Rechtspfleger und Art. 97 und 98 GG

  • Dienstposten heißt, dass der Posten grundsätzlich geeignet ist, dort bis A11 befördert zu werden. Für eine Beförderung muss man aber erstmal dran sein und eine Planstelle im Haushalt für einen bereit stehen. Dann kann man auch tatsächlich A11 werden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Dienstposten heißt, dass der Posten grundsätzlich geeignet ist, dort bis A11 befördert zu werden. Für eine Beförderung muss man aber erstmal dran sein und eine Planstelle im Haushalt für einen bereit stehen. Dann kann man auch tatsächlich A11 werden.



    Also auch nicht anders, als bei anderen. Und ich dachte schon ...

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe viele Freunde, die Dipl.-Verwaltungswirt (FH) sind. Die meisten befinden sich im Angestelltenverhältnis auf befristeten Stellen Entgeltgruppe 9 TVöD. Diese Besoldung fällt netto wesentlich niedriger aus als A9 (auch wenn man vom Rpfl.-Netto den Beitrag für die private Krankenkasse abzieht). Die Kommunen stellen kaum noch im Beamtenverhältnis ein. Auch die Entgeltgruppen 10, 11, 12 etc. TVöD sind wesentlich niedriger als die Entsprechungen A 10-12. Das heißt diese FH-Absolventen sind auch deuerhaft häufig geringer besoldet. Auch in den Rathäusern wird schon lang nicht mehr im Jahresrhythmus befördert, das war vielleicht bis in die 80er Jahre noch so.
    Wenn schon sollte man mal thematisieren, ob der große Unterschied zwischen FH-Absolvent und Uni-Absolvent gerechtfertigt ist. Aber das führt vom Thema Rpfl. ins Grundgesetz zu weit weg und hat daher wohl hier nix verloren.


  • Wenn schon sollte man mal thematisieren, ob der große Unterschied zwischen FH-Absolvent und Uni-Absolvent gerechtfertigt ist. Aber das führt vom Thema Rpfl. ins Grundgesetz zu weit weg und hat daher wohl hier nix verloren.

    Interessanter Gedanke, könnte vielleicht von einem der Mods in ein neues Thema abgetrennt werden.

    Ob gerechtfertigt oder nicht, sei dahingestellt, jedenfalls wird es m.M.n. den Unterschied in der Juristerei auch weiterhin geben, da die Rollenverteilung (klingt netter als "großer Unterschied" ;)) hier auch durch gesetzliche Regelungen festgezimmert ist.

    In anderen Berufsfeldern mag das anders aussehen, insbesondere im Ingenieurbereich. Mein Vater ist Dipl.-Ing. mit FH-Abschluß und vorheriger Techniker-Lehre in dem betreffenden Bereich. Ich entsinne mich, daß er mal gesagt hat, Uniabsolventen dieses Bereichs gehen überwiegend in den höheren Dienst, sind aber in der freien Wirtschaft nicht so gefragt.

  • Aber das GG sollte doch für ganz unabdingbare Normen für den Bestand des deutschen Staats reserviert sein.



    Stimmt :daumenrau ! Z. B., dass die Sprache Deutsch ist. :teufel:

    Zitat

    Ein "Zuspammen" für einzelne Berufsgruppen oder Artikel wie Art. 20a GG halte ich nicht für sinnvoll.



    Die Formulierung hat was.

  • Aber das GG sollte doch für ganz unabdingbare Normen für den Bestand des deutschen Staats reserviert sein.



    Stimmt :daumenrau ! Z. B., dass die Sprache Deutsch ist. :teufel:


    Bist du Rechtspfleger oder Rechtschreibungspfleger? :strecker

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wenn man sich den Thread insgesamt durchliest, ist es interessant zu beobachten, dass die vorgebrachten Contra-Argumente implizit und automatisch immer auch Pro-Argumente enthalten...;)...



  • Sorry, finde den Unterschied doch ziemlich groß, A9-A12 zu A13-A16, B1-B11 ;). Sollte vielleicht hinzufügen, dass ich bevor ich Rpfl. wurde, auch einen Uni-Abschluss als Dipl.-Mathematiker gemacht habe (Universität Zürich), kann daher schon vergleichen. Das mit dem Job finden kann ich bestätigen :D. Da ich sowohl im 1. als auch im 2. Staatsexamen zur Aufsichtsführung eingeteilt war (jeweils alle Prüfungsgebiete) kann ich auch von daher ein bissel vergleichen. Es geht mir auch nicht um Gleichstellung sondern um die Relationen. Aber im Vergleich mittlerer Dienst (Realschulabschluss und Ausbildung JFachwirt) A6-A8 zum gehobenen Dienst und gehob. Dienst/höherer Dienst stimmt die Relation doch nicht ganz. Zumal Rpfl. im Verhältnis zu anderen Zweigen des gehobenen Dienstes null Chancen (wg. des Richtervorbehalts) zum Aufstieg in den höheren Dienst haben.

