Urteil Zug-um-Zug

  • Hallo,

    wir haben ein VU. Der Gegner soll den Kaufpreis eines Quads erstatten, Zug-um-Zug gegen Überlassung des Fahrzeugs. Die gegnerische Firma hat Inso angemeldet. Wie läuft das jetzt für uns am besten weiter? Forderung anmelden? Was passiert, wenn ich 3,80 € Qoute bekomme, muss ich dann ein Ersatzteil an den Insoverwalter schicken :-))))

    Liebe Grüße

    Danke Liane

  • @ La Flor de Cano:

    Ich denke nicht an das Urteil, sondern an den Vertrag (wahrscheinlich Kaufvertrag), der diesem zu Grunde liegt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ La Flor de Cano:

    Der Vertrag erledigt sich doch nicht dadurch, dass die gegenseitigen Verpflichtungen tituliert werden. Wenn hier Quad gegen Kohle getauscht worden wäre, hätte es gar keines Titels bedurft.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Fred beginnt mit "erstatten", was sich so anhört, als ob ein Vertrag durchgeführt worden ist, einer, aus Gründen wie auch immer jetzt doch lieber der/die/das Quad zurückgeben und den Kaufpreis zurückhaben will.

    Vielleicht kann sich der TS = Themenstarter nochmal zu auslassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da hast Du auch wieder Recht - wir sind von zwei verschiedenen Sachverhalten ausgegangen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das Quad hat eine falsche Id-Nummer. D.h., die Papiere passen nicht zum Fahrzeug, so dass es nicht zugelassen werden kann. Mdt. hat deshalb auf Rückabwicklung des Kaufs geklagt. Jetzt lautet das Urteil halt Kohle gegen Quad.

    Was ist, wenn der Mdt. durch Gutachten und ... dafür sorgt, dass das Fahrzeug eine Zulassung erhält und auf die Geltendmachung der Forderung aus dem Titel verzichtet? Kann der Verwalter da ran?

  • Mal eine ganz doofe Frage:
    Hat das Quad in dem derzeitigen Zustand ohne Papiere irgendeinen Wert?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vielleicht für Liebhaber, die auf der Wiese fahren wollen. Auf alle Fälle kann niemand damit auf der Straße fahren. Allerdings gibt es die Möglichkeit über die Dekra ein Gutachten machen zu lassen und es dann zuzulassen, kostet nur 200,00 € und dann klappt das.

    Bin ich eigentlich verpflichtet, eine Forderung in der Tabelle anzumelden. Wenn ich das nicht anmelde, dann sind die die Bedingungen für Zug-um-Zug gar nicht gegeben oder? Kann ich nicht gegenüber dem Verwalter verzichten?

  • Irgendwie scheint das Thema "Zug-um-Zug in der Insolvenz" unausgegoren. Ich hab jetzt Kommentare gewälzt, das Insolvenrecht.de-Portal durchsucht und finde keine Antwort darauf, wie mit einem Zug-um-Zug-Urteil, das vor Insolvenz ergangen ist, umzugehen ist.

    Vielleicht könnt ihr mir helfen, die Frage eines Kollegen zu sortieren:

    Zitat

    Gläubiger mit Titel einer Geldforderung Zug-um-Zug gegen Herausgabe von bestimmtem Werkzeug beauftragt den GV mit der Vollstreckung gegen den Schuldner. Der GV soll das Werkzeug dem Schuldner in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten und dann vollstrecken. Ehe das geschieht, wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Damit dürfte die Vollstreckung nicht mehr zulässig sein (§ 89 Abs. 1 InsO).

    Frage ist jetzt: Kann der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Werkzeuge verlangen und den Gläubiger mit seiner Geldforderung ggf. auf die Tabelle verweisen? Oder was geschieht jetzt mit dem Werkzeug und der titulierten Geldforderung?

    Ich gehe davon aus, dass die Geldforderung angemeldet werden kann/muss. Allerdings ist sie wegen des fehlenden Annahmeverzugs gar nicht fällig. Kann die Fälligkeit über § 41 InsO "konstruiert" werden? Der Schuldner kann nicht mehr in Annahmeverzug gesetzt werden.

