PfüB aus Räumungstitel?

  • Habe gerade die Sache vom LG zurück bekommen. Also : gem. LG Hamburg, Gesch Nr 307 T 63/06, Beschluss vom 02.08.2006, ist kein gesonderter Titel für die Räumungskosten nötig! Es genügt auch ein reiner Räumungstitel. um die Räumungskosten beizutreiben.
    Allerdings: Das LG bezieht sich auf § 109 Abs 1 Satz 3 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Das vermag ich denn nun beim besten Willen nicht nachzuvollziehen, wo es doch um einen PFÜB- Erlass durch das Gericht geht.....Aber ich bin ja ein artiger Rechtspfleger, also: raus mit dem PfÜB!

  • Ja, gibt es: OLG München (Rpfleger 2014, 77) für den Fall der Eintragung einer Sicherungshypothek aufgrund der Kosten der ZV aus einem Räumungsurteil.

    Ich sehe auch überhaupt kein Problem mit der generellen Beitreibungsmöglichkeit der Kosten der ZV aus einem Räumungstitel. Der BGH hat doch jüngst festgestellt, daß § 788 Abs. 1 ZPO "keine Regelung des Verfahrensrechts, sondern eine materielle Regelung zur Kostentragung im Vollstreckungsverfahren" darstellt (Rpfleger 2015, 346 - Rn. 11 der Entscheidung). Wo der qualitative Unterschied zwischen der Festsetzung nach Abs. 2 oder der Beitreibung ohne gesonderten Festsetzungstitel nach Abs. 1 sein soll, leuchtet jedenfalls nicht ein. In beiden Fällen müssen die Kosten der ZV und ihre Notwendigkeit vom ZV-Organ geprüft werden.

    Daß der Hauptsachetitel verbraucht sein darf, lediglich nur noch die Kosten der ZV beigetrieben werden können, wird in Rspr. u. Lit. nirgendwo als "unzulässig" bestritten. Insofern ist das Wort "zugleich" in § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO auch dahingehend zu verstehen, daß der vollstreckbare Titel dem Gläubiger grds. noch zur Verfügung steht. Zur Herausgabe des schon erfüllten Hauptsachetitels an den Schuldner ist der Gläubiger daher auch erst verpflichtet, wenn die Kosten der ZV vollständig erstattet worden sind.

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  • Ja, gibt es: OLG München (Rpfleger 2014, 77) für den Fall der Eintragung einer Sicherungshypothek aufgrund der Kosten der ZV aus einem Räumungsurteil.

    Ich sehe auch überhaupt kein Problem mit der generellen Beitreibungsmöglichkeit der Kosten der ZV aus einem Räumungstitel. Der BGH hat doch jüngst festgestellt, daß § 788 Abs. 1 ZPO "keine Regelung des Verfahrensrechts, sondern eine materielle Regelung zur Kostentragung im Vollstreckungsverfahren" darstellt (Rpfleger 2015, 346 - Rn. 11 der Entscheidung). Wo der qualitative Unterschied zwischen der Festsetzung nach Abs. 2 oder der Beitreibung ohne gesonderten Festsetzungstitel nach Abs. 1 sein soll, leuchtet jedenfalls nicht ein. In beiden Fällen müssen die Kosten der ZV und ihre Notwendigkeit vom ZV-Organ geprüft werden.

    Der - aus meiner Sicht - grundlegende Unterschied besteht natürlich darin, dass bei einer Berücksichtigung im Pfüb der Schuldner von den Kosten "überrascht" wird. Wenn man für die Räumungskosten eine vorherige Festsetzung nach § 788 ZPO vor Beantragung eines Pfüb fordert, wird der Schuldner zum Antrag gehört und kann ggf. Einwände bringen.

    Daß der Hauptsachetitel verbraucht sein darf, lediglich nur noch die Kosten der ZV beigetrieben werden können, wird in Rspr. u. Lit. nirgendwo als "unzulässig" bestritten. Insofern ist das Wort "zugleich" in § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO auch dahingehend zu verstehen, daß der vollstreckbare Titel dem Gläubiger grds. noch zur Verfügung steht. Zur Herausgabe des schon erfüllten Hauptsachetitels an den Schuldner ist der Gläubiger daher auch erst verpflichtet, wenn die Kosten der ZV vollständig erstattet worden sind.


    Vielen Dank für deinen Beitrag.

  • Zu der roten Schrift des Vorredners:

    Auch hier hat der Schuldner binnen 1 Monatsfrist ab Zustellung an den Drittschuldner die Möglichkeit ohne Schaden (m.E. ist der Schaden erst mit Überweisung der Forderung an den Gläubiger angerichtet) die Sache rechtlich durchzuprüfen.

    Ob er jetzt im KFB-Festsetzungsverfahren prüft oder im PfÜB-Verfahren prüft, ist fast Latte. Dass eine Zwangsräumung nicht für lau zu haben ist, dürfte jedem Schuldner bewusst sein.

  • Habe keinen Thread gefunden, in dem das Thema schon einmal behandelt worden wäre:

    Pfüb wird beantragt, Grundlage ist ein VU.

    Dieses enthält:
    1. Verurteilung zur Räumung der Wohnung
    2. Verurteilung zur Zahlung (wohl rückständige Miete)
    3. Verurteilung zur Zahlung von x EUR ab (Datum) bis zur Räumung der Wohnung


    Der unter 3. im Urteil genannte Betrag wird jetzt im Pfüb für mehrere Monate geltend gemacht. Welche Nachweise lasst ihr euch einreichen, um festzustellen für welchen Zeitraum die Zahlungspflicht bestand?

    (In meinem speziellen Fall kam es nicht zur Räumung durch den GVZ, Schuldnerin hat Wohnung offenbar freiwillig verlassen. Mit dem Pfüb-Antrag wurde eine Kopie des Schreibens eingereicht, mit die Rücknahme des Räumungsauftrages erfolgte (nur ein Satz ohne Grund). Ob dieses natürlich zeitnah zum Verlassen der Wohnung verfasst wurde oder z. B. erst im Folgemonat? :gruebel:)

  • Sehe es wie Frog, qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO funktioniert nicht (s. Zöller § 726 Rn 11).

    Ich glaube, mir würde das reichen, was der Gläubiger vorgelegt hat. Mir dämmert da noch was aus der Ausbildung von wegen "Nicht-Eintritt einer Bedingung nicht nachweisbar, daher: Beweislastumkehr zum Schuldner", heißt: Schuldner müsste sich melden, wenn hier wegen Beträgen vollstreckt würde, die die Zeit nach der Räumung betreffen, und ggf. Vollstreckungsgegenklage einreichen.

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