GbR-Reform: Stellungnahme des BDR zum Reformvorhaben

  • Der BDR hat heute seine Stellungnahme zu dem Reformvorhaben des BMJ (vgl. diesen Thread) zur grundbuchrechtlichen Behandlung der GbR online gestellt.

    Die Stellungnahme gibt hier (Link über Hompage des BDR).

    Wie aus Kreisen des BDR zu hören war, soll das Gesetzesvorhaben am 28.05.2009 im Rechtsausschuss beraten werden. Die Änderungen sollen dann möglichst zum 01.07.2009 in Kraft treten.

    Man darf gespannt sein, ob der BDR mit seinen Vorschlägen Gehör finden wird...

    Edit:
    Kleine Link-Ergänzung. Die "Formulierungshilfe zur Behandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Immobilienverkehr", auf die sich die oben genannte Stellungnahme bezieht und die das BMJ in den Rechtsausschuss eingebracht hat, findet sich hier (Link wiederum über bdr-online).

    Edit:
    Der BDR hat am 20.05.2009 eine ergänzende Stellungnahme zu der "Formulierungshilfe" des BMJ online gestellt. Die Ergänzung findet man hier (über bdr-online).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Ulf (21. Mai 2009 um 15:58) aus folgendem Grund: Link zur Ergänzung des BDR vom 20.05.2009 eingefügt.

  • Sie ist auf jeden Fall ausführlich, fundiert und grundsätzlich nachvollziehbar (obwohl ich gestehen muss, dass ich nicht alle Einzelheiten und Aspekte jetzt sofort auf Anhieb nachvollziehen kann :oops:). Allerdings glaube ich nicht, dass sich der BDR mit seinem back-to-the-roots-Vorschlag, also die GbR nun deklaratorisch für nicht-rechtsfähig zu erklären, durchkommen wird.
    Wie den Stellungnahmen der Länder und dem Konzeptpapier des BMJ zu entnehmen ist (vgl. in #1 verlinkter Thread im Subforum "Reformen"), scheint niemand in den Ministerien an diesem Kern der BGH-Rechtsprechung rütteln zu wollen. Ich schätze daher, es ist politisch einfach nicht gewollt, den BGH durch eine gesetzliche Klarstellung öffentlich "zu demontieren".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Rechtsfähigkeit der GbR wird ja in anderen Bereichen durchaus als fortschrittlich empfunden (vgl. Konzept des Bundes). Daher ist es wohl gut, nicht allein auf dieses Pferd zu setzen.

    Wenn man die Registervariante (politisch) durchaus nicht haben will, ist der vorliegende Vorschlag noch der beste.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eigenartig ist der Entwurf eines § 899 a BGB.

    Dieser Entwurf lautet im Satz 1:

    "Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind."

    Die Rpfl.-Stellungnahme hierzu bringt einen leicht abweichenden Entwurf, der aber ebenfalls die Bezugnahme auf den § 47 Abs. 1 S. 1 GBO enthält.

    Hier setzt meine Kritik ein: Wenn ich in der neuen Vorschrift mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs operiere, dann kann es nur auf die Eintragung ankommen. Welchen sittlichen Nährwert hat die zusätzliche Bezugnahme auf § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO? Entweder handelt es sich lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung, d. h. es soll nur der Standort der Eintragung im Grundbuch näher beschrieben werden. Dann ist der Verweis überflüssig. Oder es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung, d. h. es müssen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 1 GBO vorliegen. Dann würde der öffentliche Glaube des Grundbuchs aber nicht nur an die Eintragung im Grundbuch geknüpft, und das ist wirr.

    Einmal editiert, zuletzt von Valerianus (16. Juli 2009 um 19:15) aus folgendem Grund: es fehlten ein paar Wörter!


  • Wie den Stellungnahmen der Länder und dem Konzeptpapier des BMJ zu entnehmen ist (vgl. in #1 verlinkter Thread im Subforum "Reformen"), scheint niemand in den Ministerien an diesem Kern der BGH-Rechtsprechung rütteln zu wollen.



    Das möchte ich bezweifeln.

    Aus der Stellungnahme des BDR halte ich vor allem den Punkt V.3.b. (Vormerkung) für bemerkenswert. Es kommt nicht einmal so sehr darauf an, ob es für dieses konkrete Problem nicht doch irgendeinen Ausweg gibt. Der Punkt zeigt jedenfalls, dass jede gesetzliche Regelung, die dem BGH und seiner These von der Rechtsfähigkeit entgegenkommt, zu immer neuen, im voraus nicht absehbaren Schwierigkeiten führen wird. Und zwar nicht zu irgendwelchen Detailfragen, die man der Rechtsprechung überlassen kann, sondern zu ganz fundamentalen Problemen. Angesichts der wirtschaftlichen Werte, die hier auf dem Spiel stehen, kann man das nicht riskieren. Es ist deshalb unvertretbar, wenn der Gesetzgeber innerhalb weniger Wochen einen totalen Systembruch regeln soll, dessen Folgen er nicht abschätzen kann.

