BMJ: Konzeptpapier zur Behandlung der GbR im GB-Verfahren

  • Das BMJ hat um Stellungnahme zu dem in der Anlage beigefügten Konzeptpapier zur zukünftigen Behandlung der GbR im GB-Verfahren gebeten.

    Ich erlaube mir hiermit, das Papier auch hier zur Diskussion einzustellen.

  • Hat sich schon jemand zu einer Stellungnahme aufgerafft?

    Ich vermisse eine Art Übergangsregelung für die Namens-GbRs, die entsprechend dem BGH bis zur eventuellen Gesetzesänderung eingetragen werden bzw. schon eingetragen sind und bei denen sich daher kein Gesellschafter aus dem GB ergibt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo Ulf, habe mich gerade durchgekämpft! Wer hat denn den Entwurf ausgearbeitet? Notare? Rechtspfleger aus der Praxis?
    Sonstige? Ich hab erst vor ein paar Wochen eine "XY-Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Sitz..." ins GB eingetragen; die wollten das ausdrücklich nach der neuesten Entscheidung des BGH so... muss ich jetzt die Namen der Gesellschafter nachtragen...auf Antrag...Nachweis, dass es noch die Gleichen sind...????
    Fazit des Vorschlags: wir Grundbuchrechtspfleger werden also nun doch für die GbR eine Art "Hilfs-Registergericht"; genau das hatte "andreas" befürchtet.
    Und was machen wir in der Praxis zwischenzeitlich? Was ist mit der Namen-GbR als Zwangs-Hypo-Gläubigerin im GB...alle Namen der Gesellschafter eintragen...auch wenn es sehr viele sind und die Eintragung über einige Seiten geht?

  • Ich habe zwar nichts mit dem Konzeptpapier zu tun, aber meine Überlegungen als Themenstarterdes großen Tread waren wohl nicht ganz so abwegig - siehe gleich am Anfang"Eintragung immer mit den Namen der Gesellschafter" weil man ja nie weiss was der Gesetzgeber für Einfälle hat - Grundbuchamt quasi als Register !
    Zu deiner Frage ich würde jetzt im Augenblick abwarten was wirklich kommt, ist ja nur ein Konzept, die Akte würde ich auf w.v. 6 Monate legen.

  • @ Horts Sergio
    Aber genau das (BGB-Änderung) soll ja vermieden werden. Auf der Grundlage des jetzigen Gesellschaftsrechts und der Rechtsprechung des BGH soll die BGB-Gesellschaft "grundbuchtauglich" werden.

    By the way: Was ist denn mit dem Beteiligtenstatus in Zwangsversteigerungen? Wenn da dem materiell falschen Gesellschafter was zugestellt wird, kippt doch der Zuschlag, oder? Prima Feld für Versteigerungsverhinderer.

    Falls noch jemand konkrete Punkte für eine Stellungnahme hat, immer her damit.

  • Ich (zur Frage von Hoppeline: bayerischer Notarassessor) arbeite als Referent am BMJ und bin u. a. für die GbR im Grundbuchverfahren zuständig. Ich bin ja mal gespannt, was die Diskussion hier so zu Tage fördert.

    Vielleicht sollte ich das gleich hier an erster Stelle erwähnen: An der Diskussion beteilige ich mich alleine aus privatem Interesse. Etwaige Meinungsäußerungen sind rein privater Natur. Als einfacher Referent hab ich hier im Haus auch überhaupt nichts zum Thema zu entscheiden.

