RDGEG als Kosten des Mahnverfahrens

  • RDGEG, nicht RDG. "Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig." Das sagt maximal 25€ sind erstattungsfähig. Es muss aber auch §91 ZPO geprüft werden wie der Verweis sagt.

    Das heißt ja nur: Wenn Kosten unter 25 Eur entstanden sind, sind auch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Sind es aber mehr, dann sind von den tatsächlich entstandenen Kosten nur 25 EUR erstattungsfähig. Da steht nicht: "Es sind bis zu 25 EUR erstattungsfähig, § 91 I ZPO ist anzuwenden", sondern "bis zu einem Betrag von 25 EUR nach § 91 I ZPO erstattungsfähig".

    Hier wird doch von manchen krampfhaft versucht, den Gesetzestext so zu verdrehen, dass das Ergebnis herauskommt, das einem selbst genehm ist. Die Vorscchrift dient doch offensichtlich einer Vereinfachung und Pauschalisierung im Kostenfestsetzungsverfahren, genau um die Frage der Prüfung der Notwendigkeit insoweit überflüssig zu machen, sondern das Kostenfestsetzungsverfahren zu vereinfachen. Wer hier Probleme aufbaut, wo keine sind und damit das Kostenfestsetzungsverfahren unnötig aufbläht, spielt vielleicht genau denen in die Hände, die die Kostenfestsetzung insgesamt auf den mittleren Dienst übertragen wollen. Es gibt genug Probleme bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit. Da muss man nicht noch welche konstruieren in Fällen, in denen der Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen hat.


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  • Hallo Online,

    Das heißt ja nur: Wenn Kosten unter 25 Eur entstanden sind, sind auch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Sind es aber mehr, dann sind von den tatsächlich entstandenen Kosten nur 25 EUR erstattungsfähig. Da steht nicht: "Es sind bis zu 25 EUR erstattungsfähig, § 91 I ZPO ist anzuwenden", sondern "bis zu einem Betrag von 25 EUR nach § 91 I ZPO erstattungsfähig".

    Hier wird doch von manchen krampfhaft versucht, den Gesetzestext so zu verdrehen, dass das Ergebnis herauskommt, das einem selbst genehm ist. Die Vorscchrift dient doch offensichtlich einer Vereinfachung und Pauschalisierung im Kostenfestsetzungsverfahren, genau um die Frage der Prüfung der Notwendigkeit insoweit überflüssig zu machen, sondern das Kostenfestsetzungsverfahren zu vereinfachen. Wer hier Probleme aufbaut, wo keine sind und damit das Kostenfestsetzungsverfahren unnötig aufbläht, spielt vielleicht genau denen in die Hände, die die Kostenfestsetzung insgesamt auf den mittleren Dienst übertragen wollen. Es gibt genug Probleme bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit. Da muss man nicht noch welche konstruieren in Fällen, in denen der Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen hat.

    Das sehe ich etwas anders. ;)

    Der Wortlaut des streitigen Satzes lautet ja: "Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig."

    Aus dem sonst überflüssigen Wort "bis" sowie der Tatsache, dass die Gesetzesbegründung von einem "Deckelungsbetrag" und nicht etwa einer "Pauschale" spricht ergibt sich m.E., dass auch die Inkassokosten der Notwenigkeitsprüfung des § 91 Abs. 1 ZPO unterliegen und die Kosten keineswegs bis zum Betrag i.H.v. 25,00 Euro immer notwendig sind (so auch AG Plön NJW-RR 2013, 128).

    Dies entspricht so auch der einhelligen Auffassung aller bisher dazu veröffentlichter Entscheidungen (siehe meine Aufzählung unter #131).

    Gruß
    Peter

  • Grundsätzlich befürworte ich schon die Erstattungsfähigkeit dieser Inkassokosten auch für Unternehmen, wobei die Entscheidung des
    - LG Magdeburg JurBüro 2013, 310: Inkassokosten regelmäßig notwendig, außer wenn zu erwarten ist, dass Schuldner ohne Erkenntnisverfahren nicht leisten wird und auch keine Titulierung gelingen wird

    sehr zutreffend ist.
    Wenn zu erkennen ist, dass der Antragsgegner auf Grund seines bisherigen Verhaltens gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen wird, kann man auch gleich einen Anwalt beauftragen, der die Gebühr dann im streitigen Verfahren anrechnen muss. Man beachte aber, dass bereits bei einem Gegenstandswert von 1500 € dann dem Anwalt trotz Anrechnung der Gebühr eine zusätzliche Postpauschale von 20 € verbleibt, sodass man die 25 € des Inkassounternehmens selbst in diesen Fällen nur auf 20 € kürzen kann.

