Fam.gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung nach französischem Recht

  • Hallo,

    Vater und Mutter, gemeinsames Sorgerecht, schlagen für sich und ihr Kind die Erbschaft aus.

    Nach deutschem Recht wäre eine familiengerichtliche Genehmigung nicht notwendig § 1643 BGB.

    Nun das Problem:

    Der Nachlass befindet sich in Frankreich und ist überschuldet. Nach französischem Recht wird eine Genehmigung verlangt. Ungeachtet, dass ich im Zweifel die Genehmigung zum Wohle des Kindes erteilen werde, bin ich letztlich nicht so wirklich fündig geworden, was die rein rechtliche Beurteilung angeht.:oops:

    Danke schon mal für Eure Beiträge...

  • Wenn nach französichem Recht eine Genehmigung erforderlich ist und Du aufgrund des Wohnsitzes des Kindes örtlich für diese zuständig bist, dann mach doch eine mit der Begründung, dass das frz. Recht diese fordert und sie erteilt weden kann, da der Nachlass nachgewiesenermaßen überschuldet ist . . . und fertig ;)

  • Hier findet sich ein Auslandsbezug, bist du da nach § 3 Nr. 4a RPflG überhaupt zuständig? Ich schätze mal, hier könntest du Vorlage an den Richter verfügen.



    :gruebel: da habe ich bei meiner Antwort jetzt gar nicht dran gedacht . . . na mal sehen, was die anderen so posten, ich mach jetzt Feierabend ;)


  • Funktionell gebe ich ungern etwas ab, was ich nicht abgeben muss.

    § 5 Abs. 2 RpflG spricht ja nur von "kann"



    :meinung:

    Ohne jetzt näher eingestiegen zu sein: ich gehe davon aus, dass zwar nach französischem Recht eine Genehmigung erforderlich sein mag, aber die Genehmigung selbst nach deutschem Recht erteilt werden muss. Damit wärst du ja wieder auf vertrautem Terrain. Eine Verweisung ins französische Recht kann ich mir bei der Konstellation nicht gut vorstellen, lasse mich aber mit Interesse auch eines Besseren belehren.
    OB das französische Recht diese Genehmigung jetzt wirklich erfordert, wäre mir dann einfach mal egal (es sei denn, ich hätte ein bißchen Zeit über und möchte mich aus Vergnügen in das Problem verbeißen - macht ja auch Spaß, so eine Recherche mit Auslandsbezug)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hänge mich mal hier an. Bin ein wenig verloren:confused:. Folgender Sachverhalt:

    Mutter stirbt im Januar 2016 in Frankreich, wo sie auch gelebt hat. Das Erbe ist nicht überschuldet und die Mutter hinterlässt vier Kinder, alle in Deutschland wohnhaft.
    Ein Sohn will das Erbe ausschlagen, da die Erbengemeinschaft zerstritten ist und er keine Lust auf die Auseinandersetzung hat. Dank der EU-ErbVO ist jedenfalls das französische Erbrecht maßgeblich, wonach der Sohn 10 Jahre lang Zeit für die Ausschlagung hat, wenn er vorher das Erbe nicht annimmt.
    Nach Art. 13 und 28 EU-ErbVO kann er die Ausschlagung auch formwirksam beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland oder einem Notar erklären, nach wohl h.M. reicht auch es auch aus, die Ausschlagung nur in deutscher Sprache zu erklären. So weit so gut.
    Nach französischen Erbrecht ist der Sohn dann nie Erbe geworden und sein Erbteil kommt den anderen Miterben oder Vermächtnisnehmern zugute und nicht seinen Kindern. Diese kommen wohl erst zum Zuge, wenn gar keine Miterben vorhanden sind. Nun lese ich hier im Forum, dass dennoch eine familiengerichtliche Genehmigung nach franz. Recht erforderlich ist, selbst wenn der Vater und die Mutter für das Kind ausschlagen.
    Meine Fragen sind folgende:

    1. Kennt jemand die Norm im Code Civil, wo das mit der familiengerichtlichen Genehmigung steht?
    2. An die Praktiker: Leitet ihr die Ausschlagungserklärung an das zuständige Gericht im Ausland weiter, wenn ihr zuständig für die Ausschlagung nach Art. 13 EU-ErbVO seid und regt ihr eine amtlich beglaubigte Übersetzung an?

    Ich bedanke mich schon mal für die Antworten :daumenrau!

  • Wenn Du willst, verschiebe ich die Beiträge. Sie sind allerdings eventuell hier genausogut aufgehoben. Oder soll ich dort einen Link setzen?

