i.V.m § 808 BGB).

    Aber jetzt bin ich ein wenig über die Vorschrift § 1009 ZPO gestolpert und weiß nicht ob ich hier vielleicht diesbezüglich noch etwas beachten muss.
    Bisher hatte ich nur einfach Grundpfandrechtsbriefe.

    Vielleicht kann mir ja jemand weiter helfen!

    :akten

  • Zunächst gilt, dass zu prüfen ist, ob es sich bei dem Versicherungsschein überhaupt um ein qualifiziertes Legitimationspapier handelt, denn nur hier ist eine Aufgebotsverfahren möglich.

    Der Gedanke mit § 1009 ZPO ist nicht verkehrt. Es macht Sinn, nachzufragen, ob spezielle Vorschriften zur Veröffentlichung existieren. 1009 ZPO führt dann natürlich zu 1024 ZPO, denn das Landesrecht enthält nicht selten eigene Vorschriften zur Veröffentlichung s. z. B. § 26 AGGVG hier wird eine Aufgebotsfrist von 3 Monaten vorgeschrieben u. a. für Versicherungsscheine.

  • Zunächst gilt, dass zu prüfen ist, ob es sich bei dem Versicherungsschein überhaupt um ein qualifiziertes Legitimationspapier handelt, denn nur hier ist eine Aufgebotsverfahren möglich.

    Der Gedanke mit § 1009 ZPO ist nicht verkehrt. Es macht Sinn, nachzufragen, ob spezielle Vorschriften zur Veröffentlichung existieren. 1009 ZPO führt dann natürlich zu 1024 ZPO, denn das Landesrecht enthält nicht selten eigene Vorschriften zur Veröffentlichung s. z. B. § 26 AGGVG hier wird eine Aufgebotsfrist von 3 Monaten vorgeschrieben u. a. für Versicherungsscheine.



    Ja, das ist natürlich richtig. Hatte auch letztens erst n Aufgebot eines Sparbuches... das muss hier in Bayern nur für 3 Monate an die Tafel...ist auch Landesrecht.

  • Ich denke, dass meine Frage hier ganz gut her passt, deshalb eröffne ich keinen neuen Thread.

    Ich hab hier einen Anrag auf Kraftloserklärung eines Versicherungsscheins (Lebensversicherung) im Wege des Aufgebotsverfahrens. Soweit noch kein Problem.

    Folgender Hintergrund:

    Der Gläubiger hat einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss erwirkt, der erlassen und an den Drittschuldner (Lebensversicherung) zugestellt wurde und damit wirksam ist. Gepfändet wurden die Ansprüche aus der Lebensversicherung und es wurde angeordnet, dass der Schuldner die Versicherungspolice - zu Händen des Gerichtsvollziehers- herauszugeben hat.

    Der Schuldner ist im Besitz der Police, ist jedoch mittlerweile unbekannt verzogen, sodass der Gläubiger die Herausgabevollstreckung § 883 ZPO nicht durchführen kann und deshalb nun die Kraftloserklärung beantragt.

    Ich frage mich nun, ob es der richtige Weg ist, gleich eine Kraftloserklärung zu erwirken oder ob der Gläubiger nicht in erster Linie den Aufenthalt des Schuldners ermitteln muss (diesbezüglich ist noch nichts geschehen, lediglich zwei EMA-anfragen aus dem Jahre 2009).

    Im Stöber, Forderungspfändung, Rn 2020 steht dazu, dass der Gläubiger bei Verlust der Police das Aufgebotsverfahren betreiben kann. Aber ist das ein Fall des Verlustes?

    Was meint Ihr? Habt Ihr damit Erfahrung?

    Viele Grüße
    Lilie

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • In einem vergleichbaren Fall nach altem Recht habe ich bei "unbekannt verzogen" das Verfahren abgelehnt, da es kein Fall von "endgültig vernichtet oder verlustig gegangen" ist. Dass momentan der Zugriff nicht möglich ist, reicht m.E. nicht.

    Weiterer Fall: Sohn gibt Vaters Sparbuch nicht an den Vater heraus und hat ihn schon mehrmals zusammengeschlagen. Jetzt Aufgebot wegen Unmöglichkeit der Beschaffung? Natürlich nicht!

