• Ich habe hier ein Haus, das zwei Perteien gehört in der ZVG
    Einer davon hat das Haus und sich angesteckt. Der andere hat nichts damit zu tun
    Ich habe nach dem brand den Verkehrswert ändern lassen.Den neuen kenne ich schon.
    Was aber ist mit der Versicherungsforderung?
    Die Versicherung äußert sich bisher nicht.Ich dachte erst sie zahlt eh nicht- ist egal,Jetzt denke ich darüber nach, ob ggf. doch gezahlt werden müßte und zwar wegen dem Zweiten Miteigentümer der nichts dafür kann
    Ich bin inzwischen auch auf 65 ZVg gestossen, weiß aber nicht so recht was ich beachten muss
    Helft Ihr mir?

  • Die Versicherungssumme ist so zu sagen das Surrogat für das Haus und der Anspruch, sofern er besteht, wird mit versteigert. Das sollte auch vom SV mit berücksichtigt werden. Vielleicht mal mit der Versicherung kommunizieren.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zunächst: Ich habe mir erlaubt, dein neues Thema hier mit einzufügen.
    Diesen Sachverhalt hättest du in # 19 bereits schildern können.

    Die Frage, ob die Versicherung zu zahlen hat, hat eh diese zu entscheiden, nicht du.
    Ich bin mir noch unschlüssig, wie mit dem eventuellen Anspruch gg. die Versicherung zu verfahren ist.

  • Ich würde bei der Feuerversicherung zunächst direkt nachfragen, ob ein ungestörtes oder gestörtes Versicherungsverhältnis besteht. Für die Versteigerung kann es einen erheblichen Unterschied ausmachen, ob neben dem verkohlten Restgrundstück noch eine satte Versicherungsforderung im Rahmen der Beschlagnahme mitversteigert wird. I. Ü. siehe Rpfl. 2005, S. 341 ff. und BGH in Rpfl. 1981 S. 291 f.

  • Wer betreibt denn das Verfahren? Bei einer normalen Grundschuldgläubigerin würde ich anfragen, ob die evtl. Versicherungsforderung freigegeben wird, die Bank ist ja meist gesondert versichert oder regelt die Entschädigung außerhalb des K-Verfahrens. Welcher Ersteher hätte Interesse, für eine ungewisse Forderung zu zahlen, dann geht die Versteigerung doch besser ohne über die Bühne.

  • Einfach noch aus praktischer Sicht: in welchem Verfahrensstadium bist du eigentlich?
    Was sagt denn die Versicherung/der Gläubiger überhaupt dazu?

    Ich habe es einmal so gemacht, als mir kurz vorm Termin ein Brandschaden bekannt wurde und es bis dahin nicht abschließend zu klären war: Termin aufgehoben, SV nochmal hingeschickt wg. Neubewertung, Versicherung eingebunden, sodass auch aus deren Sicht eine Schadenschätzung da und ziemlich klar war, dass die Versicherung zahlt - dann neuen Wert und nach dessen RK den nächst freien Termin vergeben.

    Noch eine Sache am Rande: vergiss nicht, die Erben des nun verstorbenen Miteigentümers = Schuldners zu beteiligen.
    Bei solchen Problemen vergisst man manchmal das naheliegendste.

  • Danke-
    Erben hab ich keine und die Nachlasspflegerin hab ich beteiligt

    Also:
    Der Brand wa rkurz vor dem zweiten Versteigerungstermin
    riesen hikhack
    die Staatsanwaltschaft hat dann später festgestellt, daß kein Fremdverschulden ersichtlich ist
    Die versicherung wollte und will sich aber zu der Zahlungspflicht nicht äußern
    Ich hab dann das Objekt neu schätzen lassen (Ruine) und einen Wert erhalten.
    Dieser zusammen mit der Versicherungssumme wäre für meinen neuen Versteigerungstermin wichitg
    Da die Stellungnahme der Versicherung noch dauert, dachte ich, ich könne um die Sache zu beschleunigen die Versicherungssumme abtrennen- 65 ZVG
    geht das?
    weil: einen Interessenten der kauft oder bietet hab ich- allerdings nur zu einem best. Preis-
    da muss der Gl zustimmen- und dem eilt es eigentlich

    was tun?

