Steuerberaterkosten für Rechnungslegung

  • Ich habe die Angelegenheit mit meinem Richter besprochen.
    Er meint, dass ich mir einen Kostenvoranschlag vorlegen lassen sollte und wenn es nicht so teuer wäre, dann sei es schon in Ordnung, wenn der Betreuer die Vergütung des Steuerberaters aus dem Vermögen der Betroffenen entnehme.
    Sehe ich halt etwas anders...
    :behaemmer aber ich bin nur kleiner Rechtspfleger ...

  • Und die Meinung des Richters zur Prüfung der Rechnungslegung findet wo nochmal im Gesetz ihren Standpunkt?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Tja, ob nun zuständig/-lässig oder nicht, vorgelegt ist vorgelegt bzw. besprochen. ;)

    Dann gibt es nunmal den § 5 Abs. 3 S. 3 RpflG. Wer Richter frägt ist selber schuld.


    Dass der Richter hier durchaus nicht soo sehr unrecht hat, die Angelegenheit nicht als Kapitalverbrechen zu behandeln ist ja was anderes.

  • Es ist nämlich durchaus erlaubt die (handwerkliche) Erstellung Rechnungslegung Hilfskräften zu überlassen und als Aufwendungsersatz geltend zu machen.

    Die Delegation von Arbeiten, welche die Aufgabenerfüllung des Vormunds mit sich bringt, die aber nicht der persönlichen Amtsführung des Vormunds vorbehalten sind, auf Dritte ist zulässig – so etwa bei Schreib- oder sonstige Büroarbeiten, Kontenführung, Ordnung von Belegen.
    (MüKoBGB/Wagenitz BGB § 1835 Rn. 9-31, beck-online)

    Die Kosten der Rechnungslegung trägt der Mündel.
    (BeckOK BGB/Bettin BGB § 1840 Rn. 2-7, beck-online)

    Die Kosten der Rechnungslegung trägt der Mündel; dazu gehören auch Honoraransprüche der zur Rechnungserstellung etwa erforderlichen Fachkräfte (§ 1835). zur Fussnote
    (MüKoBGB/Wagenitz BGB § 1840 Rn. 1-13, beck-online)

    Das alles hat sich für die Betreuung durch den BB zwar erledigt, § 4 Abs. 2 S.1 VBVG,
    aber für den ehrenamtlichen Betreuer gilt das alles.

  • Ich habe einige Verfahren in denen die Betroffenen Gesellschafter von GmbHs sind. Da finde ich es sinnvoll einen Steuerberater zu beauftragen. Aber in einem derart einfach gelagerten Fall sträube ich mich irgendwie.

    Mahlzeit, darf ich mich mit einer anderen Fragestellung hier einklinken und von Deinen Erfahrungen profitieren? Danke. :)
    Die Tochter hat den Vater bislang betreut. Vater hat div. Privatkonten, nicht unerheblichen Grundbesitz und ist darüber hinaus Nießbraucher einer GmbH und einer GmbH & Co. KG, deren phG die GmbH ist. Die Tochter (auch gleichzeitig Geschäftsführerin der GmbH) wurde entlassen, ich hab sie zur Schlussrechnungslegung aufgefordert (über ca. 9 Jahre).
    Nun, nachdem ich schon mit Zwangsgeld gedroht hab, ruft mich im Auftrag der Tochter der neue Betreuer (=RA) an und schlägt vor, bzgl. der SRL einen runden Tisch einzuberufen, an dem dann er als neuer Betreuer, die Tochter als bish. Betreuerin sowie der Steuerberater und ich sitzen sollen. Es würde dann quasi eine Art "Bilanzbesprechung" statt finden, in deren Rahmen der Steuerberater versichert, alle Buchungen nach besten Wissen und Gewissen vorgenommen zu haben. Ich hab dem aktuellen Betreuer vorher erläutert, wie eine Rechnungslegung gem. BGB auszusehen hat und er war der Auffassung, dass dies doch nur eine andere Art der Aufbereitung der Daten seine, die der Steuerberater doch schon "geordnet" habe. Im übrigen würden mir, wenn es dann wie von mir verlangt erledigt werden müsste, ca. 10-15 Ordner vorgelegt werden. (egal)
    Ich musste mich noch nie mit dem Thema "RL von Gesellschaften" befassen und bin ganz ehrlich auch weder im Stande eine Bilanz zu lesen noch zu verstehen, geschweige denn an einer Bilanzbesprechung (sinnvoll) teil zu nehmen.
    Wie handhabt ihr solche Fälle?
    Vielen Dank für Rückmeldungen!

