Im vorliegenden Fall kann der Arbeitgeber nicht feststellen, ob das Gehalt oder welcher Teil davon unpfändbar ist. Damit besteht die Ungewissheit objektiv für das gesamte Gehalt. Denn es kann entweder alleine den Ehegatten zum Gesamtgut oder der Ehefrau für einen unpfändbaren Teil und den Ehegatten für den pfändbaren Teil zustehen. Damit weiß er nicht, an wen er befreiend leisten kann.
Gutes Argument!