    Man beachte zudem die BGH-Rechtsprechung für Versicherungsunternehmen, aus der hervorgeht, dass kein solches Unternehmen verpflichtet ist, eine eigene Rechtsabteilung mit zahlreichen Volljuristen zu unterhalten, nur um etwa Kosten eines Anwalts zu ersparen, häufig in Streit stehend, wenn es darum geht, ob ein Versicherungsunternehmen in der Lage war, einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt schriftlich zu beauftragen bzw. ob Mehrkosten, wie etwa Fahrtkosten oder die eines Verkehrsanwalts, erstattungsfähig sind.
    Die Grundrichtung ist damit sicher vorgegeben. Auch im wesentlich einfacheren Fall des Mahnverfahrens kann man Unternehmen, egal ob groß oder sehr klein, nicht aufgeben, Personal zu beschäftigen, um derartige Forderungsangelegenheiten zu bearbeiten. Das ist auch gar nicht mehr zeitgemäß, nachdem viele Aufgabenbereiche (Buchhaltung, Steuern u.v.a.) bereits heute aus wirtschaftlichen Gründen durch externe Partner erledigt werden. Dann ist es auch ziemlich unverhältnismäßig, diese 25 € in Frage zu stellen. Es mag jedem selbst überlassen sein, welche unternehmerischen Aufgaben man selbst erfüllt bzw. durch externe spezialisierte Partner erledigen lässt.

  • Sehe ich Grund genommen genau wie du, Andy.:daumenrau

    Zitat

    Wenn zu erkennen ist, dass der Antragsgegner auf Grund seines bisherigen Verhaltens gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen wird, kann man auch gleich einen Anwalt beauftragen, der die Gebühr dann im streitigen Verfahren anrechnen muss. Man beachte aber, dass bereits bei einem Gegenstandswert von 1500 € dann dem Anwalt trotz Anrechnung der Gebühr eine zusätzliche Postpauschale von 20 € verbleibt, sodass man die 25 € des Inkassounternehmens selbst in diesen Fällen nur auf 20 € kürzen kann.

    Genau so hat es ja auch das AG Plön (B.v. 10.11.2011, Az.: 2 C 645/11) auch gesehen.

    1.) Was ich mich aber frage: Muss man wirklich eine (ja nie ganz genau mögliche) Widerspruchsprognose abgeben? Stellt man eine richtige Prognose und beauftragt deshalb einen RA spart man ganze 5 € (bei einem Streitwert ab 1.500 Euro) während die Vertretung durch einen Anwalt i.d.R. erheblich teurer als die erstattungsfähigen 25 Euro des Inkassobüros, wenn man sich irrt und der Schuldner doch keinen Widerspruch einlegt und die Titulierung gelingt. Das Risiko einer falschen Prognose würde man alleine dem Gläubiger aufbürden.

    2.) Wenn man fest davon ausgeht, dass der Schuldner sowieso Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt: Darf man da überhaupt das Mahnverfahren betreiben und dann die RA Kosten dafür erstattet verlangen.:confused: Aber ich denke wohl doch ja, wegen des eindeutigen Wortlauts von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, oder?

    Gruß
    Peter

  • Wenn der Schuldner doch keinen Widerspruch einlegt, spielt das alles ja keine Rolle, dann gibt es ja keine Kostenfestsetzung, und die Anwaltskosten tauchen im Vollstreckungsbescheid einfach mit auf. Es spielt dann also keine Rolle, ob Kosten des Inkassos oder des Rechtsanwaltes, es sei denn der Gläubiger sagt selbst, ein Anwalt sei ihm zu teuer (auch angesichts der Erfolgsaussichten, diese Kosten jemals vom Schuldner erstattet zu bekommen).

    Und legt er Widerspruch ein, kommt es ja sowieso erst mal darauf, dass der Gläubiger im streitigen Verfahren auch obsiegt. Unterstellt man dies, geht es ja wirklich nur noch um die 5 €. Und da hätte ich keine Probleme mit der Festsetzung. Ich kann mich an frühere Fälle erinnern, als teilweise im Mahnverfahren ein Anwalt am eigenen Sitz beauftragt wurde und dann ein Anwalt für das streitige Verfahren am Ort des Streitgerichts, also Fälle, wo Anwaltsgebühren nicht anzurechnen sind. Hier kam es ganz besonders auf die Frage an, ob der Gläubiger damit rechnen konnte, dass es zu einem streitigen Verfahren kommt. Aber auch diese Fälle findet man ja kaum noch, seit der BGH die Erstattungsfähigkeit des auswärtigen am Sitz der Klägerpartei ansässigen Rechtsanwalts grundsätzlich befürwortet hat. Dann reicht halt 1 Anwalt für Mahn- und Streitverfahren aus. Das einzige, worüber man sich jetzt noch streiten kann, sind eben diese 5 € - und darüber sollte man sich nicht streiten.
    Dass grundsätzlich auch einem Unternehmen ein Anwalt oder alternativ Inkassounternehmen zusteht, auch das sollte man nicht lange in Frage stellen. Gründe hierfür wurden oben genannt.

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