Wiederherstellung Erbschein

  • Brauche dringend Hilfe...:oops:

    Hab als Urlaubsvertretung eine Nachlasssache auf dem Tisch. Es ist die Erteilung einer weiteren Ausfertigung eines Erbscheines aus dem Jahr 1990 beantragt. Nachlassakte ist spurlos verschwunden...

    Die zuständige Rechtspflegerin hat versucht die an die Beteiligten rausgegebene Ausfertigung zu erlangen - diese ist laut den Erben nicht mehr auffindbar "...nach so langer Zeit..."
    Mir liegt nun die eV eines der Erben vor, dass Erbschein nicht eingezogen wurde und er seine Ausfertigung nicht findet. Zudem wurden alle Personenstandsurkunden eingereicht. Eine einfache Abschrift des erteilten Erbscheines hab ich auch. Würde jetzt den Erbschein wiederherstellen...

    Muss ich noch irgendwas beachten ?
    Spielt es eine Rolle, dass der Erbschein noch nach dem ZGB der DDR erteilt ist ?

  • Zunächst würde ich den Aktenverlust mal ganz schnell der Verwaltung melden mit der Bitte, eine Ersatzankte anlegen zu dürfen.

    Dann nimm die einfache Abschrift des ES zur Akte und die dir angebotene eidesstattliche Versicherung sowie die Personenstandsurkunden, so dass du die Akte so weit wie möglich rekonstruieren kannst.
    Dann sollen die Antragsteller mal überlegen, wofür sie den ES benötigt hatten ( daaaamaaals ). Vielleicht liegt ja in der entsprechenden Bank o.ä. die Ausfertigung vor. Gab es ein Grundstück? Dann ab ins GBA und nachsehen, ob der ES dort in der Akte ist.

    Aus meiner Sicht ist es nichts anderes, ob der ES nach dem BGB oder ZGB erteilt wurde. Zumindest nicht in Bezug auf diese Angelegenheit....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich würde alles nehmen, was ich bekommen kann, um mich abzusichern....

    Ist denn das Grundbuch aufgrund des damals erteilten Erbscheines berichtigt worden? Dann kannst du auch von der Existenz des ES ausgehen. Wozu wird er denn jetzt benötigt?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Erbschein wird von einem Notariat für einen Kaufvertrag benötigt...und die drängeln ganz schrecklich (sonst würde ich den Mist ehrlich gesagt nicht anrühren...:cool:).
    Das Grundbuch ist damals aufgrund des Erbscheins berichtigt worden. Nur weiß ich eben ja nicht genau, ob der Erbschein später eingezogen worden ist...

  • Lass das Notariat ruhig drängeln. Solche Sachen kann man nicht über's Knie brechen.

    Wenn der ES später eingezogen worden wäre, müsste es ja einen Grund dafür geben. Bestimmt hätte sich das auch im Grundbuch "niedergeschlagen" in Form des Eigentumswechsels. Dafür liegen dir derzeit jedoch keine Hinweise vor oder? Oder ist später ein Testament aufgetaucht? In der Testamentskartei nachsehen!!!

    Du hast alle Personenstandsurkunden, du lässt dir alles an Eides statt versichern; von so vielen beteiligten Personen wie möglich. Was sollst du mehr tun? Mehr würde man auch nicht verlangen, wenn der Erbschein "neu" beantragt werden würde.
    Dass die Akte verschlampert wurde, ist die Schuld des Amtsgerichts und nicht die der Antragsteller. Sie bringen dir alles bei, was sie haben. Alle Nachweise der Erbfolge liegen dir vor. Was sollen sie noch tun? Und vor allem, was sollst du noch mehr als Nachweis haben???

    Wichtig sind hier vor allem auch die e.V.'s .

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich häng mich hier dran mit einem ähnlichen Problem.

    2. Erbfall liegt vor. Zu der Akte wurde wie üblich die Ehegattenakte beigezogen werden.
    Diese bestand nur aus einer beglaubigten Kopie der 1. Ausfertigung des in 1982 erteilten Erbscheines nach dem Ehemann.
    Aus dem Erbschein ist aber ersichtlich, dass die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatten.

    Da Grundstücke vorhanden sind und ein ES benötigt wurde gehe ich davon aus, dass es sich um ein handschriftliches TES handelte.

    Die Kinder wollen einen Antrag nach gesetzlicher Erbfolge stellen, sind sich wohl einig, es liegen Vollmachten vor.

    Was macht man in solchen Fällen, wo fragt man an, der 1. Erbfall liegt 35 Jahre zurück?

  • Dir fehlen also die Urschrift des Erbscheins auf den ersten Erbfall und die Urschrift des Testaments?

