Offenlegungspflichten und Insolvenz

  • Hallo,
    heut ist mir ein Schreiben des Bundesamtes für Justiz auf den Tisch geflattert.
    Darin wird zutreffend darauf hingewiesen, dass Offenlegungspflichten der Bilanz etc. zwangsweise nur gegen die organschaftlichen Vertreter durchsetzbar sind. Nunmehr erwarten sie aber, dass das Insolvenzgericht im Rahmen der Aufsicht gegenüber dem Insolvenzverwalter tätig wird, um Offenlegungspflichten in Bezug auf das nicht insolvenzbefangene Vermögen durchzusetzen.

    Eine Strategie dazu entwickel ich grad.
    Meine Frage dazu: sind schon andere Insolvenzgerichte damit "behelligt" worden und wenn ja, wie wurde damit umgegangen ?
    mfg
    def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hatte ich die Woche auch auf dem Tisch. Hab das aber erstmal nur an den Verwalter zur Stellungnahme weitergeleitet. Das Bundesamt hat ja extra darauf hingewiesen, dass für sie Zwangsmaßnahmen gegen den Verwalter nicht möglich sind. Ob ich als Insolvenzgericht jetzt diesbzgl. zu Zwangsmaßnahmen greifen muss, ist mir noch nicht ganz klar...:gruebel:?
    Mal abwarten, was der Verwalter dazu sagt.

    An der erwähnten "entwickelten Strategie" wäre ich auch interessiert...:cool:



  • Was hat den der Insolvenzverwalter damit zu tun?:gruebel:

  • Zu dem Thema gibt es den Aufsatz von Grashoff in NZI 2/07 S 65 ff. Darin stellt der Verfasser dar, dass der Insolvenzverwalter die von dir angesprochenen Pflichten nur bezogen auf die Insolvenzmasse zu erfüllen hat und im Ergebnis ein Ordnungsgeldverfahren des Bundesamtes für Justiz gegen den Verwalter ausscheidet. Allerdings könnte im Rahmen der Aufsicht des Inso-Gerichts über die Verwalter tatsächlich durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes die Offenlegung des Jahresabschlusses erzwungen werden. Wir haben bei uns noch keinen Fall gehabt, dass eine Androhung von Zwangsgeld erforderlich wurde.
    Stellt sich in diesem Zusammenhang nicht eher das Problem, dass bei der Verpflichtung des Verwalters zur Offenlegung auch für frühere Jahresabschlüsse geringe Massen komplett aufgezehrt werden für die Aufstellung der Zahlenwerke? Ist aber ja wohl so gewollt.

  • @Def:
    gibt dies noch bitte nochmal genauer, da ich es, mit meinen Worten so verstanden habe: Der Verwalter soll durch das AG angehalten werden, Offenlegungspflichten, die sich nicht auf auf das insolvenzbefangene Vermögen beziehen, durchzusetzen ?

    Oder geht es um die Zeiträume vor IE ? Für die gilt doch § 155 InsO.
    Die Zwangsgeldgeschichte zur Veröffentlichung ist doch Nebenkriegsschauplatz und bitter, weil mit der Änderung des HGB zwar ein schönes Schwert geschaffen worden ist, um die Organe der Gesellschaft zu strafen, es bei den Verwaltern jedoch stumpf bleibt.

    Allerdings können natürlich die FA durch Zwangsgelder die Abgabe diverser Erklärungen durch den Verwalter erzwingen. Die Erstellung der Erklärungen geht häufig nur dann, wenn man Jahresabschlüsse erstellt, was kostet.

    Die Offenlegung der Bilanz, zudem noch in verkürzter Form, aus der sich, insbesondere bei kleinen Kapitalgesellschaften auch kein besonderer Nährwert herausziehen lässt, schlägt dann, je nach Dateigröße, mit ca. 100,- EUR zu buche.

    Wer sich dafür interessiert, kann ja mal einen Blick in den elektronischen Bundesanzeiger werfen und sich über die wirtschaftliche Potenz des Betriebes von Schwiegervater, der sich immer darüber aufgeregt hat, dass seine Tochter nur einen kleinen Rechtspfleger geheiratet hat, informieren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also bei "meinem" Schreiben vom Bundesamt der Justiz bezog sich die Offenlegungspflicht des Verwalters nur auf die Insolvenzmasse.

