Nachträglicher Übergang

  • Hallo Kostler :D ,

    interessehalber, weil ich die F-Sachen (fast nur mit PKH!) noch nicht so sehr lange habe, frage ich mal an, ob die nachfolgende Situation bei euch öfters vorkommt, weil ich nach ewig langer Zeit erstmals wieder so einen Fall hatte und erst einmal den passenden Vermerk für den KFB hervorkramen musste, den ich mir heute als Datei gefertigt habe:

    Kläger hat PKH, Beklagter nicht. Beklagter unterliegt, Kläger erhält einen vollstreckbaren KFB über die Verfahrenskosten. Beim Beklagten ist aber offenbar nichts zu holen, so dass der Klägervertreter jetzt nachträglich mit dem PKH-Vergütungantrag kommt.
    Der KFB ist also nachträglich um die aus der LK erstattete und auf diese übergegangene PKH-Vergütung einzuschränken.

  • Stimmt, ich fordere den KfB immer mit der Erklärung der Partei zurück, welche Zahlungen auf den KfB (Kosten, Zinsen, Hauptforderung) geleistet wurden. Regelmäßig gibt es gar keine Zahlungen. Per Beschluss schränke ich die Vollstreckung aus dem KfB dann um die Hauptforderung (= Übergang) ein. Die Kosten und die Zinsen der Hauptforderung, die bis zu ihrem Übergang aufgelaufen sind, stehen aber weiterhin der Partei zu.

    Sollte diese Erklärung fehlen, gibt es kein Geld aus der Staatskasse. Wird allerdings der KfB nicht vorgelegt, ist aber die Erklärung vorhanden, stellt das kein Auszahlungshindernis dar. In so einem Fall stelle ich den die Vollstreckung einschränkenden Beschluss dem Verfahrensgegner zu, damit dieser Kenntnis davon erhält. Schließlich kommt ja auch demnächst die Kostenrechnung der LJK.

  • So mach ich das:

    "Aus vorstehender vollstreckbarer Ausfertigung kann ein Betrag in Höhe von 566,89 EUR nicht mehr vollstreckt werden, da insoweit - durch Auszahlung der PKH-Vergütung an den Klägervertereter - ein Übergang gem. § 59 RVG auf die Landeskasse statt gefunden hat."

    Untrennbar mit der vollstreckbaren Aufertigung verbindenund zurück an zum KlVertr.

    an den Oiginalbeschluss folgenden Vermerk anbringen:

    Die am 12.01.2006 an den Kläger erteilte vollstr. Ausfertigung wurde um einen Betrag iHv. 566,89 EUR eingeschränkt, da in dieser Höhe der Übergang gem. § 59 RVG auf die Landeskasse stattgefunden hat.

    Verfügung:
    KV 0130 iHv. 566,89 EUR gegen Beklagten zum Soll stellen.

    oder

    Es wird ein Übergang iHv. 566,89 EUR festgestellt. Gem. § 10 KostVfg unterbleibt die Geltendmachung dieses Betrages, da dem Bekl. ebenfalls PKH ohne Raten bewilligt worden ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ui, da gibt es ja länderübergreifende Gemeinsamkeiten ;) :daumenrau .

    Ich stelle allerdings die Einschränkung des Ersttitels nicht per Beschluss, sondern als Vermerk auf dem Titel oder fest verbundene Anlage fest, aber das macht ja keinen Unterschied.
    In meinem Fall konnte ich sogar den übergegangenen Betrag zum Soll stellen lassen, aber gerade in F-Sachen wird man wohl in aller Regel feststellen können, das der Übergang auf die LK wegen ebenfalls bewilligter PKH ohne Ratenzahlung nicht realisierbar ist.

  • 13

    Ob die Einschränkung auf dem Titel selbst steht, oder ob sie mit dem Titel verbunden ist, ist eigentlich egal. Eine Verbindung ist aber nur dann erforderlich, wenn die Einschränkung der Vollstreckung nicht dem Schuldner zugestellt wird.

  • Stümmt. Ich stelle aber ohne besondere Veranlassung in aller Regel auch nicht zu, da vorher angehört und anschließend formlos benachrichtigt wird.

  • Ein erlassener KfB hat Bestand und kann nicht eingeschränkt werden. Ein Vermerk wegen des Überganges ist nur auf einem Beschluss nach § 126 ZPO möglich, da nur dieser Anspruch auf die Staatskasse übergeht, § 59 RVG. Da dies allerdings ein Fall von § 727 ZPO ist, erfolgt der Vermerk der Rechtsnachfolge nur auf Antrag der Staatskasse.