  • Da würde ich mich erstmal ernsthaft mit der Frage beschäftigen, ob und in wie weit die Finanzbuchhaltung eigenständiger juristischer Personen Gegenstand der Schlußrechnung des Betreuers sein kann.

  • felgentreu und @Leviathan

    Wir sind ein kleines Gericht und ich bespreche eigentlich auch mal ganz gerne Sachen mit den zuständigen Richtern bevor ich ihm im schlimmsten Fall die Eignungsprüfung zuschreibe. Umgekehrt bespricht der Richter Dinge die mich als Rechtspfleger betreffen auch mit mir. Kommunikation ist eigentlich eine gute Sache. Kann halt aber auch mal so ausgehen.

    Grundsätzlich ist die Delegation von Arbeiten an Dritte sicherlich zulässig. Ich würde hier aber durchaus eine Einzelfallprüfung vornehmen. Wie in meinem Fall ja geschehen und nur weil der Betreuer keine Lust hat seiner Rechnungslegungspflicht nachzukommen, kann dies m.E. nicht zulasten der Betroffenen gehen. Ich stelle hier ganz klar auf die Erforderlichkeit ab. Und für die Rechnungslegung über ein Girokonto und ein Taschengeldkonto im Heim ist es nicht erforderlich eine Fachkraft beizuziehen.

    @ Winifred
    Leider habe ich einen befreiten Betreuer und der muss mir nur die Vermögensstände mitteilen. Insbesondere für die Kostenrechnung ist es daher erforderlich, dass die Unterlagen des Steuerberaters vorgelegt werden, um einen Wert für die Gesellschafteranteile zu haben.
    Leider bzw. zum Glück musste ich noch keine Schlussrechnung prüfen.

  • Nochmal zum Ursprungsfall: Dann nehmen wir das obiter dictum eben so, soll halt der Betroffene zahlen, wenn der Richter es will.
    Schade für den Fall, dass man die genannten Möglichkeiten nicht hat wenigstens ausprobieren können.

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  • Was halt billiger ist ein BB oder zwei drei Stunden Schreibarbeitsauslagen.
    Man kann ehrenamtlichen Betreuern nur raten Betreuungen gar nicht erst anzunehmen ;)

  • Es mag ja durchaus auch fähige ehrenamtliche Betreuer geben, die mit der Abrechnung kein Problem haben. Wobei mir bei dem was als "Abrechnung" vorgelegt, manchmal ganz schwindlig wird ... Aber so ist das halt. Es ist genau unsere Aufgabe die Betreuer in Ihre Aufgaben einzuführen und es ihnen zu vermitteln. Mir gelingt das übrigens ganz gut, ich investiere ein oder zwei mal viel Zeit in persönliche Gespräche, kann dafür über die Jahre aber kaum klagen.

  • Ich habe mir heute auch noch die Zeit dafür genommen. Ergebnis: Er wird es selbst machen. Dafür habe ich ihm anstatt der üblichen drei Wochen Frist nach Ablauf des Rechnungsjahres, sechs Wochen gewährt. Wir haben ein Beispiel besprochen und es war alles gut :)

  • Was mache ich denn mit einem Betreuer, der es nicht einsieht, die Kosten des Steuerberaters, der die RL erstellt, selbst zu tragen? Ich finde die RL nicht besonders schwer. Er behauptet aber, er könne das nicht. Er sei "Freigeist und Künstler". :roll:
    Ich habe ihm jetzt aufgegeben, das Geld an den Betroffenen zurück zu zahlen. Wird er sicher nicht machen. Und dann? Kann ich Zwangsgeld festsetzen?
    Und wenn ich dem Richter vorlege, der ihn aber nicht entlassen will, weil der Betroffene genau diesen Betreuer behalten will? Muss ich dann akzeptieren, dass der Betreuer die RL auf Kosten des Betroffenen erstellen lässt?

  • Beschluss machen die Auslagen des Betreuers zurückweisen, dann kann er sich beschweren, § 168 FamFG: "oder das Gericht es für angemessenhält"


    Das wird nicht helfen, wenn sich der Betreuer - wie zu vermuten - die entsprechenden Auslagen bereits aus dem Betreutenvermögen entnommen hat.

    Bliebe nur ein Ergänzungs-/Verhinderungsbetreuer, der ggf. den Anspruch gegen den Betreuer geltend macht.

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