    Zu Ulf: Eine Übergangsregelung für die (relativ wenigen) bereits eingetragenen Namens-GbRs ist nicht formuliert. ZT wurde ja die Forderung erhoben, zum Nachweis von Existenz/Vertretung/Identität bei diesen Gesellschaften generell die eidesstattliche Versicherung als Beweismittel zuzulassen, um diese GbRs wieder aus dem Grundbuch rauszubekommen. Eine entsprechende generelle Regelung wäre aber ein erheblicher Systembruch mit dem geltenden Nachweismittelsystem der GBO, insbesondere mit § 29 GBO. Da es sich (noch) um Einzelfälle handelt, ist die Lösung hier mE nicht auf gesetzlicher Ebene sondern auf Ebene der Praxis (also durch Sie!) zu suchen. Denkbar wäre etwa, im Einzelfall § 29 GBO unter dem Gesichtspunkt der Beweisnot zu durchbrechen und eidesstattliche Versicherungen zuzulassen. Man hört, dass sich die eV im Grundbuchverkehr zwischenzeitlich ohnehin zu einem verbreiteten Nachweismittel gemausert hat.

    Zu Hoppeline:
    1) Ein Grundbuchberichtigungszwang für Namens-GbRs, die bei Inkrafttreten des Gesetzes als solche im Grundbuch eingetragen sind, enthält das Konzept nicht.
    2) Völlig richtig ist allerdings, dass das Grunbuch nach dem Konzept bestimmte Teilfunktionen eines Registers übernimmt, insbesondere um Vertretungsverhältnisse zu publizieren. Sie sollen also tatsächlich ein Stück weit als "Registerrechtspfleger" in Anspruch genommen werden. Das Konzept sieht aber eigentlich vor, dass sie davon garnichts merken. § 47 II 3 GBO-E ist so konzipiert, dass die GbR V E R F A H R E N S M Ä S S I G so behandelt werden kann, als ob es die Rechtsfähigkeit nicht gäbe. Ich wäre gespannt, ob sich jemand einen Fall ausdenken kann, in dem die grundbuchmäßige Behandlung der GbR nach dem Konzept von der grundbuchmäßigen Behandlung vor dem Jahr 2001 spürbar abweicht.
    3) Zahlungstitel, die als Titelgläubiger eine Namens-GbR (ohne Angabe der Gesellschafter) ausweisen, können nach dem Konzept in dieser Form nicht durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch vollstreckt werden. Einen entsprechenden Antrag müssten Sie ablehnen. Ich halte das für zumutbar, weil es GbRs, die sich die Vollstreckung durch Zwangssicherungshypothek offen halten möchten, unbenommen bleibt, sich schon im ZPO-Erkenntnisverfahren unter Angabe ihrer Gesellschafter zu identifizieren und so einen grundbuchtauglichen Titel zu erwirken. Dass man schon vor dem Zivilrichter ans Grundbuch denken muss, ist ja nicht neu. Wenn eine natürliche Person Klage erhebt und sich darin nicht entsprechend § 15 I lit. a) GBV identifiziert, fliegt sie vor dem Grundbuch ja auch auf die Nase.
    4) Ab wann würden Sie von einer Massen-GbR sprechen und wie viele solche Fälle hatten Sie schon auf dem Tisch? Der Fall aus Baden-Württenberg mit über 1.000 Gesellschaftern scheint doch recht singulär geblieben zu sein (zu den Gründen siehe Konzeptpapier S. 7). Im Übrigen ist das kein spezifisches GbR-Problem. Sie sind ja auch nicht dagegen gefeit, dass mal jemand beantragt, tausende von Leuten als Bruchteilsberechtigte einzutragen.

    Zu Manfred: Dass die GbR (vor allem passiv) Vollstreckungsprobleme auslöst, ist bekannt. Meine ganz private Meinung ist, dass das aber in erster Linie das Problem der Gläubiger ist, die sich auf einen so unsicheren Kantonisten wie eine GbR eingelassen haben - caveat creditor! Das ist bei der GbR im Grundbuchverfahren anders, weil man bspw. Ehegatten eigentlich keinen Vorwurf machen kann, wenn sie sich 1980 in GbR im Grundbuch haben eintragen lassen und nun feststellen müssen, dass das Grundstück Ihnen garnicht mehr gehört (sondern der GbR). Das hätten nur Propheten vermeiden können.