    Bei realistischer Betrachtung wird man aber nur noch etwas retten können, wenn man das Parlament, also die maßgeblichen Abgeordneten (und zwar in den nächsten Tagen!) direkt anspricht. Das sind die rechtspolitischen Sprecher der Koalitionsfraktionen Dr. Jürgen Gehb (CDU) und Joachim Stünker (SPD). Man sollte sie auffordern, zu diesem Thema eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss zu veranstalten. Ich denke jedenfalls daran, ihnen demnächst einen solchen Brief zu schreiben; und es würde vielleicht Eindruck machen, wenn das auch ein paar andere (Fach-)Leute täten.

  • Stimmt, ohne Forderung ist die Vormerkung wertlos. Dann sind wir wieder so weit wie vorher, dass sich der Erwerber auf nichts verlassen kann. Wo sind eigentlich die Äußerungen der Notarverbände zu dieser Sache? Die können sich eine ganz schöne Scheibe von dieser Stellungnahme abschneiden.

    Zur Kritik von Valerianus: Bisher ist nur die Gesellschaft eingetragen und nicht die Gesellschafter. Deshalb braucht man eine Vorschrift, die sagt, dass jetzt auch die Gesellschafter eingetragen sind. Das wird der Grund für die Verweisung sein. In der Übergangsvorschrift ist das näher geregelt.

  • Zur Kritik von Valerianus: Bisher ist nur die Gesellschaft eingetragen und nicht die Gesellschafter. Deshalb braucht man eine Vorschrift, die sagt, dass jetzt auch die Gesellschafter eingetragen sind. Das wird der Grund für die Verweisung sein. In der Übergangsvorschrift ist das näher geregelt.

    Klar, aber dann sollte man die Wirkung der Eintragung im Grundbuch an die Eintragung knüpfen und nicht die Vorschrift, deretwegen die Eintragung erfolgte.

  • In Beitrag #1 ist jetzt auch ein Link zur ergänzenden Stellungnahme des BDR vom 20.05.2009 zu finden. Darin spricht der BDR weitere Probleme an, die der Lösungsweg des BMJ nicht löst.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zur Äußerung von Ulf in #3 möchte ich bemerken, dass es nicht darum geht, den BGH "öffentlich zu demontieren". Es geht vielmehr lediglich um die Feststellung, dass sich der BGH selbst demontiert hat. Das ist ein wesentlicher Unterschied.

    Valerianus lässt außer Acht, dass die in § 899 a BGB angedachte Verweisung auf den ebenfalls angedachten § 47 Abs.2 S.1 GBO zum Ausdruck bringt und zum Ausdruck bringen muss, dass die Gesellschafter nur nach Maßgabe § 47 Abs.2 S.1 GBO im Grundbuch "eingetragen" sind und dass diese "Eintragung" die Voraussetzung dafür ist, dass § 899 a BGB künftig überhaupt Anwendung finden kann. Schutzengel hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter bisher nicht im Grundbuch "eingetragen" sind, weil ihre namentliche Benennung nur ein Identitätsmerkmal für die "eingetragene" GbR darstellt.

  • Vielleicht hat man im BMJ angefangen, doch noch mal neu über die Sache mit der Rechtsfähigkeit nachzudenken. :hoffebete

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das wage ich nicht zu hoffen. Es besteht offenbar hoher politischer Druck, hier schnell irgendetwas zu machen. Für den Vorschlag des BDR(Einführung eines § 705 Abs. 2 BGB: Die Gesellschaft ist nicht rechtsfähig) konnte sich anscheinend bisher niemand sonst erwärmen. Schade - das wäre der einzige Vorschlag, der einfach umzusetzen wäre und keine unüberschaubaren Konsequenzen hätte.

  • Wie sich in einem Parallelthread schon andeutete, gehört zu diesen unüberschaubaren Konsequenzen auch, dass bezüglich der Gesellschafteranteile eingetragene Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen usw. mit einem Mal nicht mehr der wahren Rechtslage entsprächen und nach meiner Auffassung sogar als inhaltlich unzulässig angesehen werden müssen.

  • Der Gedanke ist, wie die meisten Beiträge hier, scharfsinnig. Würden Sie an ihm festhalten, wenn Sie Art. 229 [§ 20] EGBGB-E der auf der Homepage des BdR eV veröffentlichten Formulierungshilfe erwägen, der § 899a S. 1 BGB-E auch auf Eintragungen vor Inkrattreten für anwendbar erklärt? Stellt Art. 229 [§ 20] EGBGB-E nicht rückwirkend klar, dass es sich insoweit um "Eintragungen", d. h. um echten Grundbuchinhalt, handelt?