    In der Sache halte ich wegen Art. 17 KSÜ eine deutsche familiengerichtliche Genehmigung für erforderlich. Die bisherige Begründung reicht aber für eine Genehmigungsfähigkeit nicht hin.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 1. Man soll sauber zwischen dem Erbstatut (und der int. Zuständigkeit in der Nachlasssache) und dem auf die Vertretung des Kindes anwendbaren Familienrecht (und der int. Zuständigkeit für die familiengerichtliche Genehmigung) unterscheiden. Wegen dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland (?) ist nach Art. 17 KSÜ deutsches Familienrecht in der letzteren Frage anwendbar.
    2. Die Befreiung vom Genehmigungserfordernis nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB kann bei der Prüfung der Erklärung durch ein ausländisches Nachlassgericht zu Problemen führen. Man soll die Regelung dem fremden Nachlassrichter erklären.
    Bei der Beglaubigung von Erklärungen in polnischen Nachlassachen durch deutsche Notare bitte ich die deutschen Notarkollegen immer in der Beglaubigungsklausel auf § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB hinzuweisen. Die Belehrung dazu ist de facto an den polnischen Nachlassrichter gerichtet. Eine Alternative ist ein „Negativattest“ des deutschen Familiengerichts. Dann hat man eine gerichtliche Entscheidung, welche nach der Brüssel II a –VO in anderen Mitgliedstaaten bindend ist.
    3. Die Frage der Zustellung an das ausländische Nachlassgericht ist in Motiv 32 S. 3 ErbRVO geregelt. Zustellen muss der Erbe selbst.

  • Woraus ergibt sich, dass in Frankreich eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist? Ich konnte leider keine solche Regelung finden.

    Ich habe gerade den umgekehrten Fall, dass eine deutsche Person in Deutschland stirbt und der in Frankreich lebende Verwandte sowohl für sich, als auch gemeinsam mit seiner Frau, für das minderjährige Kind ausschlägt.

    Nach deutschem Recht wäre keine Genehmigung erforderlich. Der Franzose mag das aber anders sehen

    In dem Verfahren gibt es Erben, die einen Erbschein beantragen werden. Die Wirksamkeit der Ausschlagung ist daher zu klären.

  • Nach französischem Recht:
    https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F905 (Formular)
    Ansonsten Art. 387-1 Code civil:
    "L'administrateur légal ne peut, sans l'autorisation préalable du juge des tutelles : (...)
    4° Renoncer pour le mineur à un droit, transiger ou compromettre en son nom ; (...)"

    Mir lehnen Amtsgerichte übrigens regelmäßig die Genehmigung ab, weil nach KSÜ für das Genehmigungsverfahren deutsches Recht gilt und sie eine Genehmigungsfähigkeit für den Fall, dass der Minderjährige nur deshalb Erbe ist, weil der gesetzliche Vertreter ausgeschlagen hat, ablehnen. Bisher haben das alle Eltern immer so hingenommen und übersetzt ins Ausland geschickt (Italien / Frankreich), ich hatte noch niemanden der bereit war, das zum OLG zu bringen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Notorisch faul, weder der polnischen noch der flämischen Sprache mächtig, habe ich die letzten Erbfälle formlos dem Bundesamt für Justiz zugesandt. Die Stellungnahme ging ans Familiengericht. Dort hat die Familienrichterin die Ersuchen oder so ans Amt geschickt. Der Vorteil für mich: Ich brauchte die Genehmigung nicht übersetzen lassen und nicht an die ausländischen Gerichte mitzuteilen. Und hier kann ich wieder einmal klugs....

  • Vielen Dank, Tom.

    Ich muss leider noch einmal doof nachfragen.

    Deutscher Erblasser stirbt in Deutschland -> Deutsches Erbrecht.

    Personen mit Wohnsitz in Frankreich schlagen für das Kind aus. Die Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern ist mir nicht bekannt. Ich vermute, dass das Kind Franzose ist, es kann aber auch Deutscher sein. Die Ausschlagung erfolgt über einen Deutschen Notar. Die Eltern sind halt kurz über die Grenze gefahren.

    Die Frage der Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung ist eine Frage des Sorgerechts. Da das Kind in Frankreich lebt, ist hier französisches Recht anzuwenden.

    Demnach wird die Ausschlagung in dieser Konstellation nur wirksam, wenn die Genehmigung eingeht.

    Stimmst du dem zu?


  • Dem stimme ich zu, wenn die Frage, welches Recht auf die Genehmigungsbedürftigkeit anzuwenden ist, nach KSÜ zu entscheiden ist. Und das ist wohl so.

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