    Auf einem Beschluss zugunsten der (PKH-)Partei verbietet sich schon mangels Identität des Anspruches ein solcher Vermerk.

  • Der Vermerk ist im Grunde eine Quittierung, da insoweit Befriedigung (von Seiten Dritter) eingetreten ist. Und das ist ja allemal zulässig.

    Eine RNF-Klausel bräuchte man nur, wenn die Landeskasse aus einer Teilvollstreckbaren Ausfertigung vollstrecken wollte. Das ist aber nie der Fall, denn wir können auch anders bzw. müssen sogar.
    Die übergegangenen Beträge sind wie Gerichtskosten einzuziehen, also per Sollstellung (§ 59 Abs. 2 S. 1 RVG).

    Ich weiß nicht wie das in anderen Bundesländern geregelt ist aber im Ländle gibts die folgende Monster-Ausführungsbestimmung:

    Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater (VwV Vergütungsfestsetzung)
    Vom 27. Juni 2005 (Die Justiz S. 322)

    Und in der steht unter der lfd. Nr. 2.3.2
    "Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von der gegnerischen Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 und 126 ZPO festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der- oder demjenigen zurück, zu deren oder dessen Gunsten er ergangen ist. Nach der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vermerkt der Rechtspfleger auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstatten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf den Kostenfestsetzungsbeschluss und bescheinigt dort außerdem, dass die vollstreckbare Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist."

    So eine AV wird es vermutlich auch woanders geben. Und da dieser Teil der PKH-Verlustigung reine Verwaltungstätigkeit ist, sollte man sich daran gebunden fühlen.

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    (Heinz Becker)



  • So mache ich das auch.

    Nachdem mir das das 1. Mal passiert ist (KFB war nicht von mir erlassen), habe ich mir aber ein Standardschreiben entworfen für den Fall, dass § 104 ZPO vor Abrechnung der PKH-Gebühren beantragt wird. Ich weise dann darauf hin, dass noch keine PKH-Gebühren beantragt wurden und welche Probleme auftauchen, wenn das nach Erlass des KFB doch noch passiert. Bislang wollte noch jeder Anwalt erst das sichere Geld aus der Landeskasse haben und ich hab später keine doppelte Arbeit.

    Life is short... eat dessert first!

  • Tommy ist vollen Umfangs zuzustimmen.
    Diese Monster-AV hört sich in Nds. übrigens so an:
    AV d. MJ v. 10.12.1980 Ziff. 2.3.2. = Nds. Rpfl. 1981 S. 13.

  • Zitat von 13

    Tommy ist vollen Umfangs zuzustimmen.
    Diese Monster-AV hört sich in Nds. übrigens so an:
    AV d. MJ v. 10.12.1980 Ziff. 2.3.2. = Nds. Rpfl. 1981 S. 13.



    Ich bin schwer beeindruckt. Sitzt ihr etwa alle im Büro, oder habt ihr diese Monster auch zu Hause?
    Ich mache jedenfalls gerade das Frühstück...

    Life is short... eat dessert first!

  • Das ist gar nicht so schlimm:

    Ich bin auch am Frühstücken, habe aber das papiermäßige Formular für den Vermerk vom Dienst mitgebracht und zu Hause als Word-Datei erstellt. Im Formular ist die AV-Quelle enthalten... ;)

  • Nö, ich musste diese AV nur schon ein paar Mal neugierigen Anwälten zitieren.
    Die wollten aus was für Gründen auch immer, eine formelle Nachricht über die (antragsgemäße) Festsetzung.
    Das ist aber nicht vorgesehen und wird daher nicht gemacht.

    Der Anwalt muss sowieso seine Kontoeingänge überprüfen, egal ob er ne Mitteilung bekommt oder nicht.

    Und Gurgel ist ja soo praktisch...

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Nachricht über die Festsetzung mache ich auch nicht. Außer natürlich bei Absetzungen. Bei der Menge der täglich von mir festgesetzten PKH-Vergütung hätte die Serviceeinheit damit auch ganz schön viel überflüssige Arbeit... Schließlich gibt es kaum eine F-Akte ohne PKH, meistens auf beiden Seiten.