    Valerianus lässt außer Acht, dass die in § 899 a BGB angedachte Verweisung auf den ebenfalls angedachten § 47 Abs.2 S.1 GBO zum Ausdruck bringt und zum Ausdruck bringen muss, dass die Gesellschafter nur nach Maßgabe § 47 Abs.2 S.1 GBO im Grundbuch "eingetragen" sind und dass diese "Eintragung" die Voraussetzung dafür ist, dass § 899 a BGB künftig überhaupt Anwendung finden kann. Schutzengel hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter bisher nicht im Grundbuch "eingetragen" sind, weil ihre namentliche Benennung nur ein Identitätsmerkmal für die "eingetragene" GbR darstellt.

  • In #10 hatte ich Art. 229 § 20 EGBGB bereits berücksichtigt. In der Stellungnahme des BDR vom 18.05.2009 wurde unter Ziffer V 4 darauf hingewiesen, dass die Gesellschafter nach geltendem Recht nicht im Rechtssinne im Grundbuch eingetragen sind. Art. 229 § 20 EGBGB enthält in seiner jetzigen Fassung keine Regelung, nach welcher dies künftig für Altfälle der Fall sein soll. § 899 a BGB kann damit für Altfälle von vorneherein nicht greifen, sondern nur für Neueintragungen in Anwendung des § 47 Abs.2 GBO (n.F.). Es fehlt für Altfälle an der "Eintragung" der Gesellschafter, die von § 899 a BGB ausdrücklich vorausgesetzt wird. Damit bleibt der Grundbuchpraxis das derzeitige Chaos ungeschmälert erhalten, sofern man nicht noch die vom BDR vorgeschlagene Eintragungsfiktion in Art. 229 § 20 Abs.2 EGBGB anfügt.

    Eine "rückwirkende Klarstellung" ist in diesem Fall nicht ausreichend, weil kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Gesellschafter derzeit nicht im Grundbuch eingetragen sind. Es gibt deshalb insoweit nichts "klarzustellen". Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Norm mit echtem Regelungsgehalt, die besagt, dass derzeit nicht Eingetragenes für die Zukunft als eingetragen gilt. Auf anderem Wege gelangt man nicht zu einer Anwendung des § 899 a BGB auf Alteintragungen der Gesellschaft unter Nennung ihrer Gesellschafter.

    Wenn die in #15 genannte Ansicht zutreffend wäre, ergäbe sich im übrigen ein weiteres schwerwiegendes Problem. Denn in diesem Fall würden misslungene Erwerbe der Vergangenheit in wirksame gutgläubige Erwerbe umgewandelt, weil Art. 229 § 20 EGBGB insoweit keine Einschränkung auf Neufälle enthält. Im Gegenteil: § 899 a BGB soll auch anwendbar sein, wenn die Eintragung vor dem Inkrafttreten erfolgte. Damit wären aber auch bereits abgeschlossene Vorgänge erfasst und das Gesetz würde eine echte Rückwirkung entfalten. Das hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

    Aus der Formulierungshilfe ergibt sich, dass man irrtümlich davon ausging, die Gesellschafter seien schon jetzt im Grundbuch "eingetragen" (siehe BDR a.a.O.). Dies erklärt auch die misslungene Fassung des Art. 229 § 20 EGBGB. Man muss hier also schleunigst nachbessern, will man im Fall des unveränderten Inkrafttretens der jetzigen Fassung nicht einen heillosen Streit über die genannte -zentrale- Frage des gesamten Gesetzesvorhabens provozieren.

    Letztlich ergehen wir uns hier in Überlegungen zu Details einer Regelung, die aus rechtlichen Gründen ohnehin nicht funktionieren kann, auch nicht in nachgebesserter Form. Sie stellt einen Systembruch dar, dessen Folgen sich nicht beherrschen lassen (z.B. bei der Vormerkung, die künftig bei einem Erwerb von einer GbR nichts mehr wert sein wird). Die Rechtsfähigkeit der GbR ist insgesamt ein rechtlicher Irrweg.

  • Ich stimme zu. Der Gesetzgeber kann das Problem der Alteintragungen von 1900 bis 2008 und der an sie anschließenden Erwerbsvorgänge nicht befriedigend lösen, wenn er dem BGH folgen und die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft anerkennen will. Entweder wird dem Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in ungezählten Fällen (aus den letzten 109 Jahren!)der Boden entzogen. Es liegt auf der Hand, dass das eine wirtschaftliche Katastrophe auslösen kann. Die Banken sollten schon einmal vorsorglich überprüfen, welche Grundpfandrechte ihnen durch BGB-Gesellschaften bestellt worden sind. Oder der Gesetzgeber müsste durch Übergangsregelung für diese Fälle den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens nachträglich anordnen. Das kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. So bereits richtig die BDR-Stellungnahme.

