Zuständigkeit und Form grenzüberschreitender Mahnbescheid

  • Ich habe hier das Problem, dass für das Mahnverfahren ein inländischer Gerichtsstand (außerhalb des Ortes unseres zentralen Mahngerichts) besteht, der Mahnbescheid aber in Oesterreich zuzustellen ist. In diesem Fall ist nach meiner Kenntnis für die Durchführung des Mahnverfahrens doch das spätere Streitgericht zuständig.

    Wie muss ich aber meinen Mahnbescheidsantrag stellen, elektronisch oder auf dem schönen alten Papiervordruck. Und bitte welches Gericht ist zuständig. Tatsächlich das Streitgericht, welches in den letzten 10 Jahren bestimmt keinen Mahnbescheidsantrag mehr gesehen hat oder das dem Streitgericht zugeordnete zentrale Mahngericht?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ohne in das Gesetz geschaut zu haben, kann ich nur mitteilen, dass ich auch bei ausländischen Schuldnern und inländischem Gerichtsstand beim Zentralen Mahngericht beantrage.

    Gemotzt hat noch niemand und rechtskräftige Vollstreckungsbescheide habe ich auch bekommen.

  • Zunächst einmal dürfen Sie den Antrag nur mittels eines maschinell lesbaren (Barcode, Web) Mahnbescheidsantrages einreichen.

    HAndelt es sich um einen besonderen Gerichtsstand?

  • Zunächst einmal dürfen Sie den Antrag nur mittels eines maschinell lesbaren (Barcode, Web) Mahnbescheidsantrages einreichen



    Okay, keine Frage. Aber gilt dies auch für ein Gericht, dass nicht zentrales Mahngericht ist?

    HAndelt es sich um einen besonderen Gerichtsstand?



    Der EuGH hat entschieden, dass der Gerichtsstand des § 19 a ZPO auch für grenzüberschreitende Insolvenzanfechtungen gilt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ lupo:

    Das gilt aber dann nicht, wenn der Antragsteller im Ausland ist. Dann gilt das streitige Gericht, hier bestimmt sich dieses nach § 19 a ZPO, als zuständig.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sorry,

    hatte dich missverstanden (wg. des inländischen Gerichtstandes)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    Einmal editiert, zuletzt von lupo (17. Juni 2009 um 16:37) aus folgendem Grund: wegen inkompetenter Anmerkung

  • Wenn ich dich richtig verstehe, haben beide Parteien ihren Sitz im Ausland.

    Gem. § 703d ZPO ist das Mahngericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereit das Prozessgericht liegt, bei dem ein streitiges Verfahren zu führen wäre.

  • Da im Verhältnis zu Österreich die AVAG Anwendung findet, kann das inl. Mahnverfahren durchgeführt werden.

    § 688 III ZPO sieht vor, dass bei Mahnbescheiden, die im Ausland zugestellt werden müssten, das inl. Mahnverfahren nur dann stattfinden kann, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19.02.2001 dies vorsieht.
    Im Verhältnis zu Österreich findet das AVAG Anwendung, s. § 1 I Zi. 2 a) AVAG i. V. m. der VO (EG) Nr. 44/2001.

    Das inl. Mahnverfahren kann daher im vorl. Fall durchgeführt werden - sofern und soweit das inl. Gericht nach der ZPO bzw. der VO (EG) Nr. 44/2001 zuständig ist.

    Der inl. Mahnscheid - und ggfs. der inl. Vollstreckungsbescheid - könnten daher an die Schuldnerpartei in Österreich wirksam zugestellt werden.

  • Für die Zustellung des inl. Mahnbescheids in Österreich gilt folgendes:


    Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.


    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 1069 ZPO, 31 d II ZRHO (das die Zustellung veranlassende inl. Gericht; hier: Mahngericht).


    Die Zustellung kann erfolgen durch:


    a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
    oder
    b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an die zuständige österreichische Empfangsstelle gem. §§ 183 I, 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.


    In beiden Fällen sind beizufügen:
    Ausfertigung des Mahnbescheids einschl. Rechtsbehelfsbelehrung,
    Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.


    Die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist sinnvoll, da die nachfolgenden Zustellungen (inl. Vollsstreckungsbescheid) ggfs. durch Aufgabe zur Post an die Schuldnerpartei erfolgen können.


    Die Beifügung eines Belehrungsvordrucks (Vordruck ZRH 6) zum Zustellungsantrag ist nicht mehr erforderlich, da die VO (EG) Nr. 1393/2007 nur noch eine Belehrung durch die ausl. Empfangsstelle vorsieht, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007);
    der Vordruck ZRH 6 ist daher mit Inkrafttreten der vorgenannten VO insoweit ersatzlos weggefallen.


    Im Fall der unmittelbaren Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein ist eine Belehrung durch das inl. Gericht nicht erforderlich, da der Zustellungsempfänger kein Annahmeverweigerungsrecht i. S. d.Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007 hat (Deutsch ist Amtssprache in Österreich);
    die Beifügung des EU-einheitliche Belehrungsvordrucks (Formblatt in Anhang II der Verordnung ("Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht")) ist daher nicht vonnöten.


    Für den Zustellungsantrag ist die Verwendung des EU-einheitlichen Formblatts in Anhang I nicht erforderlich.
    soweit auf das vorgenannte Formblatt zurückgegriffen wird, kann die Eintragung in deutscher Sprache erfolgen, vergl. Länderteil der ZRHO.


    Soweit als Zustellungantrag das EU-einheitliche Formblatt (Formblatt in Anhang I der Verordnung ("Antrag auf Zustellung von Schriftstücken") benutzt wird, ist u. a. anzugeben:
    Zustellungsart (in der Regel ist Ziffer 5.1 anzukreuzen (gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften),
    Art des zuzustellenden Schriftstücks: ("gerichtlich") ist in Ziffer 6.1.1 anzukreuzen;
    die gerichtlichen Schriftstücke sind nach Ankreuzen des Kästchens in Ziffer 6.1.1.4 anzugeben ("Ausfertigung des Mahnbescheids vom .... einschl. Rechtsbeheelfsbelehrung, Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächitgten vom ...");
    Originalsprache der Schriftstücke: ("DE" ist in Ziffer 6.3.1 fett zu markieren),
    Anzahl der Anlagen (Zi. 6.4 des Formblatts),
    Rücksendung des Zweitstücks der zuzustellenden Schriftstücke zusammen mit der Zustellungsbescheinigung: (in der Regel "Nein" in Ziffer 7.2 ankreuzen).


    Nach dem Länderteil der ZRHO kann der Zustellungsantrag in deutscher Sprache ausgefüllt werden, zumal Deutsch Amtssprache in Österreich ist.


    Da Deutsch Amtssprache in Österreich ist, hat der Zustellungsempfänger kein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007.


    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung - insbes. zur Frage, ob Übersetzungen beizufügen sind - können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/aufga…ungen/index.php


    PS:
    Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in Österreich können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
    Die (zuständige) österreichische Empfangsstelle ist aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ersichtlich.


    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).



    6 Mal editiert, zuletzt von rolli (27. November 2011 um 22:04)

  • Hinweise zum Zustellungsnachweis einer Amtszustellung:

    Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein; im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des österreichischen Gerichts.
    Die Verwendung des EU-einheitlichen Formulars (Formblatt in Anhang I "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken") ist nicht zwingend erforderlich.

    Nach den Angaben des deutschen Gesetzgebers (vergl. Mitteilung der EU-Mitgliedstaaten) kann das vorgenannte Formblatt von dem österreichischen Gericht in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (14. Mai 2010 um 09:28)

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