    Viele Grüße und hoffentlich auf eine weiterhin spannende Diskussion
    Johannes Bolkart

    2 Mal editiert, zuletzt von Johannes Bolkart (8. April 2009 um 13:13)

  • Eine Übergangsregelung für die (relativ wenigen) bereits eingetragenen Namens-GbRs



    Dieser Aussage muss ich widersprechen. Seit der Entscheidung des BGH steigt die Anzahl der Anträge auf Berichtigung in Namens-GbR etc. enorm an.

    Man hört, dass sich die eV im Grundbuchverkehr zwischenzeitlich ohnehin zu einem verbreiteten Nachweismittel gemausert hat.



    Auch hier muss ich widersprechen. Ich selber habe die eV bisher noch nie als Nachweismittel benötigt und werde sie auch nicht einsetzen. Auch von zahlreichen Kollegen ist mir bekannt, dass eine eV bisher nicht eingesetzt wurde. Da schließe ich mich der Meinung von Johannes Bolkart an, dass es sich hierbei um einen Systembruch handelt.

  • Vorab möchte ich meinen Dank dafür aussprechen, dass Sie sich hier so offenen einer Diskussion stellen. Ich finde das sehr spannend und würde mir wünschen, dass das auch in anderen Bereichen zukünftig häufiger geschieht.

    Die hamburgerische Variante der (wohl wirtschaftlich als unbedeutend zu bezeichnenden) Ehegatten-GbR kommt bei uns m. E. eher selten vor. Ich habe die GbR in Familienstrukturen bislang nur erlebt, wenn man dahinter entweder ein deutliches familiäres Interesse an Steuervorteilen sehen konnte oder es sonst um die Verwaltung erheblichen Vermögens, also regelmäßig deutlich mehr als lediglich ein selbst bewohntes bescheidenes Einfamilienhaus geht.
    Werte im siebenstelligen Bereich sind keine Seltenheit.

    Ich bearbeite nun auch schon einige Jahre Grundbuchsachen, eine e. V. habe ich dort bislang aber noch nicht zu Gesicht bekommen.
    Wer etwas versichern soll, wenn ein eingetragener Gesellschafter verstirbt, ist mir auch ein Rätsel. Ein eheliches Kind oder die Ehefrau wird z. B. kaum etwas über unbekannte nichteheliche Kinder wissen und freiwillig bekannt geben.
    Man kann m. E. kaum mit Beweisnot argumentieren, wenn der Gesetzgeber die rechtlichen Probleme sieht, aber seiner Gesetz gebenden Aufgabe nicht entsprechen möchte. Das führt dann zu gewolltem Stillstand der Rechtspflege, weil zumindest jede GbR-Akte zum Ausschluss eigenen Haftungsrisiko der Beschwerdeinstanz vorgelegt werden müßte.

    Ein Teil der Grundbuchrechtspfleger bei uns hat zwischenzeitlich auch begonnen, im Sinne des BGH nur die Gesellschaften unter ihrem Namen einzutragen. Ich sehe bislang keinen Grund, dies nicht bis zu einer Gesetzesänderung fortzusetzen.

    Interessieren würde mich vor allem die Frage, weswegen der Gesetzgeber beabsichtigt, durch den neuen (alten) Guten Glauben an den eingetragenen Gesellschafterbestand die Rechte von sich nicht aus dem Grundbuch ergebenden tatsächlichen Gesellschaftern zu beschneiden. Wird das wirtschaftliche Interesse nicht unnötig zu Lasten rechtlich Schwächerer überbewertet?

  • Um Missverständnissen vorzubeugen: Das Konzeptpapier dient der Abstimmung, ist also Diskussionsgrundlage und gibt weder eine bereits gefestigte Meinung des BMJ oder gar "des Gesetzgebers" wieder. Ich beteilige mich an dieser Diskussion auch nur rein als Privatperson und nicht in amtlicher Eigenschaft. Diskussionsbeiträge geben also lediglich meine Privatmeinung wieder.