    Der BGH hat im Verfolg seiner Rechtsfähigkeitsthese bereits einige Neuschöpfungen wie die akzessorische Haftung der BGB-Gesellschafter nach dem Modell der OHG und die Haftung neu eintretender Gesellschafter für Altverbindlichkeiten produziert, die sich ähnlich einschneidend auswirken (und die im Gesetz ebenfalls keine Grundlage haben, vgl. Canaris in ZGR 2004). Er behilft sich dann regelmäßig damit, dass in Altfällen Vertrauensschutz zu gewähren und deshalb die frühere Rechtsauffassung anzuwenden sei. Dieser Ausweg ist bei schuldrechtlichen Rechtspositionen gangbar. Auf dingliche Rechtspositionen passt er aber nicht.

    Ceterum censeo: Der Versuch des Gesetzgebers, die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch eine Anpassung des Gesetzes zu retten, ist völlig aussichtslos.

    Abgesehen davon sollte auch einmal klargestellt werden, dass der Gesetzgeber nicht unter dem extremen Zeitdruck steht, der im Konzeptpapier des BMJ behauptet wird. Die Blockade des Rechtsverkehrs mit BGB-Gesellschaften könnte weitgehend aufgelöst werden, wenn sich die Gesellschaften als vermögensverwaltende OHG eintragen lassen. Das verursacht zwar gewisse Kosten und Umstände; aber keine Gesellschaft muss pleite gehen, weil sie ihr Grundvermögen nicht veräußern oder beleihen kann.

  • Die derzeitige Situation hat etwas von einer verkehrten Welt. Der BGH "erfindet" beständig Dinge, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, sodass es der BGH selbst ist, der gegen geltendes Recht verstößt, was aber niemand moniert, weil es "über" dem BGH niemanden gibt und den Instanzen "unterhalb" des BGH zu einer solchen Monierung der Mut fehlt. Anderseits wird denjenigen, die nach dem geltenden Recht handeln (z.B. den Grundbuchämtern), vorgeworfen, sie würden gegen es verstoßen, obwohl sie nichts anderes tun, als es anzuwenden.

  • Die derzeitige Situation hat etwas von einer verkehrten Welt. Der BGH "erfindet" beständig Dinge, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, sodass es der BGH selbst ist, der gegen geltendes Recht verstößt, was aber niemand moniert, weil es "über" dem BGH niemanden gibt und den Instanzen "unterhalb" des BGH zu einer solchen Monierung der Mut fehlt. Anderseits wird denjenigen, die nach dem geltenden Recht handeln (z.B. den Grundbuchämtern), vorgeworfen, sie würden gegen es verstoßen, obwohl sie nichts anderes tun, als es anzuwenden.



    :daumenrau Das nenne ich doch mal eine sehr treffende Aussage :daumenrau.

    So geht es mir immer wieder, wenn ich eine LG-Entscheidung nach der anderen im parallelen Thread lese:
    Das LG sagt, dass der GB-Rpfl nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht eintragen darf, weil der Nachweis nicht in der entsprechenden Form zu erbringen sei und keine anderweitige Möglichkeit besteht, trotzdem wird er angewiesen, die Eigentumsumschreibung einzutragen...
    Irgendwie :behaemmer...

  • Moin ins Forum;

    eine Überlegung zur Auflösung der "Ehegatten-GbR".
    Ich erinnere mich noch an die Zeit, als wir versucht haben, die Grundbücher in der "ehemaligen" zu bearbeiten. In vielen Grundbüchern waren Eheleute als Eigentümer "in der Vermögensgemeinschaft des FGB" eintragen. Art. 234 § 4a EGBGB bestimmte, dass sich diese Vermögensgemeinschaft in Bruchteilseigentum umwandelte, falls nicht vorher gegenüber dem "Kreisgericht" eine Erklärung abgegen wurde, dass der bisherige Güterstand fortbestehen solle.
    Eine ähnliche Verfahrensweise bietet sich zur Auflösung der "Ehegatten - GbR" an; nämlich Fortsetzung der GbR bei Vorlage eines notariellen Gesellschaftsvertrag mit eidesstattlicher Versicherung über den Gesellschafterbestand oder Umwandlung in Bruchteilseigentum nach Ablauf bestimmter Fristen, wobei vonm Miteigentum je zur Hälfte abweichende Anteile durch Erkärung gegenüber dem Grundbuchamt bestimmt werden können.

    bis irgendwann

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