Auslandszustellung nach Georgien

  • Hallo alle zusammen,

    Ich hoffe ihr könnt mir vielleicht weiterhelfen.Ich soll in einer Scheidungssache den Antrag etc. nach Georgien zustellen.Im ZRHO-Länderteil steht leider nichts darüber.Hat jemand von euch schon mal nach Georgien zugestellt und kann mir sagen, wie das funktioniert.Welche Schreiben und an wen sind dafür notwendig ?

    Vielen Dank schon mal im Voraus für evt. Tipps und Vorschläge !

  • Hallo,

    ich hatte die Woche die gleiche Frage: Wie läuft eine Zustellung eines Scheidungsantrags nebst VKH-Beschluss nach Georgien? :gruebel:
    Habe eine kurze Anfrage per E-Mail an die Prüfungsstelle bei meinem Landgericht gemacht und folgende Antwort bekommen:

    "Da ein Rechtshilfeabkommen mit Georgien nicht besteht, hat die Zustellung auf diplomatischem Weg zu erfolgen.
    Es ist also ein Begleitschreiben an die dt. Botschaft in Tiflis zu fertigen (§ 23 ZRHO) sowie ein formloses Ersuchen „ an das zuständige Gericht oder die sonst zuständige Behörde“ . Insofern wird auf § 51 Abs. 3 ZRHO verwiesen. Im Ersuchen soll auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit Bezug genommen werden (3.3 ZRHO).
    Das Ersuchen, die zuzustellenden Schriftstücke und die diesbezüglichen Übersetzungen sollten zweifach beigefügt werden.
    Es scheint eine georgische Sprache zu geben. Ggf. sollte mit den Parteien abgeklärt werden, ob eventuell Übersetzungen in die russische Sprache zweckdienlicher sind.
    Sämtliche Unterlagen sind nach Fertigstellung der Prüfungsstelle vorzulegen."

    Die Antwort hat mir schon weitergeholfen.

  • Ich hake hier mal nach.

    SV: Scheidungsantrag soll zugestellt werden. Antragsgegner ist Deutscher, der jetzt in Georgien lebt.

    Theoretisch müsste ich nun die Übersetzung des Antrages + des VA-Vordrucks veranlassen.

    Es gibt ja auch die Möglichkeit über das deutsche Konsulat Zustellungen vornehmen zu lassen - in Ausnahmefällen.

    Was sind denn solche Ausnahmefälle? Unser Antragsgegner ist ja Deutscher. Er versteht den Scheidungsantrag. Reicht das schon aus? Ich schätze eher nicht aber schneller und kostengünstiger wäre es natürlich.

  • Die Tatsache, dass der Zustellungsempfänger Deutscher ist und der deutschen Sprache mächtig ist, ist für sich allein sicherlich kein ausreichender Grund für die Inanspruchnahme der dt. Botschaft. Allerdings bestimmt § 14 Abs. 1 S. 2 ZRHO u.a., dass ein Ausnahmefall (und damit ein Grund zu dieser Inanspruchnahme) u.a. dann vorliegt, wenn ein vertragsloser Zustand gegeben ist. Dies ist hinsichtlich Georgien offenbar der Fall, so dass man hier an eine ZU über die Botschaft denken könnte.

    Zu bedenken ist dabei aber, dass die Botschaft nicht gegen den Willen des Empfängers zustellen darf. Ich würde mir diese Zustellungsart daher ggf. auf jeden Fall vom Richter anordnen lassen. Ggf. könnte man der Botschaft in Tiflis auch eine E-Mail schicken und dort direkt nachfragen, ob die Botschaft zur Durchführung der Zustellung bereit ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!