    Zu HorstSergio und Justus: Dass Sie in Grundbuchverfahren noch nicht mit eVs konfrontiert wurden, überrascht mich. Setzt etwa ein Erblasser (wie häufig bei jungen Ehegatten) durch notarielles Testament seine "Abkömmlinge" ohne nähere Bezeichnung zu Erben ein, ist doch praktisch anerkannt, dass die Erben mit der eV "Wir sind die einzigen Abkömmlinge, außer uns gibt es keine" ins Grundbuch kommen. So einen Fall habe ich selbst bereits bearbeitet. Zur GbR sind mir durch Gespräche mit Rechtspflegern und auch durch Zwischenverfügungen, die mir von Kollegen zur Kenntnis gebracht wurden, eine Reihe von Fällen bekannt, in denen eine eV des Inhalts gefordert und für ausreichend gehalten wurde "Wir sind nach wie vor die einzigen Gesellschafter der im Grundbuch von ... eingetragenen GbR".

    Zu HorstSergio:
    1) Stellen die Beteiligten (aus welchen Gründen auch immer) den Antrag, eine GbR alleine unter Angabe ihres Namens und ohne Angabe der Gesellschafter einzutragen, wird Ihnen angesichts der derzeit maßgeblichen Rechtsprechung des BGH wohl kaum etwas anders übrig bleiben, als den Antrag zu vollziehen. Ihre - mE berechtigte - Sorge geht wohl dahin, dass oftmals keine Nachweismittel in der Form des § 29 GBO zur Verfügung stehen werden, durch die Existenz/Vertretung/Identität der GbR dargelegt werden können, um so künftige Verfügungen der GbR über ihr Recht verfahrensrechtlich zu ermöglichen - die GbR kommt leicht ins Grundbuch rein, aber nur schwer wieder raus. Der Gesetzgeber kann nun Gesetze, aber keine nicht vorhandenen Nachweismittel produzieren. Welche gesetzliche Regelung schwebt Ihnen denn diesbezüglich vor?
    2) Ihre Bedenken hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs teile ich allerdings nicht. Denken Sie an die Situation vor 2001. Damals wurden die Gesellschafter als Rechtsinhaber angesehen. Hatte - was nach wie vor formfrei möglich ist - ein Gesellschafter seinen GbR-Anteil "außerhalb des Grundbuchs" abgetreten, konnte ein gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB von den Buchberechtigten stattfinden. § 47 II 2 GBO-E bringt hier im Ergebnis nichts Neues. Jeder erfolgreiche gutgläubige Erwerb ordnet in gewissem Maße die Interessen des Erwerbers denen des wahren Berechtigten unter. Das ist aber kein Spezifikum von § 47 II 2 GBO-E.

    1. Ich muss gestehen, dass ich die Idee des Papiers, nämlich über eine Änderung der GBO die GbR verfahrensrechtlich wieder so zu behandeln, als ob der BGH nicht jüngst so entschieden hätte, wie er (leider) hat, grundsätzlich gar nicht verkehrt finde.
      .
    2. Wenn man jedoch von einer Übergangsregelung absieht, sollte man sich darüber im klaren sein, dass das über Jahre hinweg nicht wenige Beschwerdeverfahren mit ungewissem Ausgang provozieren wird. U.U. könnte dabei sogar vereinzelt heraus kommen, dass GbRs im GB-Verfahren handlungsunfähig werden.
      .
    3. Außerdem finde ich den Einwurf von HorstSergio in #5 bzw. #7 bedenkenswert:
      Wie ist der angedachte § 47 Abs. 2 S. 2 GBO-E zu verstehen?

      M.E. handelt es sich um weit mehr als eine verfahrensrechtliche GBO-Vorschrift. Es handelt sich um einer Ergänzung der Regelungen des § 892 BGB, die speziell auf die GbR im GB-Verfahren zugeschnitten ist.