  • Sehe ich wie 13, der Schein ist nicht verloren sondern mit dem Schuldner verschwunden, muß man halt ein bischen Aufwand betreiben und die Person finden, aber deswegen jetzt ersatzweise ein Aufgebotsverfahren einleiten ist der falsche Weg, er könnte im Antrag ja nur versichern, dass er den Schuldner (mit dem Schein) nicht auffinden kann ;)

  • Eine kleine Differenzierung wäre vielleicht angebracht. Dem “Soll erst mal suchen und suchen und Nachweise vorlegen, dann wollen wir mal sehen“ steht gegenüber, dass für den Schuldner Zinsen und Kosten und beim Gläubiger der Schaden wächst. Diese Überlegung sollte bei der Rechtsgewährung der Gegenpol zum Formalismus sein.
    Weiter sollte bedacht werden, das es sich um ein im Wege der Hilfspfändung beizubringendes (qualifiziertes) Wertpapier handelt, d. h. die Versicherungsleistung steht dem Gläubiger ja zweifelsfrei zu. Durch den Ausschließungsbeschluss wird der alte Versicherungsschein wertlos und das Ausschließungsurteil ersetzt diesen. Der alte Versicherungsschein bleibt kraftlos, auch wenn er auftauchen sollte, der neue, sollte ein neuer ausgestellt werden, steht dem Gläubiger zu.

    Aus all den Überlegungen sollte folgen, dass die Anforderungen an “Soll erst mal suchen und suchen und Nachweise vorlegen, dann wollen wir mal sehen“ nicht all zu hoch sein sollten.

    Einmal editiert, zuletzt von rusu (12. März 2011 um 13:37)

  • Das deckt sich mit der Rechtsprechung in meinem Beritt leider nicht. Die Anforderungen sind vielmehr recht streng zu handhaben.

  • [FONT=Arial, sans-serif]Dem kann man begegnen. Das Mittel hierzu ist die Stringenz der Argumentation. Wenn man zum Beispiel den Beschluss des BGH vom 4. 6. 2009 - V ZB 1/ 09; LG Berlin heranzieht und hieraus das Zitat: Um das glaubhaft machen zu können, muss der Antragsteller selbst Nachforschungen anstellen (BGH, Beschl. v. 3. März 2004, aaO; a. A. Staudinger/ Wolfsteiner, BGB [2002] § 1170 Rdn. 9). Dazu ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller die nach den Umständen des Falles in Betracht zu ziehenden Erkenntnisquellen ausschöpft, heranzieht, und das ganze in sich einer Großstadt abspielt, das Geburtsdatum des Schuldner unbekannt ist, so kann mit einer einzigen EMA-Auskunft, die lautet: „Eine Auskunft ist ohne Angabe des Geburtsdatums der gesuchten Person leider nicht möglich.“ ein im obigen Sinne ausreichender Nachweis erbracht sein.[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Auskünfte des hierbei so beliebten früheren Vermieters oder der Polizei zu verlangen, ist rechtlich schwierig, da von ersten keine Auskünfte verlangt werden können und letztere andere Aufgaben haben, für die unsere Steuern besser angelegt sind, denn es ist nicht Sache der Polizei, die Geschäfte von Gläubigern zu betreiben. Man kann von einem Gläubiger auch nur Auskünfte von denen verlangen, die zur Erteilung von derartigen Auskünften berufen und deren Erteilung auch durch das Datenschutzgesetz gedeckt ist.[/FONT]
    [FONT=Arial, sans-serif]Darüber hinaus haben meisten Entscheidungen zu diesem Thema haben Fehler bei der Bearbeitung, z. B. übersehener Zweitwohnsitz, zu alte Nachweise und dergleichen ihre Ursache. [/FONT]

  • Begegnen kann man dem schon, aufgrund der Erfahrungen ist jedoch die Frage, mit welchem Erfolg. Die Geschmäcker über den Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Partei scheinen da eine recht große Bandbreite zu haben. Und eine Formulierung wie "sieht der Senat/die Kammer keine Veranlassung, von seiner/ihrer bisherigen Rechtsansicht abzuweichen" ist auch nicht wirklich hilfreich.

    Ähnliches spielt sich ja auch bei der öffentlichen Zustellung ab. Vergleiche ich da die Anforderungen so mancher Obergerichte mit denen z.B. des OLG Frankfurt, dann wird man schon in diese Lage versetzt --> :gruebel:
    Misslich ist halt, dass augenscheinlich der Begriff "Stringenz" bei den verschiedenen Gerichten recht dehnbar ist.

  • [FONT=Arial, sans-serif]Auskünfte des hierbei so beliebten früheren Vermieters oder der Polizei zu verlangen, ist rechtlich schwierig, da von ersten keine Auskünfte verlangt werden können und letztere andere Aufgaben haben, für die unsere Steuern besser angelegt sind, denn es ist nicht Sache der Polizei, die Geschäfte von Gläubigern zu betreiben. Man kann von einem Gläubiger auch nur Auskünfte von denen verlangen, die zur Erteilung von derartigen Auskünften berufen und deren Erteilung auch durch das Datenschutzgesetz gedeckt ist.[/FONT]

    Nicht zu vergessen die dann vollends in den Bereich des Datenschutzverstoßes gehenden Auskünfte von AOK, Arbeitsamt oder ARGE. :eek:

    Es geht doch nicht darum, einen möglichst großen Aufwand für ein vorhersehbares Ergebnis zu betreiben, daß nämlich hierbei nichts anderes herauskommt als bei der EMA. Also nichts.

