Verwalterzustimmung nach Scheidung

  • Hallo,
    ich habe mal wieder eine kurze Frage:
    In einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach rechtskräftiger Scheidung überträgt der Ehemann seiner Ex-Ehefrau seinen 1/2 Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Wohnungseigentum. Im Bestandsverzeichnis steht als Veräußerungsbeschränkung die Verwalterzustimmung, aber als Ausnahme die Veräußerung an Ehegatten. Gilt diese Ausnahme auch noch nach der Scheidung. Habe im Kommentar dazu nix finden können... :oops:
    DANKE

  • Erfolgt der Erwerb - also die Umschreibung - erst nach Rechtskraft der Scheidung, verlange ich ich solchen Fällen die Verwalterzustimmung, da die Geschiedenen dann m.E. keine Eheleute mehr sind und die Ausnahme daher nicht mehr greift.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.05.1996,1 W 7520/95 KGReport Berlin 1996, 160:

    Das im Wohnungsgrundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Erfordernis der Veräußerungszustimmung des Verwalters ist, soweit es um die eingetragene Zustimmungsfreiheit bei Veräußerung an Ehegatten geht, dahin auszulegen, dass auch die nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erklärte Auflassung an den dann geschiedenen Ehegatten zustimmungsfrei ist, wenn sie sich nach den Umständen offenkundig als Erfüllung einer vor Rechtskraft getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung darstellt.

  • Findet man dazu irgendwas in irgendeinem Kommentar? Habe nämlich nichts gefunden. Ich frage nur für den Fall, dass ein Notar meiner Ansicht nicht folgt...

    Meine Scheidungsfolgenvereinbarung wurde auch erst nach der rechtskräftigen Scheidung getroffen. Scheidung war 2004 und Scheidungsfolgenvereinbarung nach anhängigem Verfahren erst 2009.

  • Meine Scheidungsfolgenvereinbarung wurde auch erst nach der rechtskräftigen Scheidung getroffen. Scheidung war 2004 und Scheidungsfolgenvereinbarung nach anhängigem Verfahren erst 2009.



    Ach so. Der Beschluss stellt auf die Erfüllung einer vor Rechtskraft getroffenen Vereinbarung ab.

  • Und die UB nicht vergessen ;)...

    Die wird bei frisch geschiedenen auch ganz gern mal unterschlagen...



    Kommt s da auf den Zeitpunkt der Eintragung an, oder auf den Zeitpunkt der Auflassung ? Hab da einen Fall, wo erst aufgelassen wird und dann geschieden.

  • Und die UB nicht vergessen ;)...

    Die wird bei frisch geschiedenen auch ganz gern mal unterschlagen...



    Kommt s da auf den Zeitpunkt der Eintragung an, oder auf den Zeitpunkt der Auflassung ? Hab da einen Fall, wo erst aufgelassen wird und dann geschieden.



    Ich meine, auf den Zeitpunkt der Auflassung.

    Der steuerrechtlich relevante Akt der Eigentumsumschreibung wird zwar erst mit der Eintragung vollzogen, ich meine aber, da die UB auch schon vorher erteilt wird, kann es nur der Zeitpunkt des (endgültigen) Vertragsabschlusses sein...
    In den UBs wird ja auch angekreuzt, ob Rechtswirksamkeit bereits eingetreten ist. Bei Kaufverträgen ist immer "nein" angekreuzt,b bei Ersuchen der K-Abt. immer "ja", weil hier die Eigentumsübertragung schon außerhalb des Grundbuchs erfolgt ist.
    In Den UBs wird auch immer jeweils der Tag der Urkunde angegeben (ob der Kaufvertrag oder der Zuschlagsbeschluss.

  • Da der Rechtserwerb erst mit GB-Eintragung eintritt, stelle ich auch bei der UB usw. auf diesen Zeitpunkt ab (bzw. genauer gesagt "hilfsweise" auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim GBA).

    Ulf

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  • @ Della:

    die UB ist Eintragungsvoraussetzung und muss zum Zeitpunkt der Eintragung vorliegen, da das Grundbuchamt den Widerruf der UB bis zur Vollendung der Eintragung als Eintragungshindernis zu berücksichtigen hat (Schöner/Stöber, 14. A., Rdzf. 151 am Ende).

    Fällt also die Befreiung von der UB nach Auflassung, aber vor Eintragung, z.B. durch Scheidung weg, ist m.E. die UB zu fordern.

  • Kleine Nachfrage: Im Protokoll steht: "... der Antragsgegner überträgt seinen 1/2 Miteigentumsanteil an...."
    In Wirklichkeit sind die beiden in Gütergemeinschaft eingetragen....
    Kann man das auslegen ? Ich kenn s nur umgekehrt das an Ehegatten zu je ein Halb aufgelassen wird, obwohl sie GüGem haben.

    (und dann kommt noch dazu, daß die FlNr. "100" aufgelassen wird, im Grundbuch aber die FlNr. "100/4" eingetragen ist....)

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