Rechtsschutz deckt nur Beratung

  • Es gibt übrigens seit einiger Zeit ein paar RS, die auch die Vertretung in Scheidungssachen versichern und bei Unterhaltsprozessen, da aber nicht die zwischen Eheleuten. Kosten :nixweiss:, sicher nicht niedrig. Bedingung: nur zusätzlich zu Privatrechtsschutz und Selbstbehalt 250,00 € bzw. 500,00 € sowie längere Wartezeiten.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Es wird angegeben, dass eine Rechtsschutzversicherung zwar besteht, die jedoch nur die Beratung (Familiensache) abdeckt, nicht aber auch die Vertretung. ....Ablehnen, da Rechtschutzversicherung ja grundsätzlich eintritt. Nein, denn versichert ist nur eine Beratung bei Änderung der Rechtslage, keine Vertretung. In dem Moment, in dem Vertretung erfolgt, ist die Rechtsschutzversicherung nicht meher eintrittspflichtig. Da ist kein: Beratung als minus in der Vertretung enthalten und deshalb zahlen wir wenigstens die Beratungsgebühr.
    Bewilligen und den Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung auf den Vergütungsanspruch anrechnen (aber auf welcher Grundlage?) Aus genau diesen Gründen keine Anrechnung möglich

    Wie ist das dann eigentlich mit der Frist des § 6 II BerHG? "Mein" Antragsteller ließ sich, weil entsprechend rechtsschutzversichert, durch einen Anwalt beraten. Nun reicht ihm die Beratung aber nicht, der Anwalt soll "ein Schreiben" verfassen (geht um Trennungsunterhalt).
    Die Beratung fand vor über 4 Wochen statt.

  • Wie ist das dann eigentlich mit der Frist des § 6 II BerHG? "Mein" Antragsteller ließ sich, weil entsprechend rechtsschutzversichert, durch einen Anwalt beraten. Nun reicht ihm die Beratung aber nicht, der Anwalt soll "ein Schreiben" verfassen (geht um Trennungsunterhalt).
    Die Beratung fand vor über 4 Wochen statt.

    Dann ist die Frist verstrichen, sodass Beratungshilfe zu versagen ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • D.h. dann also, dass der Anwalt den rechtsschutzversicherten Mandanten, wenn bei der Erstberatung auch nur geahnt werden kann, dass es mit einer Beratung nicht getan sein könnte, auf die rechtzeitige Beratungshilfeantragstellung hinweisen MUSS? Anderenfalls hat der Bürger schlechte Karten, denn die RSV zahlt nur Beratung, von der 4-Wochen-Frist wusste er nichts und wenn er dann feststellt, dass nach der Beratung doch noch Vertretung erforderlich ist, gibt es wegen Fristablaufs keine BerH mehr.
    ???

  • D.h. dann also, dass der Anwalt den rechtsschutzversicherten Mandanten, wenn bei der Erstberatung auch nur geahnt werden kann, dass es mit einer Beratung nicht getan sein könnte, auf die rechtzeitige Beratungshilfeantragstellung hinweisen MUSS?

    Das ist in der Tat dringend zu empfehlen, wenn die Rechtsschutzversicherung keine Vertretung abdeckt.

    Bestünde keine Rechtsschutzversicherung, müsste auch sogleich Beratungshilfe beantragt werden, um die Frist zu wahren. Bei dieser Konstellation steht ebenfalls noch nicht fest, ob später eine Vertretung notwendig wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Es steht aber bereits fest, dass ein Beratungshilfemandat geführt werden soll. Das ist beim RSV-Mandanten nicht der Fall.

    Ich halte es für untunlich, einen Beratungshilfeschein beantragen zu müssen für einen Fall, der vielleicht gar nicht eintritt, zu einem Zeitpunkt weit vor der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung. Wie soll der Mandant denn das auf der RASt begründen?

  • Aber wenn sich herausstellt, dass Vertretung nötig ist, ist die Frist des 6 Abs. 2 u.U. um, wie im oben geschilderten Fall.
    Gibt der Bürger jedoch auf der Rast an, er sei rechtsschutzversichert, ist es auch problematisch. Weil er ja bei der Antragstellung evtl. noch nicht absehen kann, ob eine spätere Vertretung notwendig sein wird.

