GKG 2 Schuldner in einem PFÜB-Antrag

  • GKG ist nicht so meine Stärke, daher eine Frage , Danke im voraus f d Antworten


    PFÜB e i n Antrag gegen
    Ehepaar als Gesamtschuldner
    1 x 15 oder 2 x 15 Gebühr ?

    liege ich wie nachstehend richtig?


    „Was die geforderte weitere Gebühr für den 2. Schuldner anlangt, so fällt die Gebühr gemäß Nr. 2111 GKG-VV nur einmal an, da durch die Zahlung von 15,00 € die Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens abgegolten wird, auch wenn Gesamtschuldner vorliegen, ist somit lediglich nur eine gerichtliche Maßnahme gegeben.

    Laut Nr. 2111 GKG gelten mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen (vgl. Art. 16 2. JuMoG v. 22.12.2002 BGBl. I S. 3416)“

    Danke

  • Also ich bin leider kein Gerichtskostenspezialist, aber der Gl-V kann die Nr. 3309 VV RVG pro Schuldner bekommen (auch wenn beide in einem PfÜB), da es sich nicht um Streitgenossen handelt und damit um mehrere Angelegenheiten...

  • 1 x 15 oder 2 x 15 Gebühr ?


    Es kommt drauf an, was gepfändet werden soll. Bei unterschiedlichen Forderungen/Drittschuldnern von Gesamtschuldnern entsteht die Gebühr mehrfach, da gesonderte Vollstreckungsmaßnahmen.
    Bei Pfändung eines Anspruchs (z. B. gemeinsames Konto) durch einheitlichen PfÜb wird die Festgebühr nur einmal erhoben (vgl. auch Kurt Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rand-Nr. 847).

    Laut Nr. 2111 GKG gelten mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen (vgl. Art. 16 2. JuMoG v. 22.12.2002 BGBl. I S. 3416)“


    Das 2. JustModG ist vom 22.12.2006. :klugschei

  • 1 x 15 oder 2 x 15 Gebühr ?


    Es kommt drauf an, was gepfändet werden soll. Bei unterschiedlichen Forderungen/Drittschuldnern von Gesamtschuldnern entsteht die Gebühr mehrfach, da gesonderte Vollstreckungsmaßnahmen.
    Bei Pfändung eines Anspruchs (z. B. gemeinsames Konto) durch einheitlichen PfÜb wird die Festgebühr nur einmal erhoben (vgl. auch Kurt Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rand-Nr. 847).
    (...)



    :daumenrau klingt irgendwie logisch . . .

  • m. M. gibt es 2 Gebühren je Drittschuldner - weil dann auch 2 Pfübs gemacht werden müssen und man 2 Pfändungen hat. So habe ich es jedenfalls in der Praxis erlebt.

  • m. M. gibt es 2 Gebühren je Drittschuldner - weil dann auch 2 Pfübs gemacht werden müssen und man 2 Pfändungen hat. So habe ich es jedenfalls in der Praxis erlebt.



    :eek:
    Wo hast du das denn her? Da werden doch keine 2 PfÜBs gemacht, sondern man verfährt mit der Zustellung nur nach § 173 Ziff 2 GVGA

  • m. M. gibt es 2 Gebühren je Drittschuldner - weil dann auch 2 Pfübs gemacht werden müssen und man 2 Pfändungen hat. So habe ich es jedenfalls in der Praxis erlebt.



    :eek:
    Wo hast du das denn her? Da werden doch keine 2 PfÜBs gemacht, sondern man verfährt mit der Zustellung nur nach § 173 Ziff 2 GVGA




    2 PfÜBs machen wir hier auch nicht.

    VIPs Ausführungen zu den Kosten sind jedoch korrekt.

