Reallast zur Wiederherstellung?

  • Ich habe hier in aller Regel nur Wohn(ungs)rechte nach § 1090 ff BGB oder § 1093 BGB oder Wohnungsreallasten.

    Nun habe ich beides:

    Es soll ein Wonungsrecht nach § 1093 BGB eingetragen werden und danaben "eine Reallast zur Sicherung der Rechte auf Wiederherstellung".

    Dazu (zur Reallast) heisst es nur:
    "Wird die Wohnung zerstört, so ist der Eigentümer zur unverzüglichen Wiederherstellung verpflichtet."

    Wenn ich diese Ausführen richtig verstehe


    Vertritt man die Meinung, dass das alte Wohnungsrecht erlischt, weil es am neuen Gebäude (auch aufgrund des bereits erwähnten Bestimmtheitsgrundsatzes) nicht weiterbestehen kann, so empfiehlt es sich, die Wiederaufbauverpflichtung noch zusätzlich durch eine Reallast und die Wiederherstellung neuen Wohnraums des weiteren durch eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines neuen Wohnungsrechts zu sichern (was schon zur Sicherheit wahrscheinlich klüger wäre).


    müsste dies wohl eintragungsfähig sein aber mir leuchtet nicht ein, worin hier die wiederkehrende Verpflichtung bestehen soll?

    Kann mir das evtl. jemand erklären!?

    Und wie bezeichnet man dieses Recht dann schlagwortartig im GB?


    Btw:
    Eine Vormerkung für ein neues Wohnungsrecht ist auch bewilligt und beantragt aber das ghet m.E. eindeutig in Ordnung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wieviel Rechte sollst du eigentlich eintragen?
    1 Wohnungsrecht
    2. Wohnungsrelast
    3. Vormerkung für ein weiteres Wohnungsrecht ?

    Wenn der Notar im Vertrag erklärt, es soll eine Wohnugsreallst eingetragen werden, trage ich dies so ein, wenn im Vertrag dieses Recht nicht an bestimmten Räumen bestellt, und nicht unter Ausschluss des Eigentümers (diese 2 Punkte kann er nur schuldrechtlich vereinbaren bei einer Reallast).
    Was die wiederkehrenden Leistungen sind, kann ich dir nur theoretisch beantworten, der Eigentümer ist nicht nur zur Duldung des „Wohnens“ verpflichtet und bei der Reallst muss er positiv etwas tun, nämlich die Wohnung zur Nutzung bereitstellen.
    Was in der Wirklichkeit der Unterschied ist kann ich dir leider in keinster Weise erklären, weil ich glaube es gibt keinen.
    Der einzige Unterschied ist, dass der Eigentümer verpflichtet ist, dass Gebäude im Zerstörungsfall wieder aufzubauen, da er Wohnraum positiv gewähren muss.

  • Nein, nein, ich soll eben keine Wohnungsreallast eintragen sondern eine Reallast zur Sicherung der Wiederherstellungsverpflichtung, falls das dem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB unterliegende Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird.

    Mit einer "normalen" Wohnungsreallast hätte ich kein Problem.

    Ich soll hier insgesamt eintragen

    1. Wohnungsrecht nach § 1093 BGB an bestimmten Räumen
    2. Reallast zur Sicherung der Ansprüche auf Wiederherstellung
    3. Reallast: persönliche Pflegepflicht
    4. Vormerkung zur Sicherung des beindten Anspruchs auf Einräumung
    5. eines neuen Wohnungsrechts nach § 1093 BGB für den Fall des Erlöschens des ersten Rechts bei Gebäudezerstörung.

    Meine Frage bezieht sich nur auf die Reallast zu Ziffer 2. Mit den anderen Rechten habe ich kein Problem.

    Ulf

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  • Vielleicht hilft dir dieser Gedanke: Das Gebäude könnte ja mehrfach zerstört werden und jedesmal ist der Eigentümer verpflichtet, es wieder aufzubauen.

  • Ich hab im Stöber (14. Aufl.) unter RdNr. 1236 auch nur die Wohnungsreallast gefunden, lese das aber so, dass Inhalt dieser Reallast auch nur "die Pflicht bei Zerstörung des Gebäudes eine gleichwertige Wohnung zu gewähren" sein kann.
    Denn dort steht weiter: "diese Reallast kann neben dem Wohnungsrecht eingetragen werden (RdNr 1272 mit Fußnote 118)" - wobei Fußnote 118 m.E. nicht passen kann

