Mal wieder - Einigungsgebühr

  • Hallo, ich hoffe ihr könnt mir bei meinen Überlegungen etwas auf die Sprünge helfen.

    Es wurde Beratungshilfe in Punkto Arbeitsrecht erteilt. Die anwaltliche Geschäftsgebühr ist unstreitig entstanden und wurde auch nachgewiesen.

    Jetzt macht der RA die Einigungsgebühr geltend. Es handelt sich hierbei um die Zeugniserteilung nach erfolgter Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

    "Nachdem die Gegenseite mit Schreiben vom XX.XX.XXXX ein absolut inakzeptables Zeugnis übersandt hatte, konnte erreicht werden, dass die Gegenseits ein Zeugnis ausfertigt, welches im Wesentlichen den von hier getätigten Vorgaben entspricht"

    Zwei Varianten des Arbeitszeugnisses wurden beigefügt.

    Ich weiß nicht warum, aber irgendwie sagt mir mein Bauchgefühl, dass eine Einigungsgebühr nicht entstanden ist. Auf der einen Seite ist der Streit über ein Rechtsverhältnis beseitigt und ein Rechtsstreit konnte vermieden werden, aber unter diesem Gesichtspunkt könnte der RA in nahezu allen ähnlich gelagerten Fällen eine Einigungsgebühr geltend machen. Letztlich hat doch der Arbeitgeber "klein beigegeben" und der Änderung des Arbeitszeugnisses zugestimmt, die Forderung also insoweit anerkannt.

    Wie sehr ihr das?

  • Also, wenn es wortgleich mit dem gewünschten Zeugnis ist, würde ich keine Einigungsgebühr geben, ist es großteils wortgleich, gibts eine Einigungsgebühr (zumindest hier bei mir)

  • Kommt mir irgendwie bekannt vor. Vielleicht ist's mein eigener Antrag! :)

    Im übrigen meine ich auch, dass die Einigungsgebühr entstanden ist. Das in # 1 genannte "Bauchgefühl" (was für Gefühle außer solchen des Bauches kämen noch in Betracht?) ist hoffentlich kein Spar-Gefühl. Letzteres ist rechtlich irrelevant:teufel:.

  • Meine rechtliche Würdigung ist die gleiche wie die von Jojo.

    @ Valerianus: Guter Punkt !

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also, wenn es wortgleich mit dem gewünschten Zeugnis ist, würde ich keine Einigungsgebühr geben, ist es großteils wortgleich, gibts eine Einigungsgebühr (zumindest hier bei mir)



    Also an der Wortgleichheit würde ich es nicht festmachen. Hat der Arbeitgeber sämtliche Ansprüche des Antragstellers anerkannt, gibt es keine Einigungsgebühr. Dies scheint im vorliegenden Fall nicht gegeben zu sein, jedoch gibt es aber auch keine Einigungsgebühr, wenn der Antragsteller das vom nunmehr vom Antragsgegner erteilte und "im Wesentlichen den Vorgaben" entsprechende Zeugnis einfach hinnimmt, denn Vss. der Nr. 1000 ist immer noch ein VERTRAG zwischen den Parteien. Dazu müsste der Sachverhalt m. E. noch etwas ausgeführt werden.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Grade bei einem Zeugnis würde ich es an der Wortgleichheit festmachen.

    Wäre aber auch mal ein netter Fall für meine Beschwerdekammer, die kürzlich entschied, dass der Verzicht auf die Zinsen auch eine Einigungsgebühr entstehen lässt.

  • Grade bei einem Zeugnis würde ich es an der Wortgleichheit festmachen.



    Kann wie gepostet m. E. nur ein Teilaspekt sein. Es mag zwar sein, dass eine Einigung zwischen den Parteien hier zustande gekommen ist, aber es müssen dafür auch die Vss. für einen Vertrag ("Rechtsgeschäft, das zwei sich entsprechende gegenseitige WE mehrerer Personen enthält, [...]") erfüllt sein.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Aber die haben sich doch auf ein für beide akzeptables Zeugnis geeinigt: Kein Rechtstreit bei mir.



    Gerade das ist für mich ja fraglich. Es mag zwar ein wenig spitzfindig sein, aber die Fallkonstellation kann unterschiedliche Auswirkungen auf die Einigungsgebühr haben.

