Verwalterzustimmung im Vertrag aber nicht Bestandsverzeichnis

  • Hallo,
    ich bin neu hier und habe gleichmal eine erste Frage. Ich habe einen Kaufvertrag. Dort steht drin:

    "Der Vertrag bedarf der Genehmigung des WEG-Verwalters...."

    Nun ist es aber so, dass diese Verfügungsbeschränkung weder im Bestandsverzeichnis noch in der Teilungserklärung steht. Trotzdem bin ich der Meinung, dass mein Kaufvertrag schwebend unwirksam ist, da dieser o.g. Passus ja da drin steht. Sicher ist das nen Standardvertrag und man hat vergessen, diesen Absatz raus zu nehmen, aber er steht ja nunmal drin und im Hinblick auf § 182 BGB, meine ich, dass ich eine Verwalterzustimmung zur Eigentumsumschreibung brauche. Oder sehe ich das falsch. Hatte diesbezüglich eine Zwischenverfügung gemacht und der Notar weigert sich eine einzureichen, da diese Verfügungsbeschränkung ja nicht im Bestandsverzeichnis und/oder der Teilungserklärung steht.

    Hilfe :oops:

  • Vielleicht ist die Verwalterzustimmung ja auch nur im Innenverhältnis notwendig. Es wird ja in den TE ja auch oftmals vereinbart, dass die Veräußerung des WEG beim Verwalter anzuzeigen ist.

    Also ich würd mich daran jetzt nicht so aufhängen. Wenn Verwalterzustimmung nicht im BV, dann ist sie auch nicht notwendig!

  • Hallo,
    ich bin neu hier und habe gleichmal eine erste Frage. Ich habe einen Kaufvertrag. Dort steht drin:

    "Der Vertrag bedarf der Genehmigung des WEG-Verwalters...."



    Steht das im Kaufvertrag an der Stelle, an der der Grundbuchinhalt beschrieben wird, oder an anderer Stelle, wie z.B. "Genehmigungen"?

    Bei letzterem würde ich sagen, Pech gehabt, denn wenn in einem Vertrag vereinbart wird, dass er von einem Dritten genehmigt werden muss, dann ist er ohne diese Genehmigung doch noch nicht wirksam.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Da dürfte einfach ein Versehen vorliegen. Der Satz mit der Verwalterzustimmung steht halt im Mustervertrag. Und selbst wenn Du eine Bedingung für den (Kauf-)Vertrag (Schuldrecht) hineinliest, hat diese m.E. keine Auswirkung auf die in der Unkunde enthaltene dingliche Einigung und auf die Bewilligungen. Ich überlese soetwas einfach und trage ein.

  • Ich stimme HorstK zu. Schuldrechtlich mag die Zustimmung eventuell erforderlich sein. Fürs GB-Verfahren genügen die dinglichen Erklärungen und das Nichtvorhandensein einer Vereinbarung nach § 12 WEG.

    Ulf

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