  • Laut Nr. 2111 GKG gelten mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen (vgl. Art. 16 2. JuMoG v. 22.12.2002 BGBl. I S. 3416)“


    Das 2. JustModG ist vom 22.12.2006. :klugschei[/quote]
    Hm, für was für einen Fall sollte das aber zutreffen? Selbst wenn es sich um eine Kontenpfändung handelt, kann sich der Gläubiger vorher nicht gewiss sein, ob es sich tatsächlich um ein gemeinschaftliches Konto handelt. Anderenfalls trifft doch immer der Fall zu, dass es verschiedene Ansprüche des Schuldners sein könnten...
    Aus meiner Praxis muss ich sagen, dass die Gerichte bisher nur darauf geguckt haben, wie viele Schuldner es sind und entsprechend oft sind die 15 € zu zahlen.

  • Also wir verlangen auch pro Schuldner die 15,00 EUR. Ich habe bislang nie darauf geachtet, was genau gepfändet wird :oops:
    ... aber man lernt ja nie aus, danke VIP!!!

  • Aus meiner Praxis muss ich sagen, dass die Gerichte bisher nur darauf geguckt haben, wie viele Schuldner es sind und entsprechend oft sind die 15 € zu zahlen.



    Hinzu kommt:
    Auch der RA darf pro Schuldner seine Anwaltsvergütung berechnen - es handelt sich um zwei verschiedene Verfahren: A ./. B und A ./. C, unabhängig davon, ob B und C Gesamtschuldner sind.

  • Also bei uns werden auch pro Schuldner 15 € berechnet, obwohl das mit dem gemeinschaftlichen Anspruch durchaus logisch klingt....
    Aber wie prüft man, ob der Anspruch tatsächlich ein den Schuldnern gemeinschaftlich zustehender ist??:oops:

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Das kann man bei Antragstellung kaum prüfen. Es sei denn, im Antrag steht schon drin, dass die Forderung beiden Schuldner gemeinsam zusteht, weil sie z.B. beide Inhaber des gepfändeten Kontos sind oder beide Vermieter der jeweiligen Wohnungen etc.

    Ich werde mir den Gedanken mal ganz weit hinten im Hirn anpinnen, dann kann ich zu Gunsten eines Mandanten vielleicht mal 15 € sparen, wenn die Forderung beiden Schuldnern zusteht.

  • Hartmann, KostG, KV2110, RNr. 9:
    "Die Festgebühr entsteht auch dann nur einmal, wenn der Gläubiger auf Grund derselben Forderung einen Antrag auf eine Pfändung und Überweisung mehrer Forderungen des Schuldners gegenüber verschiedenen Drittschuldnern stellt oder wenn er im Verfahren wegen mehrerer Gesamtschuldner deren Anspruch auf Lohnsteuererstattungen pfändet".
    Scheint aber streitig zu sein.

  • Unsere Kostenbeamtin hat den Bezirksrevisor eingeschaltet. Ergebnis so #5. Bei verschiedenen Forderungen erhält der Gl.-Vertr. auch 2 Gebühren.

  • Das ist ja alles gut und schön, aber wenn ich nicht weiß, ob es sich um einen gemeinschaftlichen, gemeinsamen Anspruch handelt, kann ich auch nicht beurteilen, ob eine oder mehrere Gebühren bei Gericht entstehen und deshalb handele ich nach dem Prinzip: Im Zweifel für meinen Arbeitgeber, den Staat, und ziehe 2 Gebühren a 15,-€ ein.

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Das ist ja alles gut und schön, aber wenn ich nicht weiß, ob es sich um einen gemeinschaftlichen, gemeinsamen Anspruch handelt, kann ich auch nicht beurteilen, ob eine oder mehrere Gebühren bei Gericht entstehen und deshalb handele ich nach dem Prinzip: Im Zweifel für meinen Arbeitgeber, den Staat, und ziehe 2 Gebühren a 15,-€ ein.



    Wenn ich nicht sehen kann, ob es sich um einen gemeisnchaftlichen Anspruch handelt, nehme ich, was ich (i.d.R. vorab eingezahlt) bekomme... ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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