      Daher wäre es wohl schon systemtreuer, die Ergänzung des § 892 BGB auch in diesem selbst - oder zumindest im BGB - vorzunehmen.
      .
    4. Desweiteren könnte in meinen Augen die beabsichtigte Streichung der Möglichkeit, den Formwechsel einer GbR in eine OHG oder KG im Grundbuchverfahren mit einem Zeugnis des Registergerichts nachweisen zu können, was derzeit nach § 15 Abs. 3 S. 2 GBV möglich wäre, ungeahnte Auswirkungen haben.

      Genau dieses (Umwandlung in OHG bzw. KG und Nachweis durch Registerzeugnis) wäre nämlich eventuell ein möglicher Ausweg für im GB eingetragene Namens-GbRs - vielleicht teilweise sogar deren einziger Ausweg. Streicht man den § 15 Abs. 1 GBV ersatzlos, nimmt man den bereits im GB eingetragenen GbRs auch noch diesen Strohhalm.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • § 47 II 2 GBO-E bringt hier im Ergebnis nichts Neues. Jeder erfolgreiche gutgläubige Erwerb ordnet in gewissem Maße die Interessen des Erwerbers denen des wahren Berechtigten unter. Das ist aber kein Spezifikum von § 47 II 2 GBO-E.



    Die in dem Entwurf in § 47 II 2 GBO-E vorgesehene Regelung hat in der Grundbuchordnung überhaupt nichts verloren. Die GBO regelt das Grundbuchverfahren. Eine Regelung zur Frage, auf welche Eintragungen die §§ 891 und 892 BGB anzuwenden sind und darüber, ob der Betrachter des Grundbuches bei namentlicher Eintragung der Gesellschafter darauf vertrauen darf, dass diese Personen auch tatsächlich die Gesellschafter der Eigentümerin sind, hat in der GBO absolut nichts zu suchen. Derartige materiellrechtliche Fragen sind im BGB zu regeln. Die Frage, wie eine GbR einzutragen ist (§ 47 II 1 GBO-E) ist, sollte durch eine Ergänzung des § 15 GBV geregelt werden. Der Entwurf bringt die gesamte bisherige Systematik durcheinander, was aber wohl zur Zeit als modern gilt. Dieses Konzeptpapier ist einer dieser typischen Schnellschüsse ohne Sinn und Verstand.

    Außerdem wird an anderer Stelle ständig an die Eigenverantwortung der Bürger appelliert. Im WEG wird das Grundbuch völlig entwertet, da sich maßgebliches nur noch aus der privat zu führenden Beschlusssammlung ergibt und hier wird das Grundbuch zum Hilfsregister der BGB-Gesellschaft.
    Das Grundbuch hat die Rechte am Grundstück zu verlautbaren. Wenn die rechtsfähige GbR Eigentümerin und Rechtsträgerin ist, ist diese unter Ihrem Namen in Abt. I einzutragen. Die Namen der Gesellschafter haben im Grundbuch nichts mehr verloren. Wenn das Justizministerium eine Publizität der GbR schaffen will, so hat dies im Gesellschaftsrecht und nicht in der Grundbuchordnung zu geschehen. Und wenn die eingetragene GbR nach Jahren über ihr Grundeigentum verfügen möchte, so ist es Aufgabe der Eigentümerin die Vertretungsmacht ihrer Organe nachzuweisen. Wenn ich mich als Grundbuchrechtspfleger bei einer amerikanischen Kapitalgesellschaft mit beglaubigten Bescheinigungen des "secretary" oder mit einem Beschluss des "board of directors" zufrieden gebe, wüsste ich nicht, warum mir bei der GbR nicht ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag nebst eidesstattlicher Versicherung über dessen Fortbestand und eine notarielle Vollmachtsurkunde für den Geschäftsführer ausreichen sollten.