  • Müsste möglich sein. Diese Forderung unterliegt gem. §§ 1127, 1130 BGB dem Hypothekenpfandverband. Damit ist es eine Forderung, die gem. § 55 ZVG der Versteigeurng unterliegt. Damit müsste eine gesonderte Versteigeurng mgl. sein. Es ist aber ein Antrag erforderlich.

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    Maxim Gorki



  • ok- sorry

    also:

    erst mal nachfragen bei der Versicherung ob eine ungestörtes Versicherungsverhältnis besteht- dann weiß man, ob die Forderung in die ZVGmasse fällt

    dann Antrag der Gläubigerin auf 65 ZVG

    dann termin ohne Versicherungsleistung/anspruch
    und gesonderte Verwertung der evtl. Versicherungsleistung

    richtig?

  • Das hört sich gut an.

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  • In einem lfd. Verfahren hat der Gutachter festgestellt, dass ein größer Brandschaden im Jahr 2012 das Objekt stark beschädigt hat.
    Ferner hat er mitgeteilt, dass von dem zu ermittelnden Reparaturstau der noch zu zahlende Versicherungsbetrag abgezogen werden muss und
    nachgefragt, wer den Sachverhalt klärt. Nach Angaben des Schuldners stehe der Ausgleich noch offen.
    Die betreibende Gläubigerin wusste nichts von dem Brand und weiß auch nicht, wie weiter vorgegangen werden soll.
    Den Schuldner habe ich angeschrieben und um nähere Angabe gebeten, er hat aber nicht reagiert.
    Ich werde ihn noch einmal erinnern, aber was mache ich, wenn der Schuldner sich nicht rührt?
    Ich weiß ja nicht, wo das Objekt versichert ist und will auch nicht mit Maßnahmen drohen, die ich dann nicht einhalten kann.

  • ich würde dem gläubiger anheimstellen, weiter zu ermitteln
    wenn der das ablehnt oder aber nix herausfindet würde ich den wert ohne berücksichtigung der angeblich noch offenen versicherungszahlungen festsetzen (klar im beschluss sollte das näher begründet werden; aber ich denke so nach dem motto: wir wissen nix; haben nix herausfinden können; ist potentiell nur leeres gerede)

    im Termin würde ich darauf hinweisen, dass die summe möglicherweise noch aussteht, oder auch nicht, materiellrechtliche rechtsverhältnisse etc.

    Es ist ja letztlich sache des gläubiger, sich den kopf darüber zu zerbrechen, bei welchen Beträgen ein zuschlag verhindert wird...
    Der Schuldner hat ja ebenso (ich würde ihn parallel noch einmal anstubsen) Gegelenheit, sich zu äußern

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich hoffe ich habe den Sachverhalt richtig verstanden.
    Dann würde ich davon ausgehen, dass die Versicherungsforderung ebenfalls der Beschlagnahme unterliegt, vgl. §§ 20 Abs. 2 ZVG, 1127 f. BGB. Sie würde im Falle des Zuschlags auf den Erwerber übergeben, §§ 90 Abs. 2, 55 ZVG, BGH MDR 1971, 567.
    Die Versicherungssumme ist daher bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.

  • Das Problem ist nur, dass ich nicht weiß, ob es überhaupt eine Versicherungssumme gezahlt wird.
    Ich weiß ja noch nicht einmal, ob eine Brandversicherung tatsächlich besteht.
    Der Brandschaden soll ja auch schon vor 5 Jahren entstanden sein.
    Ich habe den Schuldner nochmals angeschrieben und ihn darauf hingewiesen, dass es auch in seinem Interesse liegt,
    hier Angaben zu liefern, da er sonst befürchten muss, dass das Objekt zu einem zu geringen Wert versteigert wird.

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