• Hallo zusammen!

    Ich brauche mal ein paar Meinungen zu folgendem Fall:

    Im Versteigerungsobjekt hat es vor dem Versteigerungstermin gebrannt (6 Monate vorher, jedoch jetzt mir erst bekannt geworden), wodurch es zu einer nicht unerheblichen Wertminderung gekommen ist.

    Ich habe also den Termin aufgehoben, zumal die Wertgrenzen noch bestehen. Bei der Versicherung habe ich vorher Erkundigungen eingeholt. Diese will den Schaden (aus nachvollziehbaren Gründen) nicht zahlen.
    Daher wird es zur Klärung der Ansprüche wohl zu einem Prozess kommen.

    Aber watt nu?

    Am liebsten würde ich natürlich den Sachverständigen mit der Aktualierung des Gutachtens beauftragen, einen neuen Verkehrswert festsetzen (ohne Berücksichtigung möglicher Versicherungsansprüche) und einen neuen Termin anberaumen.

    Was ist, wenn der Schuldner bis zu dem Termin den Schaden aus eigenen Mitteln beseitigt und wieder einwendet, dass der Verkehrswert nicht stimmt? Das gleiche Spiel von vorne?

    Und was ist überhaupt mit möglichen Ansprüchen gegen die Versicherung? Diese würden ja an den Ersteher übergehen. Soll oder muss ich sogar die Versicherung auf das bestehende Versteigerungsverfahren hinweisen? Darf die Versicherung noch vor Zuschlag an den Schuldner zahlen? Eine Zwangsverwaltung ist nicht angeordnet.

    Was denkt ihr?

    Die Sache bis zu einer endgültigen Klärung mit der Versicherung liegen lassen möchte ich eigentlich nicht, da der Schuldner das Verfahren durch alle möglichen Mittel schon eine ganze Zeit zieht.

    Viele Grüße
    Indy4

  • Ich habe Deinen Fall jetzt nur quer gelesen. Aber - wir hatten dergleichen schon mal. Ist ein halbes Jahr her, glaube ich.
    (SuFu mit Feuer und/oder Brand; ich meinte Thoreschas Thema.)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

    Einmal editiert, zuletzt von Sonea (1. Juli 2009 um 09:56)

  • Das Gericht muss den bereits festgesetzten Wert von Amts wegen ändern,

    • nach Rechtskraft des Wertbeschlusses,
    • wenn neue wertbeeinflussende Tatsachen eintreten und bekannt werden (z.B. Beschädigung des Gebäudes durch Naturgewalten, wertsteigernde Bauarbeiten, allgemeine gravierende Änderung auf dem örtlichen Immobilienmarkt),
    • die nicht nur geringfügig sind.
  • Aber der Fall von Thorescha paßt nicht wirklich, da war ja der Brand nach der Versteigerung und vor Zuschlagserteilung...

    Ich hatte schon mal einen ähnlichen Fall, hab auch Termin aufgehoben, allerdings läuft bei mir ein Zwangsverwaltungsverfahren und der Verwalter hat aus den Versicherungsgeldern das Objekt wieder hergestellt.

    Nichtsdestotrotz hab ich jetzt den Gutachter nochmal hingeschickt zur Wertüberprüfung...

    In deinem Fall würde ich den Gutachter auch nochmal hinschicken und den aktuellen Wert ermitteln lassen! Wenn sich die Versicherung weigert zu zahlen, kann ja das ganze noch eine Weile dauern! Das Verfahren würde ich aber nicht so lange ruhen lassen!

    Falls die Versicherung zur Zahlung des Schadens verurteilt werden sollte, stehen diese Gelder ja dann eigentlich dem Ersteher zu oder!?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Sonea und 15.Meridian:

    Hmmm? Finde ich auch für meinen Fall nicht so aufschlussreich! Da hat es nach dem Termin gebrannt. Der Verkehrswert musste nicht geändert werden. Und die Versicherung hat gezahlt, was gleich feststand.
    Kein neuer Termin nötig, Zuschlag wurde erteilt.

  • <...>
    Eine Zwangsverwaltung ist nicht angeordnet.
    <...>
    Was denkt ihr?


    Wie wärs mit: Betreibenden Gläubiger über die Probleme informieren und Zwangsverwaltung anregen?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 119/04 v. 19.08.2005

    Da sich für das Amtsgericht in vertretbarer Rechtsanwendung die Notwendigkeit einer neuen Verkehrswertfestsetzung auch nicht von Amts wegen ergab, weil die Beschreibung der Schäden als nicht substantiiert genug angesehen wurde, kam konsequenterweise auch eine Vertagung oder die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO nicht in Betracht

  • Wie wärs mit: Betreibenden Gläubiger über die Probleme informieren und Zwangsverwaltung anregen?