  • Ich halte ebenfalls eine gesonderte Registerpflicht für nötig.
    Die Absicht, den Guten Glauben erneut an die eingetragenen Gesellschafter zu knüpfen wirkt auf mich wie ein deutlicher Schritt zurück, weil er letztlich die GbR wieder auf ihre Gesellschafter und nicht die eigene Rechtsperson reduziert.
    (Irgendwie finde ich den Gedanke im Hinblick auf die Formulierung "Grundstücksgeschäfte sind wirtschaftlich für die meisten Menschen nach wie vor die bedeutendsten Rechtsgeschäfte, die sie in ihrem Leben vornehmen. Erhebliche Transaktionsrisiken sind in diesem Bereich fehl am Platz." ohnehin etwas fernliegend und vor dem Hintergrund der Immobiliebkrise wirken solche Besinnungssätze absurd.
    Aber das nur am Rande - ich bin nach wie vor positiv erstaunt über den Ansatz, sich überhaupt so konstruktiv im Rahmen eines sachlichen Streitgesprächs gegenüber "der Praxis" angreifbar zu machen.)
    Aber man sollte sich doch wenigstens bewußt machen, dass die Mehrheit der GbR-Gesellschafter diese Rechtsform mit Bedacht als sehr preiswerte, steuerlich interessante und verkehrsfähige und auch relativ riskante Rechtsform gewählt haben dürfte. Diese Leute haben zumindest hier im Bezirk in aller Regel reichlich Geld und wurden notariell so beraten, dass dies durch die Wahl der Rechtsform mindestens auch so bleibt.
    Weswegen nimmt das Hamburger Notariat denn eigentlich den Erwerb durch Ehegatten in GbR als Regelfall? Hier erwirbt der kleine Mann mit seiner Frau standardmäßig in Bruchteilseigentum.

  • Auch wir tragen hier die GbR nach gemäß dem BGH nur noch mit ihrem Namen ein. Und diese Fälle sind leider keine Ausnahmefälle!!!

    Zu meinem Grundbuchdezernat bearbeite ich auch die Zwangsversteigerungssachen. Hier haben wir jetzt schon 2 Fälle gehabt, in denen ausdrücklich eine namensführende GbR Ersteherin ist. Dieser wurde auch der Zuschlag erteilt und das GBErsuchen an das GBA lautet dann natürlich auch nur auf Eintragung der Namens GbR. Wer Gesellschafter zum Zeitpunkt des Zuschlags war, wird dem GBA zwar bekannt gegeben, aber ich als Versteigerungsgericht weiß doch nicht, ob zum Zeitpunkt meines Ersuchens dann nicht zwischenzeitlich ein Gesellschafterwechsel stattgefundne hat.

    Also auch für mich steht fest: Eine Übergangsvorschrift muss her!

  • #8 Johannes Bolkart: Ich bin seit (zusammengerechnet) fast 20Jahren Rechtspflegerin am GBA: ich habe noch NIE!! eine eV im Rahmen des § 29 GBO gelten lassen bzw. ist mir (außer Erbfolge, GB-Berichtigung über Nachlaßgericht indirekt) noch nie untergekommen! Wir bewegen uns im Grundbuchverfahren und nicht im Verfahren der FG. Im Antragsverfahren ist grundsätzlich nur der Urkundenbeweis zulässig, Ausnahme: § 35 GBO. Meinem ehemaligen Dozenten in Grundbuchverfahrensrecht, Herrn Prof. Eic..frau* würden die Haare zu
    Berge stehen!
    Ich lehne die eV als Beweismittel in der GBO als Hilfskrücke für díe GbR kategorisch ab!

  • Diese Leute haben zumindest hier im Bezirk in aller Regel reichlich Geld und wurden notariell so beraten, dass dies durch die Wahl der Rechtsform mindestens auch so bleibt.



    Wieso notarielle Beratung? Wenn die GbR schon im Grundbuch steht, werden die "Gesellschaftsanteile" von der Drückerkolonne an ahnungslose Trottel auf butterfahrtähnlichen Veranstaltungen per formfreien Schmierzettelvertrag verhökert. Im Grundbuch steht dann der "Treuhandgesellschafter ohne eigenen Geschäftsanteil", den man zu einem Geschäftswert von 0,00 EUR eintragen soll. Auch wenn die Gesellschafter selbst eingetragen werden, haben die selten mehr beim Notar unterschrieben als eine unterschriftsbeglaubigte Vollmacht für den "Geschäftsführer" der Abzocker-GbR.

