subjektiv dingliche Auflassungsvormerkung

  • Hallo !
    Ich habe folgendes Problem, zu dem ich mit der Suchfunktion nichts gefunden habe:
    Im Grundbuch B ist 1973 eine Auflassungsvormerkung für die jeweiligen Eigentümer der Flur-Nr. 25 und 25/2 eingetragen worden (Bayern). Gesichert werden sollte der Anspruch des Eigentümers A der Flst. 25 und 25/2 gegen B auf Wiederkauf des belasteten Grundstücks.
    Nun ist Flst. 25 in 4 Flurstücke zerlegt worden (Flst. 25, 25/4, 25/5, 25/6). Eines der neugebildeten Flst. 25/6, wird verkauft.
    Zur Eintragung beantragt ist nun die (unproblematische) Auflassung von Flst. 25/6 durch A an Käufer K sowie die Berichtigung der Auflassungsvormerkung dahingehend, daß Vormerkungsberechtigter nur noch der jeweilige Eigentümer des Flst.25/2 sein soll. Bewilligt haben dies nur Eigentümer A und Käufer K.
    Ich hoffe der Sachverhalt ist einigermaßen klar.
    Mein erstes Problem ist, ob eine subjektiv dingliche Auflassungsvormerkung überhaupt möglich ist bzw. 1973 zulässig war.
    (das ist jedenfalls die erste die ich sehe) . Außerdem frage ich mich ob ein einseitiger Verzicht des Berechtigten möglich bzw. eintragbar ist. Müßte nicht eher der Inhalt der Auflassungsvormerkung geändert werden ?
    Eine Bewilligung des Eigentümers B (dessen Grundstück mit der AV belastet ist), liegt mir nicht vor.

    Ich hoffe ihr könnt mir helfen.



  • Mein erstes Problem ist, ob eine subjektiv dingliche Auflassungsvormerkung überhaupt möglich ist bzw. 1973 zulässig war.



    Nach der (noch) herrschenden Meinung ist auch eine subjektiv dingliche Vormerkung zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines bestimmten Grundstückes oder zu­gunsten des jeweiligen Inhabers eines anderen Liegenschaftsrechts zulässig. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Vertrag zugunsten Dritter, bei dem die Rolle des Begünstigten an ein bestimmtes sachliches Merkmal geknüpft ist[1]

    [1] Staudinger,Gursky, RN 73 zu § 883 BGB mit w.N.

  • Danke. Aber was mache ich nun mit der beantragten Änderung ? B und der frühere Eigentümer Eigentümer der Flst. 25 und 25/2 haben schließlich einen Vertrag geschlossen. Ich denke nicht, daß A diesen einseitig abändern kann. Oder ?

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