    Das Problem ist hier noch, dass ich keinen wirklichen Hauptgläubiger habe, sondern viele persönliche Gläubiger!


    Blöd.
    Der Schuldner ist vermutlich auch nicht gerade kooperativ ... mhm ... ich würde den SV auf jeden Fall nochmal hinschicken, dies aber vorher allen Beteiligten ankündigen - da entstehen ja auch nochmal Kosten und ich weiß ja nicht, wie momentan die Erfolgsaussichten der Gläubiger sind bzw. das Verhältnis Wert ./. Forderungen ist.
    Die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner die Schäden selbst beheben lässt, sind ja eher gering, oder?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich denke auch, dass ich den Sachverständigen sofort losschicken werde. Warten bringt ja auch nichts.

    Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass dann 1 Tag vor dem nächsten Versteigerungstermin, Anträge zum Verkehrwert reinflattern.

    Was ist aber nun mit der Versicherung?
    Zahlen Feuerversicherungen während eines laufenden Versteigerungsverfahren an den Schuldner aus?
    Und: Wenn ich jetzt vor dem Versteigerungstermin doch noch Nachricht von der Versicherung bekomme, dass diese zahlen, muss ich dann den niedriger festgesetzten Verkehrswert neu festsetzen, erhöht um die Versicherungsauszahlungssumme? Aber wenn die Versicherung ohne eine Zwangsverwaltung direkt an den Schuldner auszahlt, ist das Geld doch weg. Das wird doch nicht wieder in das Objekt investiert. Also ist der niedrigere Wert wieder richtig!

    Lautet mein Ergebnis:

    Es kann viel passieren, warten wir's ab!?

  • Tja das ist eine sehr gute Frage...

    Eventuell sollte man der Versicherung Bescheid geben, dass ein Versteigerungsverfahren läuft und eine evtl auszuzahlende Versicherungssumme ggf. der Beschlagnahme unterliegt und mit versteigert wird... Die Versicherung könnte dann bspw. die Summe hinterlegen und du könntest dann an den Ersteher herausgeben...

    Sollte innerhalb deines Verfahrens eine Entscheidung des Prozessgerichtes über die Zahlungspflicht der Versicherung fallen, dann würde ich wohl auch den Wert nochmal ändern, sonst ersteigert ja dein Ersteher ein "billiges" Grundstück und bekommt dann noch viel Geld dafür...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Die Vesicherungssumme gehört zum Grundstück, sozusagen als Surrogat. Wird das Grundstück ersteigert, wird die Versicherungssumme mit versteigert.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wäre es eigentlich möglich, dass ein Beteiligter die abgesonderte Verwertung der Forderung gegen die Versicherung nach § 65 ZVG beantragt? Und welche Konsequenzen hätte dies?

    Nach Stöber, § 65 Rdn. 3.6 kann eine zur Verfügung des Vollstreckungsgerichts hinterlegte Brandversicherungssumme durch Anordnung nach § 65 ZVG von der Versteigerung ausgeschlossen und für das Verteilungsverfahren zur Teilungsmasse genommen werden.

  • Ich würde sagen ja. Es ist eine Forderung, die der Schuldner gg. die Versicherung hat. Folge wäre, dass dem Gläubiger die Forderung an Zahlungs Statt überwiesen wird. Das hat zur Folge, dass der Gläubiger, egal ob der Betrag zur Auszahlung kommt, befriedigt wäre.

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  • Kleine Abwandlung:

    Unterliegt die Forderung gegen die Versicherung auch dann der Versteigerung, wenn nicht der Eigentümer selbst sondern ein Gläubiger die Versicherung abgeschlossen hat ?
    Stöber äußert sich dahingehend, "wenn der Versicherer dem Eigentümer leistungsfähig ist". Trifft dies auch auf obige Konstellation zu ?
    Bin noch am ermitteln und suchen ...

  • Ich meine nicht: Nach Stöber 3.6 zu § 20 unterliegt die Versicherungsforderung nur der Beschlagnahme, wenn die Versicherungsleistung dem Schuldner zusteht. Hat der Gläubiger die Versicherung abgeschlossen, handelt es sich um ein eigenständiges, unmittelbares Recht d.Gl. und bleibt von der Versteigerung unberührt. Wie mir ein Sparkassenbearbeiter mal erklärt hat, haben die eine Global(feuer)versicherung für alle finanzierten Objekte, deshalb ist für sie der Versicherungsnachweis des Schulders nicht mehr so wichtig wie früher.

  • Was "geht auch"?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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