    @schäfchen
    Danke für den Hinweis mit der NZI - den Aufsatz hab ich mir gleich mal ausgedruckt. Kleine Korrektur: Der Aufsatz ist in der NZI 2/08 S. 65 ff.

  • Hallo,
    erst mal sorry; ich hab da falsch formuliert: es geht um das "insolvenzbefangene" Vermögen.
    Vielen Dank für die Hinweise, (einige Sachen hatte ich schon, und der Rest wird bei der Entwicklung der Strategie helfen - Strategie ist ein gewichtiges Wort, ist mir klar, aber bevor da demnächst ne Massensendung des Bundesamtes wird .......).
    Es geht auch nicht um eine börsennotierte AG die vollumfänglich fortgeführt wird ...
    Ich hab das Schreiben auch nicht zur Stellungnahme gegeben sondern nur zur Kenntnisnahme. Der Verwalter (ist einer von den "großen" und ich werden das mal unter Einbeziehung von 1 bis 2 weiteren Kollegen "durchdeklinieren"und was basteln.

    ich werde auf dem laufenden halten.
    mfg
    def

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  • Ich hole das Thema nochmal wieder hoch.

    Nun haben wir ein Schreiben aus Februar des Bmjv über unserem Justizministerium bekommen, wo wiederum angefragt wird.
    In diesem Schreiben teilt das Bundesministerium mit, dass nach Auskunft des Bundesanzeigers viele Insolvenzverwalter die handelsrechtlichen Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften, die im Rahmen der Rechnungslegung gemäß § 155 InsO bestehen, nur unzureichend erfüllen sollen. Deshalb erbittet das BMJV Informationen , wie die Insolvenzgerichte die Einhaltung der Pflichten nach § 155 InsO, 325 HGB überwachen (§ 58 InsO) und ob insoweit Unterschiede zwischen Verfahrenbestehen, bei denen der Geschäftsbetrieb eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird, und solchen Verfahren, bei denen der Geschäftsbetrieb mit dem Ziel der Sanierung fortgeführt wird.

    Überwacht irgendjemand der Kollegen/Kolleginnen diese Pflichten? ich meine, es gibt überhaupt keine Überwachungspflicht des Insolvenzgerichts. haben noch andere diese Anfrage erhalten?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Zu dem Thema wurde ich von Insolvenzgerichten noch nicht angesprochen.

    Eine Unterscheidung zwischen Betrieben, die fortgeführt bzw. liquidiert werden, wird hier nicht vorgenommen. Eher ob die Masse ausreichend ist bzw. die Unterlagen es hergeben, Jahresabschlüsse zu fertigen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich meine, es gibt überhaupt keine Überwachungspflicht des Insolvenzgerichts.

    Womöglich taucht sie eines Tages in der InsO oder im HGB auf. Das BMJV wird das Thema (auf Veranlassung des Bundesamtes für Justiz?) nicht ohne Grund aus der Versenkung geholt haben.

    na ja,nicht ohne Grund.....
    Dachte, das Thema wäre vom Tisch (sorry, hab nicht auf dem laufenden gehalten, aber seinerzeit gegenüber der Behörde, die ja ständig dafür sorgt, dass in all meinen insolvenzantragstellenden Gesellschaften auch alles brav eingehalten wird (ich roll mich grad über deren (Un-)tätigkeit ab, bezüglich der Aufsichtspflicht einen halben Aufsatz zukommen lassen. Danach war bei uns Ruhe; dann kamen die Finanzämter....; die haben wir auch ruhiggestellt.
    Hoffe, mir wird noch vor der Teilnahme am Insolvenzrechtstag entsprechendes zukommen, da lässt sich das sicherlich thematisieren.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Ich :gruebel:. Hab aber noch 'ne Schreibblockade;). deshalb habe ich diesen Thread wieder hochgeholt. Aber anscheinend sind wir die einzigen beiden ;)...

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  • Habe leider keine Ahnung, worum es hier geht.

    Dafür wünsche ich euch aber ein besonders schönes Wochenende,
    soll ja in Landesteilen schon Biergartenwetter werden.

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