    Hast du dir die Urkundensammlung des betreffenden Jahres vorlegen lassen? (Anm.: Ich gehe davon aus, dass der Erbschein von einem Staatlichen Notariat der DDR erteilt wurde)
    Evtl. ist der Vorgang nur verkehrt abgeheftet worden (z. B. wegen eines Zahlendrehers).

    Einmal editiert, zuletzt von Alterfalter (15. August 2017 um 15:36) aus folgendem Grund: Berichtigung eines stattlichen Schreibfehlers

  • Ich häng mich hier dran mit einem ähnlichen Problem.

    2. Erbfall liegt vor. Zu der Akte wurde wie üblich die Ehegattenakte beigezogen werden.
    Diese bestand nur aus einer beglaubigten Kopie der 1. Ausfertigung des in 1982 erteilten Erbscheines nach dem Ehemann.
    Aus dem Erbschein ist aber ersichtlich, dass die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatten.

    Da Grundstücke vorhanden sind und ein ES benötigt wurde gehe ich davon aus, dass es sich um ein handschriftliches TES handelte.

    Die Kinder wollen einen Antrag nach gesetzlicher Erbfolge stellen, sind sich wohl einig, es liegen Vollmachten vor.

    Was macht man in solchen Fällen, wo fragt man an, der 1. Erbfall liegt 35 Jahre zurück?

    Paar mehr Infos wären gut.
    Wann war der 2. Erbfall? Jetzt erst?
    Was ist in der Testamentskartei? Davon hast du nichts geschrieben. Habt ihr alles durchforstet. Bei uns sind die Frauen (damals waren es fast nur Frauen, heutzutage natürlich auch die Männer) nach dem Geburtsnamen registriert. Habt ihr da Mal geguckt?
    Guck das Testamentsregister von vor 35 Jahren durch, wo der 1. Erbfall war. Und was ist mit dem Grundbuchamt? Wenn es Grundstücke gibt, vielleicht liegt dort ja noch eine -hoffentlich beglaubigte- Abschrift des Testaments vor. Vielleicht war es ja auch nach dem 1. Erbfall "verbraucht".
    Es geht nicht danach, was die Kinder wollen, sondern was die Erblasser/Testatoren wollten.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • 1. Sterbefall 1982, 2. Sterbefall 2017.

    Keine Registratur als Testament im Jahr 1982, daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ein handschriftliches TES was nach dem ersten Sterbefall zur Akte gereicht wurde.
    In der Altregistratur ist nur der Vorgang 60-....-82 . Register wurden durchsucht, mehrfach. Im GB ist nur die Ausfertigung vom ES, da wurde er ja raus geholt.

    Man sieht nur an der ES Kopie, dass es ein TES gab (würde man heut nicht mehr erkennen können nach der Übertragung aller Aufgaben auf den Rpfl., hoffentlich versagen in 30-50 Jahren nicht Papier und elektronischer Nachweis).

  • Aber das Testament kann (und darf) doch gar nicht ausgeschieden und vernichtet worden sein! Wenn es nur eine gegenseitige Erbeneinsetzung der Ehegatten - und sonst nichts - enthielt, könnte man ja damit leben. Aber wissen sollte man das natürlich schon.

  • Auch ich hänge mich hier mal rein. In einer Abwesenheitspflegschaft ist nun in Bezug auf einen der Abwesenden eine Kopie eines Erbscheins aus dem Jahr 1960 aufgetaucht.Das nunmehr zuständige Gericht teilt aber mit, dass sich in den dortigen Akten kein Erbschein befindet. Es soll ein neuer Erbschein beantragt werden, was aber schier unmöglich ist.
    Woher soll man die Personenstandsurkunden nehmen?

    Gibt es wirklich keine andere Lösung? Was mache ich mit meiner Abwesenheitspflegschaft, laut der Kopie des Erbscheins gibt es zwei Erben.

  • Vielleicht hat man die Akten aus dem Jahr 1960 im Wege der Aktenausscheidung "entrümpelt" und dabei versehentlich gleich den Erbschein mit "entsorgt".

    Wenn es eine Kopie (unbeglaubigt, beglaubigt oder sogar Ausfertigung?) des Erbscheins gibt, muss es den Erbschein jedenfalls einmal gegeben haben. In diesem Fall ist ein neuer Erbscheinsantrag natürlich Quatsch. Dann muss das Nachlassgericht eben eine neue Ausfertigung des Erbscheins erteilen, auch wenn das Original (aus eigenem Verschulden) nicht mehr vorhanden ist.

  • Da es hier nie zitiert wird: Gilt eigentlich Die Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden (UrkErsV) vom 18.06.1942 mit den erfolgten nachträglichen Anpassungen noch?

  • Wie Cromwell👍

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

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