    Ich bin ratlos. :)

  • vielleicht hilft das weiter, habe es aber nicht genau gelesen: BGH, Urteil vom 23. 10. 2003 - IX ZR 165/02

    Eher nicht. Bin ich auf meinem Trip durch die Weiten des Internets und der Kommentare auch schon gestoßen.

    Ist der Fall denn so außergewöhnlich? Übersehe ich irgendwas, ist er statt dessen völlig einfach und easy lösbar?

  • vielleicht hilft das weiter, habe es aber nicht genau gelesen: BGH, Urteil vom 23. 10. 2003 - IX ZR 165/02

    Eher nicht. Bin ich auf meinem Trip durch die Weiten des Internets und der Kommentare auch schon gestoßen.

    Seite 8f, Z. 2 ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich glaube, die Entscheidung ist zwar nah dran, in ihren Ausführungen auf den von Jamie genannten Fall nicht anwendbar. Im hiesigen Fall existiert ein (rechtskräftiger*) vollstreckbarer Schuldtitel, während es im vom BGH entschiedenen Fall um einen nicht titulierten (vertraglichen) Anspruch aus Wandlung ging. Daher verfängt die Begründung auf Seite 9 im vom BGH entschiedenen Fall auch nicht, wenn er ausführt:

    "Die von der Revision geforderte rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, auch Zug-um-Zug-Leistungen zur Insolvenztabelle anmelden zu können, gäbe dem Gläubiger entgegen §§ 45, 174 Abs. 2 InsO das insolvenzfeste Recht, den Kaufvertrag gegen den Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsichtlich des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt - rückabzuwickeln. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 92; unklar MünchKomm-InsO/Huber § 103 Rn. 139 a.E.)."

    Im hiesigen Fall gibt es aber einen rechtskräftigen Titel. Daher kann es - jedenfalls bezogen auf den vom BGH entschiedenen Fall - hier auf den Willen des Insolvenzverwalters auch gar nicht ankommen.

    Vielleicht ist die Lösung ja in der Tat auch ganz einfach und ergibt sich aus § 51 InsO: Es wäre im hiesigen Fall evtl. von Vorteil zu wissen, ob das vom Gericht entschiedene Zurückbehaltungsrecht nach Nr. 2 oder 3 an den Werkzeugen besteht. Denn in FK-InsO, 6. Aufl., führt Imberger bei Rn. 71 zu § 51 aus, daß die mittelbare Rechtsfolge aus Nr. 2 oder 3 sei, daß das allgemeine Zurückbehaltungsrecht letztlich insolvenzrechtlich entwertet wird. Nur die unter diese beiden Ziffern fallenden Zurückbehaltungsrecht sind beachtlich. Ansonsten ist es unbeachtlich und der InsO-Verwalter könne den Gegenstand, an dem das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, zur Masse ziehen (dabei verweist Imberg auch noch auf Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, § 51 Rz. 34).

    ----
    *den Sachverhalt, daß der Vollstreckungstitel bereits rechtskräftig ist, habe ich jetzt erst ergänzt - konnte(n) mein(e) Vorredner natürlich nicht wissen

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • sorry, aber eine Verurteilung Zug um Zug stellt keinen nichterfüllten Vertrag dar. Ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters sehe ich hier nicht. Tatsächlich stellt eine solche Verurteilung genau das Gegenteil dar, nämlich ein Wahlrecht des Klägers: Er hat die Wahl, ob er vollstrecken will oder nicht, wenn er aber vollstreckt muss er die Zug um Zug-Leistung herausgeben.Eine solche Einzelzwangsvollstreckung geht in der Insolvenz gerade nicht. Kern der Frage ist damit, ob der Gläubiger eine höhere Quote zu erwarten hat, als das nicht zugelassene Quad an Wert für ihn hat, daraus ergibt sich dann die Lösung des Falls. denn eine Verpflichtung des Gläubigers zur Durchführung des erstrittenen Titels - oder auch nur zur Anmeldung seiner Forderung - kenne ich nicht. Ohne Anmeldung droht eben die Gefahr, dass die erstrittene Forderung "verloren" geht.

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