Hinterlegung Arbeitseinkommen bei Gütergemeinschaft


  • Im vorliegenden Fall kann der Arbeitgeber nicht feststellen, ob das Gehalt oder welcher Teil davon unpfändbar ist. Damit besteht die Ungewissheit objektiv für das gesamte Gehalt. Denn es kann entweder alleine den Ehegatten zum Gesamtgut oder der Ehefrau für einen unpfändbaren Teil und den Ehegatten für den pfändbaren Teil zustehen. Damit weiß er nicht, an wen er befreiend leisten kann.


    Gutes Argument!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nachdem Sachverhalt haben bisher weder der Ehemann noch die Ehefrau (und Arbeitnehmerin), d. h. Gläubiger des Arbeitslohns (als Gütergemeinschaft) verlangt, dass der Arbeitgeber (Schuldner) des Arbeitslohns hinterlegen soll. Der Tatbestand des § 432 Abs. 1 Satz 2 BGB ist daher nicht erfüllt. Also keine Hinterlegung.

    § 432 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt dem Schuldner (hier dem Arbeitgeber) nicht das Recht zur unaufgeforderten Hinterlegung.


  • Im vorliegenden Fall kann der Arbeitgeber nicht feststellen, ob das Gehalt oder welcher Teil davon unpfändbar ist. Damit besteht die Ungewissheit objektiv für das gesamte Gehalt. Denn es kann entweder alleine den Ehegatten zum Gesamtgut oder der Ehefrau für einen unpfändbaren Teil und den Ehegatten für den pfändbaren Teil zustehen. Damit weiß er nicht, an wen er befreiend leisten kann.


    Gutes Argument!



    Schechtes Argument ?

    Warum kann er das nicht ? Bei einer Pfändung kann er s doch plötzlich auch....
    Wenn ich 500 Euro Arbeitseinkommen auszahle, dann weiß ich als Arbeitgeber ganz genau, was davon unpfändbar ist - nämlich alles.

    Wie oben schon mal gesagt, Zusammenrechnung mehrerer Einkommen, die
    hier nur vermutet werden, gibt s nur auf Antrag und nur bei Pfändung.
    Von beidem hätte der Arbeitgeber Kenntnis.

    Ihr geht von der Argumentation aus: "Man könnte ja theoretisch zusammenrechnen, wenn theoretisch eine Pfändung vorläge und theoretisch ein Antrag auf Zusammenrechnung gestellt würde.....und wenn s so wäre, dann wüßte der AG ja gar nicht was er auszahlen dürfte"

    Der Theorie kann ich nicht zustimmen.

  • Nachdem Sachverhalt haben bisher weder der Ehemann noch die Ehefrau (und Arbeitnehmerin), d. h. Gläubiger des Arbeitslohns (als Gütergemeinschaft) verlangt, dass der Arbeitgeber (Schuldner) des Arbeitslohns hinterlegen soll. Der Tatbestand des § 432 Abs. 1 Satz 2 BGB ist daher nicht erfüllt. Also keine Hinterlegung.

    § 432 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt dem Schuldner (hier dem Arbeitgeber) nicht das Recht zur unaufgeforderten Hinterlegung.



    Hier müssen der Hinterlegungsstelle nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 372 BGB dargelegt werden - zu § 432 komm ich da gar nicht.

  • § 432 BGB wurde ja auch nicht als Hinterlegungsvorschrift genannt, sondern als Grund, warum der Schuldner u.U. nicht befreiend an nur einen Gläubiger zahlen kann und der Gefahr ausgesetzt sein könnte, vom Ehemann noch einmal in Anspruch genommen zu werden.

    Hinterlegen könnte man nach § 372 BGB entweder aus Ungewissheit über den Gläubiger, weil aufgrund der Höhe des Gehalts nicht bestimmbar ist, ob es sich um Sondergut oder Gesamtgut handelt (wobei ich bei unter 989,99 € kein Problem sehe, wenn weiteres Arbeitseinkommen nicht bekannt ist, wie Ulf schon früher ausführte) oder wegen Annahmeverzug, wenn das AE ins Gesamtgut fiele und nicht beide gemeinschaftlich darüber verfügen.

    Bei weniger als 989,99 € oder nach der Tabelle einem offensichtlich unter der Pfändungsgrenze liegendem Einkommen (Unterhaltspflichten? Höhe Nettoeinkommen?) würde ich den Hinterlegungsantrag deshalb auch zurückweisen.

  • Ihr geht von der Argumentation aus: "Man könnte ja theoretisch zusammenrechnen, wenn theoretisch eine Pfändung vorläge und theoretisch ein Antrag auf Zusammenrechnung gestellt würde.....und wenn s so wäre, dann wüßte der AG ja gar nicht was er auszahlen dürfte"


    Richtig. Und weil diese theoretischen Möglichkeiten bestehen (auch, wenn das unwahrscheinlich erscheinen mag), sagt Cromwell, dass der Arbeitgeber eben nicht mit 100 %iger Sicherheit sagen kann, ob der Lohnanspruch Sondergut oder Gesamtgut oder zum einen Teil dieses und zum anderen Teil jenes ist.

    Ich finde diesen Gedanken durchaus bedenkenswert!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • "Bei weniger als 989,99 € oder nach der Tabelle einem offensichtlich unter der Pfändungsgrenze liegendem Einkommen (Unterhaltspflichten? Höhe Nettoeinkommen?) würde ich den Hinterlegungsantrag deshalb auch zurückweisen."

    Das wollte ich hören :)


    Ihr geht von der Argumentation aus: "Man könnte ja theoretisch zusammenrechnen, wenn theoretisch eine Pfändung vorläge und theoretisch ein Antrag auf Zusammenrechnung gestellt würde.....und wenn s so wäre, dann wüßte der AG ja gar nicht was er auszahlen dürfte"


    Richtig. Und weil diese theoretischen Möglichkeiten bestehen (auch, wenn das unwahrscheinlich erscheinen mag), sagt Cromwell, dass der Arbeitgeber eben nicht mit 100 %iger Sicherheit sagen kann, ob der Lohnanspruch Sondergut oder Gesamtgut oder zum einen Teil dieses und zum anderen Teil jenes ist.

    Ich finde diesen Gedanken durchaus bedenkenswert!



    Das Wort bedenkenswert hat ja zwei Bedeutungen.
    Er kann es schon sagen, so lange er keine anderen Anhaltspunkte hat.
    Es ist unter der Pfändungsfreigrenze und es liegt kein Beschluss über eine evtl. Zusammenrechnung vor.
    Die Arbeitnehmerin könnte ja inzwischen auch verstorben sein - da könnte der Arbeitgeber auch sicherheitshalber mal hinterlegen, weil s ja theoretisch so sein könnte.

  • In dieser Sache hab ich nie wieder was vom Antragsteller gehört wollt ich nur sagen... Vielleicht hat er hier mitgelesen und aufgegeben.

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