    Einzige Lösung, die mir einfällt: innerhalb der 4 Wochen feststellen, ob Vertretung erforderlich ist und dann fix den Antrag stellen. (Und der Anwalt müsste vorab darauf hinweisen, dass, sollte eine Beratung nicht ausreichen, Beratungshilfe in Betracht kommt/ zu beantragen ist.)
    Stellt mich noch nicht so recht zufrieden, bin daher für jede Meinung dankbar.

  • Möglicherweise ist es vertretbar, als Zeitpunkt der ersten Beratung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG den Moment anzusehen, in dem der Rechtsuchende erneut beim Anwalt vorspricht, weil nunmehr (erstmals) eine Vertretung notwendig wird. Damit würde dem Argument von Adora Belle Rechnung getragen, dass ursprünglich noch gar kein Beratungshilfemandat vorlag. Für den Anwalt bleibt aber das "Restrisiko", dass das Gericht dieser Auffassung nicht folgt, sondern den Antrag unter Hinweis auf die versäumte Frist ablehnt.

    Andersherum betrachtet: Wenn der Rechtsuchende sogleich trotz teilweise bestehender Rechtsschutzversicherung Beratungshilfe beantragt, könnte diese mit der Maßgabe bewilligt werden, dass die Inanspruchnahme der Versicherung vorrangig ist ("Die Bewilligung erfolgt nur insoweit, als die bestehende Rechtsschutzversicherung nicht für die Kosten aufkommt"). Dann wären alle Beteiligten auf der sicheren Seite.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Möglicherweise ist es vertretbar, als Zeitpunkt der ersten Beratung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG den Moment anzusehen, in dem der Rechtsuchende erneut beim Anwalt vorspricht, weil nunmehr (erstmals) eine Vertretung notwendig wird. Damit würde dem Argument von Adora Belle Rechnung getragen, dass ursprünglich noch gar kein Beratungshilfemandat vorlag. Für den Anwalt bleibt aber das "Restrisiko", dass das Gericht dieser Auffassung nicht folgt, sondern den Antrag unter Hinweis auf die versäumte Frist ablehnt.

    Zu dem Ergebnis bin ich jetzt auch gekommen. Denn: Der 6 II betrifft ja den Fall, dass sich der Rechtssuchende "wegen Beratungshilfe" an den Anwalt gewandt hat, und das hat er ja erst, als er vertreten werden wollte/musste.

    Zitat von Husky98

    Andersherum betrachtet: Wenn der Rechtsuchende sogleich trotz teilweise bestehender Rechtsschutzversicherung Beratungshilfe beantragt, könnte diese mit der Maßgabe bewilligt werden, dass die Inanspruchnahme der Versicherung vorrangig ist ("Die Bewilligung erfolgt nur insoweit, als die bestehende Rechtsschutzversicherung nicht für die Kosten aufkommt"). Dann wären alle Beteiligten auf der sicheren Seite.

    Das klingt praktikabel, jedoch steht dann wieder nicht fest, ob sich der Mandant wegen Beratungshilfe an den Anwalt wendet oder eben (quasi) wegen seiner Rechtschutzversicherung.
    Das ist das Problem: Dass weder Anwalt noch Mandant bei einer RSV, die "nur" Beratung abdeckt, feststellen können, ob ein BerH-Mandat vorliegt. Und das ist ja gerade das, was von Anfang an feststehen soll, um eine Umwandlung Wahlmandat--> BerH-Mandat zu verhindern.

    Ich werde meinen Antragsteller mal um Mitteilung bitten, ob und wenn ja, wann er sich "wegen Vertretung" (=wegen Beratungshilfe) an seinen Anwalt gewandt hat.

  • Wird natürlich "haarig", wenn sich bei der Vergütungsabrechnung herausstellt, dass die Vertretung nicht notwendig war, weil die verfassten Schreiben problemlos vom Ast selbst hätten fabriziert werden können. Aber soweit bin ich ja noch nicht.

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