    Fall 1:

    Arbeitgeber wird angeschrieben, das Zeugnis solle soundso aussehen. Arbeitgeber schreibt zurück und teilt seine Vorstellungen mit, letztendlich einigt (gegenseitige sich entsprechende WE) man sich auf eine neue Variante. ==> Einigungsgebühr (+)

    Fall 2:

    Arbeitgeber wird angeschrieben, daraufhin übersendet dieser kommentarlos ein neues Zeugnis, das aber nur weitgehend den Vorstellungen der Arbeitnehmers entspricht. Dennoch wird dies so akzeptiert und nichts weiter unternommen. ==> Einigungsgebühr (-)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das finde ich wirklich etwas spitzfindig. Das würde ja bedeuten, dass man bei Deiner Variante 2 aber zu einer Einigungsgebühr alleine dadurch käme, dass der Antragsteller auf das Schreiben v. Arbeitgeber antwortet: "Finde ich zwar nicht so toll, aber in Gottes Namen, dann reicht's halt so!".
    Damit würde das Entstehen der Einigungsgebür nur daran festgemacht, ob ich dem anderen auch mitteile, dass ich einverstanden bin und dies nicht nur durch Stillschweigen bzw. "Nicht weiter verfolgen" kenntlich mache....
    Da reicht mir dann auch die anwaltliche Versicherung, dass man den (vom eigenen Vorschlag abweichenden) Vorschlag der Gegenseite akzeptiert habe.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Leichte Abwandlung:

    BerH ist durch Scheinerteilung für die Angh. "Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen, Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkl. gem. Schriftsatz vom xx.xx.xxxx" bewilligt.

    Hintergrund ist, dass der Ast. von der Gegenseite aufgefordert wurde, eine (sehr umfassende und antragsgegnerfreundliche) Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag X zu zahlen.

    Der Ast. wendet sich mit dem Schein an eigene RAe.

    Diese übersenden der Gegenseite eine modifizierte Unterlassungserklärung, spricht sie ist nicht mehr ganz so antragsgegnerfreundlich.

    Von der Gegenseite wird die modifizierte Unterlassungserklärung ausdrücklich angenommen und die Gegenseite erinnert (nur) noch an die Zahlung des Betrags X der von den RAe des Ast. nie bestritten wurde.

    M. E. ist die Einigungsgebühr entstanden.

    Meinungen ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich würde auch eine Einigungsgebühr geben. Einigung ist ein gegenseitiges Nachgeben. Dieser Grundsatz ist hier wohl erfüllt.

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Ich würde auch eine Einigungsgebühr geben. Einigung ist ein gegenseitiges Nachgeben. Dieser Grundsatz ist hier wohl erfüllt.

    Auf ein gegenseitiges Nachgeben kommt es seit Einführung des RVG nicht mehr an. Entweder sind die Vss. der Nr. 1000 bzw. 1002 erfüllt oder nicht.

    In diesem Fall sind sie es m. M. n..

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich hänge mich hier mal ran. Der Arbeitgeber hat eine fristloste Kündigung auf Grund Veruntreuung ausgesprochen. Der Rechtsanwalt hat erreicht, dass die Kündigung in eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung umgewandelt wurde. Ist dafür die Einigungsgebühr entstanden?

  • Ich sehe auf den ersten Blick keinen "Vertrag". Es ist allerdings denkbar, dass ein solcher geschlossen wurde, dessen Inhalt u.a. ist "die außerordentliche Kündigung wird in eine betriebsbedingte Kündigung umgewandelt" (kann auch konkludent erfolgen).

    M.E. ist etwas mehr Sachvortrag dazu erforderlich. Alleine die Tatsache, dass die Kündigung nach Tätigwerden des Anwalts umgewandelt wurde, ist kein Punkt, der aus sich heraus das Entstehen der Einigungsgebühr glaubhaft macht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich sehe im Gegensatz zu Puco schon auf den ersten Blick einen Vertrag.


    Ausgesprochen wurde die fristlose Kündigung, gegen die sich der Arbeitnehmer wandte.

    Daraufhin erfolgte jetzt eine Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung weiterläuft und der Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt.

  • Ich sehe im Gegensatz zu Puco schon auf den ersten Blick einen Vertrag.

    Ich sollte die Signatur ändern, glaub ich ;)

    Zitat


    Ausgesprochen wurde die fristlose Kündigung, gegen die sich der Arbeitnehmer wandte.

    Daraufhin erfolgte jetzt eine Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung weiterläuft und der Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt.

    Das ist eben die Frage. Ich halte es auch für möglich (wenn auch weniger wahrscheinlich), dass die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde und der RA namens des Arbeitnehmers daraufhin mitteilt, dass diese nicht zulässig sei (etc... was auch immer). Als Reaktion hierauf kann von Seiten des Arbeitgebers stattdessen die ordentliche Kündigung.

    In so einem Fall hätten wir keinen Vertrag und keinen Fall für eine Einigungsgebühr.

    Daher bleibe ich dabei: Etwas mehr Sachvortrag muss sein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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