Zuweisungsbefugnis des Eigentümers

  • Mal wieder ein fröhliches "Hallo" ;)

    Habe folgendes Problem: Der ursprüngliche Alleineigentümer hat sich in der Teilungserklärung das positive Zuweisungsrecht von Sondernutzungsrechten ausdrücklich vorbehalten. Jetzt macht er davon Gebrauch und stellt einen Antrag beim GBA, ist aber mittlerweile überhaupt gar Eigentümer mehr (an keiner Wohnung) :confused:.
    Ist er dann überhaupt noch antragsberechtigt?? Und wer muss bewilligen?? Alle Wohnungseigentümer?? (in Kommentaren/Rechtsprechung habe ich ganz unterschiedliches dazu gefunden).

    Vorab schonmal ein herzliches Dankeschön.

  • Meist findet sich in der Teilungserklärung eine entsprechende Vollmacht für den teilenden Eigentümer, gerade wenn ein Wohnungsbauunternehmen aufteilt und dann auch die Verwaltung des Objektes übernimmt.

  • Kai,

    genau. In den meisten Fällen endet die Zuweisungsbefugnis indes mit dem Abverkauf der letzten Wohnungs- oder Teileigentumseinheit. Deshalb müssten bis dahin auch alle Sondernutzungsrechte zugewiesen sein.

    @ anwärterin,

    schau doch mal in der Vollmacht nach ob diese über den letzten Abverkauf hinaus Gültigkeit besitzt oder nicht. Sollte sie so weitgehend sein hättest du kein Problem. Ansonsten würde ich ohne Kommentar dahin tendieren, dass es sich um eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG handelt welche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit entsprechender Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. So etwas ist mir aber noch nie untergekommen.

    Gruß

    HuBo

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgende Regelung in der Teilungserklärung (Dreifamilienhaus - Aufteilung in drei Wohnungen und zwei Garagen):

    "Der derzeitige Eigentümer begründet bezüglich des PKW-Stellplatzes A ein SNR in der Weise, dass einer bestimmten SE-Einheit das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an dem Stellplatz zusteht, wobei die übrigen SE von jeglicher Benutzung ausgeschlossen sind. Die Begründung des Rechts erfolgt dabei so, dass das SNR vorerst nur dem derzeitigen Eigentümer zusteht, solange er auch nur Eigentümer einer Einheit ist und alle anderen Wohungseigentümer ausgeschlossen sind. Dieser Eigentümer überträgt es dem jeweiligen Sondereigentümer, und zwar unter der aufschiebenden Bedingung einer ausdrücklichen Zuweisungserklärung in der entsprechenden Erwerbsurkunde. Mit dem Abschluss jenes Erwerbsvertrages ist diese Bedingung eingetreten und das SNR dann in der Person des künftigen Sondereigentümers entstanden und gehört als alleiniges, ausschließliches Recht zu dem SE dem es zugewiesen wurde. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung ist dabei nachgewiesen durch die entsprechende dem Grundbuchamt einzureichende Erwerbsurkunde".

    -> Im BV wird wegen des Gegenstandes und Inhaltes des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechte (PKW-Abstellplatz) auf die TE Bezug genommen.

    -> Der damals teilende Eigentümer, der bis jetzt Eigentümer der Einheit Nr. 1 war, ist nun verstorben. Die Einheiten Nr. 2 und 3 sowie die Garagen hatte er an Dritte veräußert. In den dortigen Kaufverträgen erfolgte keine Zuweisung des SNR.

    Die Notarin trägt nun vor, dass die Zuweisungsbefugnis hinsichtlich des SNR aufgrund Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen sei. Die Erben bewilligen und beantragen nun die Zuweisung des SNR zur Einheit Nr. 1.

    Gibt's da einen Haken? Oder kann ich eintragen?

    2 Mal editiert, zuletzt von AnKe (8. März 2023 um 12:37)

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    Die Notarin trägt nun vor, dass die Zuweisungsbefugnis hinsichtlich des SNR aufgrund Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen sei. Die Erben bewilligen und beantragen nun die Zuweisung des SNR zur Einheit Nr. 1.

    Gibt' da ein Haken? Oder kann ich eintragen?

    Das DNotI kommt im Gutachten vom 02.09.2022, Gutachten/Abruf-Nr: 191150

    Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten; Übergang des Zuweisungsrechts bei Verschmelzung der aufteilenden Bauträger-GmbH - DNotI

    unter 3. „b) Rechtsinhaber des Zuweisungsrechts“ zu dem Ergebnis, dass nicht von einer Höchstpersönlichkeit des Zuweisungsrechts auszugehen sei die Zuweisungsbefugnis auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehe. Das sehe ich auch so.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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