  • Das musst Du nur noch den Rechtsmittelgerichten klar machen... :roll:

  • Zum Rechtsmittelgericht muß die Sache ja erst einmal kommen. ;)

    In C-Sachen verlange ich im Kostenfestsetzungsverfahren i.d.R. keinen weiteren Nachweis, wenn schon Klageschrift und VU öffentlich zugestellt wurden, da sich in der kurzen Zeitspanne seitdem nichts an der fehlenden Erreichbarkeit geändert haben wird.

    In M-Sachen (Kostenfestsetzungsanträge gem. § 788 ZPO) ist bei mir eine aktuelle (Negativ-)EMA erforderlich. Diese sehe ich dann allerdings auch als ausreichend an. Auch wenn es nach klischeehaftem Denken klingen mag: ich gehe davon aus, daß jemand, der aufgrund eines VU zur Räumung verurteilt wird und dann die Wohnung mit steckenden Schlüsseln hinterläßt, sich nicht unbedingt unter der neuen Anschrift anmelden wird. Die hiesigen EMAs erstrecken sich auf die letzten fünf Jahre, d.h. bei einer Adreßangabe aus dem Zeitraum kann der Schuldner ermittelt werden oder es erfolgt eben eine Fehlanzeige.

    Das heißt nicht, daß ich kritiklos alles abnicke: in einem Verfahren, in dem die Räumung schon vor längerer Zeit stattgefunden haben soll, soll der Schuldner laut EMA immer noch unter der bisherigen Anschrift wohnhaft sein. Da hier - soweit ich mich erinnere - auch kein Rückbrief bzgl. der Übersendung des Kostenfestsetzungsantrages eingegangen ist, habe ich der Gläubigerin aufgegeben, daß zunächst z.B. durch einen Hausmeister erforscht werden soll, ob der Schuldner evtl. immer noch im selben Haus bei einem Bekannten / Freund wohnt. In dem speziellen Fall war es so, daß laut Räumungsprotokoll ein möglicherweise im selben Haus wohnender Bekannter des Schuldners zugegen war, so daß es nicht ausgeschlossen erscheint, daß der Schuldner bei diesem Unterschlupf gefunden hat.

  • Ich habe jetzt auch zwei Versicherungsscheine, in denen jeweils durch die versicherte Person das Aufgebotsverfahren beantragt wurde.
    In beiden Fällen handelt es sich um Lebensversicherungen. Als bezugsberechtigt sind jeweils die Eltern der versicherten Person im Versicherungsschein angegeben (Kopien liegen vor).
    Da ist doch das Aufgebot nach § 808 II BGB nicht möglich, oder seh ich da den Wald vor lauter Bäumen nicht? Es handelt sich doch nicht um einer Inhaberschuldverschreibung; demnach kein Aufgebot?! :gruebel:

    Durch die Versicherung wurde beiden Antragstellern wohl mitgeteilt, dass sie das Aufgebotsverfahren bei dem für sie zuständigen Gericht beantragen können...

  • Ich habe jetzt auch zwei Versicherungsscheine, in denen jeweils durch die versicherte Person das Aufgebotsverfahren beantragt wurde.
    In beiden Fällen handelt es sich um Lebensversicherungen. Als bezugsberechtigt sind jeweils die Eltern der versicherten Person im Versicherungsschein angegeben (Kopien liegen vor).
    Da ist doch das Aufgebot nach § 808 II BGB nicht möglich, oder seh ich da den Wald vor lauter Bäumen nicht? Es handelt sich doch nicht um einer Inhaberschuldverschreibung; demnach kein Aufgebot?! :gruebel:

    Durch die Versicherung wurde beiden Antragstellern wohl mitgeteilt, dass sie das Aufgebotsverfahren bei dem für sie zuständigen Gericht beantragen können...

    Hier hilft ein Blick in das VVG - §§ 3 III und 4 I führen zu § 808 II BGB ... dann geht es weiter. Wenn die Urkunde verlustig ist, dann dürfte der Antrag zulässig sein. Örtlich ist das Gerichts des Erfüllungsortes - dies dürfte in der Regel der Sitz der Versicherungsgesellschaft sein.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Ich habe auch einen Antrag für Aufgebot Versicherungsschein. Soll einen Antrag in der Rechtsantragstelle für den Antragsteller formulieren, weil ich selbst Aufgebote bearbeite. Was muss mir denn die Antragstellerin vorlegen ? Sie hat ein Schreiben von der Versicherung, dass sie das Aufgebot beantragen soll.

  • Ist das eine Vers. mit den Initialen D. L. aus Wiesbaden?

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