  • Ich würde sagen es geht.
    Meikel, GBO, 10.Aufl. RNr. Einl C 397
    „Eine einmalige Leistung (wäre die Reallast zur Sicherung der Ansprüche auf Wiederherstellung) nicht allein, aber zusammen mit wiederkehrenden Leistungen,
    zu denen sie in sachlicher Beziehung steht, zum Inhalt einer Reallast gemacht werden (z.B. Beerdigungskosten im Rahmen eines Altenteils).
    BayObLGZ 1973, 21, 26, /
    BayObLGZ 1970, 100, / Rpfl. 1970, 202
    Schöner,Stöber 13. Aufl. RNr. 1329, 1301, (hier nur für den Bereich Leibgeding)
    Generell kritisch MüKo-Joost §1105 RNr. 11

  • Ich hab im Stöber (14. Aufl.) unter RdNr. 1236 auch nur die Wohnungsreallast gefunden, lese das aber so, dass Inhalt dieser Reallast auch nur "die Pflicht bei Zerstörung des Gebäudes eine gleichwertige Wohnung zu gewähren" sein kann.
    Denn dort steht weiter: "diese Reallast kann neben dem Wohnungsrecht eingetragen werden (RdNr 1272 mit Fußnote 118)" - wobei Fußnote 118 m.E. nicht passen kann



    Zunächst mal grundsätzlich:

    Ein Wohnungsrecht erlischt nicht einer Zerstörung des Gebäudes.
    Es ruht allenfalls bis wieder ein Gebäude erstellt ist.

    Daher auch die Verpflichtung zum Wiederaufbau, um zu verhindern, dass ein Grundstück bis zum Ableben der/des Berechtigten unbebaut bleibt.



  • Nicht? Sieht der BGH anders ;)
    BGH 7, 268 = NJW 1952, 1375
    so auch Stöber in oben zitierten RdNrn...
    auf Grund der weiteren Fundstellen im Stöber kann man auch nur ein Ruhen bejahen, muss man aber nicht :cool:...


  • Ein Wohnungsrecht erlischt nicht einer Zerstörung des Gebäudes.


    Das ist meines Wissens streitig, wie man u.a. diesem Thread entnehmen kann.

    Daher wird wohl vielfach empfohlen, nicht nur den Wiederaufbau abzusichern sondern auch die Bestellung eines neuen Wohnungsrechts - wie in meinem Fall durch Eintragung einer entsprechenden Vormerkung.

    Ulf

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  • Inhalt der Reallast kann die Aufrechterhaltung eines bestimmten Grundstückszustandes durch Unterhaltung von Einrichtungen sein (Palandt, 64. Aufl., § 1105 BGB Rz. 4). Das könnte doch vielleicht auch das Haus sein? Da die Leistung ja nicht regelmäßig und nicht immer in gleicher Höhe erfolgen muß, würde ich karlchens Gedanken in #4 für richtig halten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Na gut. Ich kann damit leben.

    Aber wie trage ich diese Reallast dann ein?
    "Reallast (Wiederaufbaupflicht)"?

    Ulf

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  • Spricht was dagegen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • (...) Vielleicht hilft dir dieser Gedanke: Das Gebäude könnte ja mehrfach zerstört werden und jedesmal ist der Eigentümer verpflichtet, es wieder aufzubauen.



    So ähnlich sieht es auch Westermann (MünchKomm, BGB, 1105 Rn. 20). Eine einmalige Leistung könne nicht Gegenstand der Reallast sein. Die Verpflichtung zum Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes sei daher nicht durch Reallast sicherbar. Eine Reallast sei allenfalls zulässig, wenn sich die Pflicht zum Wiederaufbau auf jeden künftigen Fall der Zerstörung beziehen würde (Fn. 49 mit Gegenmeinungen).




  • Danke.
    Sehr wichtiger Hinweis für mich.
    So fein hatte ich bislang - gegenüber einem Nießbrauch - zum Glück nicht differenzieren müssen.

  • Ich schließe hier mal eine neue Frage zur "Reallast zur Gewährung einer Wohnung" an:

    Im Rahmen eines Altenteils wird u.a. ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB an genau bezeichneten Räumen bestellt. Daneben soll - ebenfalls im Rahmen des Altenteils - eine Reallast folgenden Inhalts eingetragen werden:

    "Im Falle der Zerstörung des Wohngebäudes hat der Eigentümer dem Berechtigten eine standesgemäße Wohnung gegebenenfalls nach Wiederherstellung auf dem Vertragsobjekt zu gewähren."

    Ich finde "standesgemäße Wohnung" etwas schwammig und habe daher Zweifel an der ausreichenden Bestimmtheit.

    Wie seht Ihr das?

    Ulf

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  • Die Bestimmbarkeit eines "standesgemäßen Unterhalts" ist nur dann ausreichend, wenn entweder noch eine Bemessungsgrundlage hierfür oder die höchstmögliche Verpflichtung angegeben wird (vgl. Staudinger/Mayer § 1105 Rn 37 m.w.N.).

  • Dann werde ich also mal beanstanden...

    Merci!

    Ulf

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