  • Null Chancen ist nicht richtig, da Aufstiege im Verwaltungsbereich durchaus vorkommen.

    Ja, im Verwaltungsbereich... Aber ich kann für mich z.B. sagen, dass ich nicht Rechtspflegerin geworden bin, um letztlich nur Verwaltungsaufgaben zu erledigen und mit der eigentlichen Juristerei nichts mehr zu tun zu haben...


    Mag in diesem alten Thread vielleicht mal jemand den aktuellen Stand darstellen, der sich auskennt/involviert ist?

  • Was bedeutet nach Deiner Vorstellung "eigentliche Juristerei"?

    Es wird hier mit schöner Regelmäßigkeit von meist den gleichen Usern betont, wie unqualifiziert in der Verwaltung, beim OLG oder im Ministerium tätige Mitarbeiter sind. Teilweise bis in der Bereich der Diffamierung herein, siehe etwa hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?79095-MuFl/page16. Die Leute, die insoweit am lautesten herummaulen, sind wahrscheinlich auch die, die als erste Abstand nehmen, wenn eine entsprechende Stelle ausgeschrieben wird. Ersatzweise gibt es hier dann teils langatmige und weitschweifige Ausführungen zu lesen, wie schlecht etwa im Land *** alles ist und wie blöde alle bei Verwaltung/OLG/Ministerium sind.

    Bei den genannten Stellen wird doch auch Juristerei betrieben, halt nur nicht auf dem Level, dass man etwa, überspitzt gesagt, in einem KFA/PfÜB-Antrag/PKH-Antrag/VFA € X moniert und einen diesen Betrag weit übersteigenden Aufwand auslöst, um das zu klären.

    Wer sich das für sich persönlich nicht vorstellen kann: o.k. Dann sollte man aber bitte auch nicht losziehen und das madig machen.

    Man sollte sachliche Unabhängkeit auch nicht überbewerten. Hier sind zum Beispiel immer wieder Fragen zu lesen, nach denen sich offensichtlich von dieser verabschiedet wurde, da in als Rechtspfleger zu entscheidenden Sachverhalten die Meinung des Bezirksrevisors als verbindlich angesehen wird.

    Das Wesentliche wurde hier schon 2009 gesagt und dürfte nach wie vor aktuell sein: Selbstüberschätzung.

  • ...
    Mag in diesem alten Thread vielleicht mal jemand den aktuellen Stand darstellen, der sich auskennt/involviert ist?


    Der Sachstand ist seit ehedem unverändert, denn ans Grundgesetz geht kein Politiker für eine so kleine Gruppe wie die Rechtspfleger ran. Daran wird sich wohl erst etwas ändern, wenn entweder der BGH oder das BVerfG eine schon ältere Aufgabenübertragung für nicht verfassungsgemäß einstuft (damit dürfte aber mit 99,999...%-iger Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen sein) oder es uns sonstwie gelingt, die Bundespolitiker von der Notwendigkeit einer GG-Änderung zu überzeugen. Landespolitiker kannst Du wahrscheinlich gar nicht überzeugen, denn mit einer persönlichen Unabhängigkeit wäre der Rechtspfleger als Manövriermasse für die Verwaltung nicht mehr so flexibel einsetzbar (oder besser: verschiebbar?). :nixweiss:

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    Mag in diesem alten Thread vielleicht mal jemand den aktuellen Stand darstellen, der sich auskennt/involviert ist?


    Der Sachstand ist seit ehedem unverändert, denn ans Grundgesetz geht kein Politiker für eine so kleine Gruppe wie die Rechtspfleger ran. Daran wird sich wohl erst etwas ändern, wenn entweder der BGH oder das BVerfG eine schon ältere Aufgabenübertragung für nicht verfassungsgemäß einstuft (damit dürfte aber mit 99,999...%-iger Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen sein) oder es uns sonstwie gelingt, die Bundespolitiker von der Notwendigkeit einer GG-Änderung zu überzeugen. Landespolitiker kannst Du wahrscheinlich gar nicht überzeugen, denn mit einer persönlichen Unabhängigkeit wäre der Rechtspfleger als Manövriermasse für die Verwaltung nicht mehr so flexibel einsetzbar (oder besser: verschiebbar?). :nixweiss:

    Warum sollte der GG-geber wg. den Rechtspflegern an das Grundgesetz ?
    Dass eine sachliche Unabhängigkeit nicht ohne eine persönliche Unabhängigkeit nicht wirklich funktioniert, dürfte klar sein. Aber dass dies nicht auf Rechspfleger und i.Ü. auch auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen wirdn, sondern eine besondere richterliche Freiheit - die nicht in der sachlichen Unabhängigkeit zu wurzeln scheint - kreiert werden musste, spricht Bände.
    Aber weder der Rechtspfleger noch der UdG hat was im Grundgesetz zu suchen, basta !
    Das System des Grundgesetzes mit dem dazu ergangenen case-law dürfte wohl ausreichend die Belange des Bürgers hinsichtlich der Tätigkeit von Rechtspflegern und UdG und auch Richtern "regeln" dürfen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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