    Das böse Erwachen kommt dann, wenn sich nach Verkauf aller Anteile die Geschäftsführer-GmbH und die Treuhand-GmbH in Luft auflösen und dem eingesetzten 200.000,00 EUR Kapital ein paar Hundert Euro gesparte Steuern und eine wertlose Schrottimmobilie gegenüber stehen.

  • Nach der Rechtsprechung des BGH ist die BGB-Gesellschaft "grundbuchtauglich".

    Trotz Warnung des BGH ist dies von den Verfechtern so gewollt gewesen, jetzt haben sie
    die grundbuchfähige GbR und jetzt kommt die Rolle rückwärts.
    Warum sollen bei der GbR die Gesellschafter eingetragen werden?
    Ist bei der GbR jetzt die Gesellschaft oder sind die Gesellschafter Eigentümer?

    Also BGH-Entscheidung kassieren, die Kläger sind unmündig und wissen nicht was sie wollen.
    Siehe Bundesfinanzminister der Entscheidungen des BFH nur als Einzelfallentscheidung betrachtet, nach der sich seine Beamten nicht zu richten haben.

    Es gibt nur eine saubere Lösung – GbR – Register und dies ist nicht das Grundbuch.

  • Ob die vorgeschlagene Lösung dogmatisch richtig ist, mögen klügere Leute beurteilen.

    Als Praktiker könnte ich mit der vorgeschlagenen Lösung gut leben, weil sie das GBA weitgehend von der Prüfungspflicht für den Gesellschafterbestand freihält.

    Ein GbR-Register halte ich für ein gemessen am Aufwand übertriebenen Bürokratismus.

    Die BGB-Gesellschaft ist im hiesigen Bereich (Hamburg) täglich Brot, auch und gerade bei Ehegatten. E.V.s habe ich dennoch noch nicht gesehen und nicht verlangt.

  • Auch ich nehme keine eid.Vers. als Beweismittel an

    weder im Grundbuchberichtigungsverfahren nach Erbfolge noch als Nachweis der Vertretungsbefugnis bei GbR-Gesellschaften (der Fall von Joh. Bolkart, der einzigen Abkömmlinge -weitere sind nicht geboren- ist nur durch Erbschein bei mir zu regeln, das Nachlaßgericht ist für die e.V. zuständig und erkennt die ja auch an; ich will dann nur den Erbschein sehen)

    Familien-GbR haben wir hier auch oft, hauptsächlich "Großbauernfamilien", also auch Vermögensverwaltungen größeren Ausmaßes, aber da sind die Gesellschafter in ihrer Anzahl überschaubar.

    Große GbR mit mehreren Hundert (z.T. ca. 300 Mitglieder) haben wir hier als Eigentümer von Garagenkomplexen -made in DDR- und als Eigentümer von Kleingartensparten, die seinerzeit eben nicht über Vereinsbildung mit allen Folgen die Kleingärten bzw. die Garagen übernehmen wollten. Ursache war die Kostenlast, die bei Vermessung entstanden wäre und die durch die GbR-Eintragung nicht notwendig wurde. Diese GbR existieren nun aber schon einige Jahre, die Gesellschafter sind hier alle mit ihren Namen im GB eingetragen und werden bei Rechtsnachfolgen auch entspr. berichtigt.

    Neue GbR werden jetzt aktuell hier nur noch eingetragen, wenn der Notar dies trotz unserer Hinweise auf die Folgen verlangt, aufgrund der geplanten Änderung werden wir- wie soeben aktuell im GBAmt vereinbart- nur noch eintragen, wenn auch die Namen der Gesellschafter mit dem GbR-Namen eingetragen werden können. Ansonsten lassen wir hier die Kollegen der Beschwerdeinstanz arbeiten :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!