Zunächst zum Regress und später extra zum Vergütungsantrag anzuhören, fände ich praktisch nicht rentabel.
Wenn der Regreß vollzogen und bedient ist, dann ist (s. o.) der Betreute mittellos. Demnach erhält der Betreuer seine beantragte Vergütung dann, gekürzt auf den Satz für einen mittellosen Betreuten, aus der Landeskasse. Zum Vergütunsgantrag muss hier folgerichtig dann gar keine Anhörung mehr erfolgen.
Dies ist auch nicht unbillig. Denn der Betreuer, der auch bislang seine Vergütung aus der Landeskasse erhalten weiß oder muss wissen, dass mit der bisherigen Befriedigung seiner Ansprüche diese auf die Landekasse übergangen sind.
Auch wenn eine solche Pflicht des Betreuers im Gesetz nicht konkret genannt ist, so ist dennoch zu beachten, dass die Übernahme der gegen die betroffenen Person gerichteten Ansprüche des Berufsbetreuers auf Vergütung (und bis zum 30.06.05 auch Aufwendungsersatz) durch die Staatskasse eine staatliche Sozialleistung für den mittellosen Be­troffenen (vgl. BVerfG NJW 1980, 2179, 2181; OLG Hamm, Beschl. 15 W 355/05, 16.03.2006) ist. Insoweit besteht daher nach Ansicht des Gerichts eine ähnliche Mitwirkungspflicht der bereuten Person, vertreten durch den Betreuer, wie gegenüber einem Kostenträger, der Sozialleitungen gewährt (§ 60 I Nr. 2 SGB I) in der Weise, dass sofort anzuzeigen ist, dass durch den Erwerb von Vermögen jetzt eine Rückzahlung der Ansprüche der Landekasse in Betracht kommt. Wird keine solche Mitteilung gemacht, oder erst in Kombination mit der Einreichung eines Vergütungsantrags, dann muss sich die Landeskasse dieses "Fehl-"Verhalten nicht entgegenhalten lassen, sondern kann erst ihre Rückforderungsansprüche durchsetzen, bevor sie den aktuellen Vergütungsanspruch des Betreuers befriedigt.