Hinterlegung von Verträgen, Hinterlegungsgrund?

  • Sachverhalt:
    Eine Anwältin verlässt eine Kanzlei und nimmt die von ihr in ihren Mandaten erarbeiteten Verträge mit. Vergleichsweise einigen sich die Anwältin und die Kanzlei, dass die Verträge zu hinterlegen sind, damit die Kanzlei im Haftungsfall Zugriff auf die Verträge hat, ansonsten aber nicht mit den Verträgen arbeiten kann.

    Die Anwältin sieht in den Verträgen einen Wertgegenstand, den sie für sich behalten will. Die Kanzlei solle zur Herausgabe bei der Hinterlegung nachweisen, dass ein Haftungsfall im entsprechenden Mandat eingetreten ist. Das soll zur Herausgabe erforderlich sein.

    Klingt für mich alles etwas wirr und gefunden habe ich dazu auch noch nichts.

    Was sagt ihr?

  • Aus meiner Sicht totaler Käse, der Anwalt, der die Kanzlei verläßt, soll auch die seine Mandanten betreffenden Vertäge mitnehmen oder damit machen was er will . . . Wertpapiere im Sinne der Hinterlegungsordnung sind das nach meiner Auffassung auf keinen Fall :daumenrun

    Möge der Anwalt doch mal versuchen, diese "Wertpapiere" zu verkaufen :D wird kaum klappen außer vielleicht bei e**y ;)

  • Man kann Hinterlegungen rechtsgeschäftlich vereinbaren. Zur Herausgabe der Verträge ist die Empfangsberechtigung nachzuweisen. Warum soll dies nicht der Nachweis des Eintritts des Haftungsfalles sein? Ich glaube einer rechtlichen Überprüfung hält die Zurückweisung des Hinterlegungsantrages nicht stand.

    Hinterlegungsfähig sind diese Dokument allemal, § 9 HintO ..."sonstige Urkunden".

    Zu prüfen wäre allerdings, ob die Verwahrung aus praktischen Gründen durchführbar ist. Die Verträge müssten so getrennt sein, dass die Verwahrstelle diese ohne weiteres unterschieden kann im Falle der Herausgabe. Auch darf der Umfang muss so sein, dass diese überhauptsicher gelagert werden können.

    Stellt sich noch die Frag nach den Kosten, hier könnte man 250 € ansetzen.

  • wären dann die Verträge bei mir am Gericht zu verwahren oder gehen die wie alles andere irgendwann irgendwie an die LJK?

  • meines Erachtens ist eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung kein Hinterlegungsgrund nach der HO. Dort heisst es nur, dass eine gesetzliche Vorschrift, oder eine behördliche Anordnung, oder eine Entscheidung als Grundlage dienen können.

    Kosten fallen meines Erachtens auch keine an, zumindest wüsste ich nicht wofür.

    Mein Problem wäre nur die Verwahrung. Jemand noch eine Idee?

  • Ich muss Dir widersprechen. Natürlich ist eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung auch ein möglicher Hinterlegungsgrund im Sinne des § 6 der HO, vgl hierzu die unten zitierte Kommentarstelle im Bülow/Schmidt bzw. die BGH-Entscheidung zu den §§ 232ff. BGB.

    Eine Hinterlegung kann auch vertraglich vereinbart werden:
    Vgl. hierzu auch Bülow-Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Auflage, Anh. zu § 13 Rdnr. 32.
    "Bisweilen wird eine Pflicht, Sicherheit zu leisten, auch vertraglich begründet. Für derartige Fälle bestimmen die §§ 232 ff. BGB, wie Sicherheit zu leisten ist."

    Das Recht oder die Pflicht zur Hinterlegung nach §§ 232ff. BGB können durch Rechtsgeschäft begründet werden, BGH, Urteil vom 14.02.1985, NJW 1986, S.1038ff. Grundlage der Entscheidung war hier ein Bürgschaftsformular der Sparkasse. Die Hinterlegung der Bürgschaftssumme beurteilt sich nach §§ 232ff. BGB. Aus der BGH-Entscheidung:
    "Den Parteien stand es frei zu vereinbaren, dass die Bekl. als Bürgschaftsschuldnerin berechtigt sei, bei der Hinterlegungsstelle des AG die Bürgschaftssumme als Sicherheit für die Kl. zu hinterlegen, Die §§ 232ff. BGB finden nicht nur Anwendung, soweit ein Schuldner nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet oder befugt ist, Sicherheit zu leisten, sondern auch dann, wenn ein Gläubiger als Sicherungsnehmer und sein Schuldner oder ein Dritter als Sicherungsgeber durch Rechtsgeschäfte die Pflicht oder auch das Recht zur Sicherheitsleistung begründen (allg. M., v. Feldmann, in: Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 232 Rdnr. 1; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Auflage, Vorb. § 232 Rdnr. 4; RGRK-Johannsen, BGB, 12. Auflage, Vorb. § 232 Rdnr. 4; Erman-Hefermehl, BGB, 7. Auflage, Vorb. § 232 Rdnr. 1; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage, Vorb. § 232 Anm. 2.)

    Bei dem von Dir angeführten, sehr kuriosen Fall hätte ich allerdings auch Bauschschmerzen. Soll denn der Haftungsfall im entsprechenden Mandat der HL-Stelle nachgewiesen werden ? Dies dürfte auf keinen Fall zur Herausgabe "genügen". Wie sollst Du das denn (wohl auch materiell-rechtlich, was gar nicht geht) nachprüfen ? Allenthalben kannst Du aufgrund übereinstimmender Bewilligung im S.d. § 13 der HO herausgeben.

    "Sonstige Urkunden" im Sinne der HO dürften die Verträge auch sein.

    Ich sehe gerade nicht, wie man die Annahme verhindern sollte.

    Deine Frage zu den Kosten: Die Herausgabe von Wertpapieren und sonstigen Urkunden löst nach der jew. Landesjustiz- bzw. Verwaltungskostengesetz bzw. -ordnung (bei uns JVKostG NRW) Gebühren aus. Dies meint rusu. Die Herausgabe kann sogar von der vorherigen Einzahlung abhängig gemacht werden nach § 5. Bin allerdings nicht sonderlich fit hierdrin, da dies bei uns die Serviceeinheit macht.

    Meine Idee: Weise doch die Anwältin hierauf hin. Wenn jedesmal der Antragsteller einen Kostenvorschuss (möglicherweise sogar 250 EUR) zahlen muss zur Herausgabe einer einzigen Akte.......dann überlegen sie sich die HL vielleicht noch einmal. Hieran hat bestimmt keiner gedacht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Mobi (12. April 2009 um 22:05)

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