    Die SE haben sicher schon genug mit den Anweisungen zu tun, die bei unserem Gericht (im Gegensatz zu fast allen Nachbargerichten) zum Glück nicht der Rpfl. macht :teufel:

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  • Bei uns wird die PKHV auch vom mittleren Dienst angewiesen. Allerdings ist es bei uns so, dass der Klarheit halber ein kurzer Hinweis auf die (antragsgemäße) Festsetzung gegeben wird. Bei Absetzungen muss ja ohnehin die Begründung übersandt werden.
    Zum Glück sind aber die nachträglichen Geltendmachungen der PKHV - jedenfalls bisher - relativ selten. Dafür wird meistens gleich der Antrag nach § 126 ZPO gestellt.

  • Mit dem § 126 ZPO ist das so eine Sache. Unser OLG (OLG Hamm, NRW) sagt, dass bei PKH ohne Raten ausschließlich die Festsetzung für den Anwalt nach § 126 ZPO zulässig ist, und keine für die Partei selbst nach § 104 ZPO. Leider haben dies höchstens 50 % der ortsansässigen Anwälte verinnerlicht. Die anderen 50 % bitte ich jedesmal mit demselben Anschreiben um Antragstellung nach § 126 ZPO... :mad: Na ja, vielleicht tritt ja irgendwann doch mal ein Lerneffekt ein!

    Life is short... eat dessert first!

  • Zitat von 13

    Davon habe ich allerdings noch nichts gehört...



    "Eine Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO für eine (ggf. auch nur teilweise) obsiegende Prozesskostenhilfepartei, der PKH ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden ist, gegen die andere Partei kommt nicht in Betracht , da der PKH-Partei aufgrund der bewilligten PKH keine Kosten entstanden sind (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und es ihr daher am notwendigen Rechtsschutzinteresse für eine Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO fehlt" (OLG Hamm, Beschl. 05.09.02, Rpfleger 2003, 138).
    Es dürfte sich wohl um eine Mindermeinung handeln...

    Zur Benachrichtigungem von Festsetzungen im Rahmen der PKH und BerH in NRW vgl. die
    "Fesetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patenanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater"

    AV d. JM vom 30.06.2005 (5650 - Z. 20) - JMBl. NRW 2005, Nr. 15, S. 181 ff
    zu I. A. 1.2.4 und B. 1

    wo es heißt (fette Hervorhebungen von mir veranlasst)
    "Wird dem Festsetzungsantrag entsprochen, so ist keine Mitteilung erforderlich. Soweit die Entscheidung von dem Antrag abweicht, ist ihr Inhalt dem Rechtsanwalt schriftlich mitzuteilen."

    Zu 2.3.2 der AV vgl. Beitrag von Tommy

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Habe gerade eure Meinungen hierzu gelesen und muss sagen, das es eine Kostenfestsetzung zugunsten einer PKH-Partei bei mir nicht gibt, wei - wie Ernst P. schon sagte, der Partei auf Grund der PKH-Bewilligung keine Kosten entstanden sind. Der Anwalt kann ja von der Partei nichts verlangen. Wenn ihr zugunsten der PKH-Partei einen KfB erlasst, kann sich die Partei (nicht der Anwalt!) das Geld von der Gegenseite zahlen lassen und der Anwalt kann noch nicht mal über §11 RVG seine Vergütung fordern. Und wenn die Gegenseite schon an die PKH-Partei gezahlt, gibt es Probleme, wenn der Anwalt dann noch seine Vergütung aus der Staatskasse haben will. Von der Gegenseite können wir dann jedenfalls nichts mehr fordern.
    Bei mir gibt es nur entweder die Vergütung aus der Staatskasse oder die Festsetzung nach §126 ZPO. Und wenn ein Antrag nach § 104/106 ZPO kommt, weise ich die Anwälte auf die Problematik hin und sie ändern ihren Antrag.
    Früher hatte ich mal einen Anwalt, der hat das nicht verstanden und auf die Festsetzung zugunsten der Partei bestanden. Den Antrag habe ich zurückgewiesen und wurde im Beschwerdeverfahren gehalten.

  • Habe noch was vergessen:
    Wenn schon ein Beschluss nach § 126 ZPO raus war und der Anwalt dann mangels Beitreibung doch noch die Vergütung aus der Staatskasse will, fordere ich von ihm die vollstreckbare Ausfertigung zurück und andere die Klausel entsprechend auf den noch offenen Differenzbetrag.

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