Haupt- und eA Verfahren vor SozialG

  • Es geht um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und das entsprechende Hauptverfahren.

    Richter hat im eA Verfahren zu unseren Gunsten entschieden. Im Beschluss ist allerdings kein Streitwert angegeben. Entscheidung im Hauptverfahren soll jetzt ebenfalls ergehen.

    Beantragt man jetzt bereits eine Streitwertfestsetzung des eA Verfahrens ?

  • Das sozialgerichtliche Verfahren (Hauptsache oder auch das ER-Verfahren) wird in der Regel nicht nach Streitwert abgerechnet.
    (Verfahren von Versicherten, Leistungsempfängern einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderten oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch); siehe § 183 SGG.
    Bsp.: Verfahren i.S. Krankversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosengeld I oder II, Schwerbehinderung, Opferentschädigung, Impfschaden, Berufsunfallsachen, Sozialhilfe, Asylbewerber-Leistungsgesetz usw. usw.

    In diesen Verfahren wird nach Rahmengebühren abgerechnet und es bedarf keines Streitwertbeschlusses.

    Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; siehe § 197a SGG.

    In diesen Fällen wird ganz normal nach Streitwertgebühren abgerechnet und nur in diesem Fall bedarf es eines Streitwertbeschusses.

    Ob es sich bei eurem Verfahren um ein "nicht normales" sozialgerichtliches Verfahren (Streitwertverfahren) handelt, merkst Du bereits daran, dass - wie üblich- mit Antrags- bzw. Klageerhebung ein Vorschuss angefordert worden wäre.

    Geschätzte 99 % :) der sozialgerichtlichen Verfahren sind Rahmengebührenverfahren.

  • In dem Verfahren ging es um Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme des Internats- und Schulaufenthaltes.

    Der Richter äußerte in der Verhandlung, dass die Jahreskosten der "Unterbringung" den Streitwert bilden würden. Daher denke ich schon dass es über § 197 a SGG hinausläuft.

    Die Verhandlung ging über die Hauptsache und wohl eher nicht über die eA.

    Ich frage mich nur, warum in dem eA Beschluss kein Streitwert vermerkt ist, denn abrechnen kann ich über den KFA schließlich beide Verfahren (auch wenn ich nicht bei beiden Verfahren die Terminsgebühr erhalten werde).

  • Ist aus meiner Sicht hier ein Rahmengebührenverfahren. Eingliederungshilfe sollte für den Kläger und Antragsteller sicherlich als Leistungsempfänger von einem Sozialhilfeträger erbracht werden, womit die Kostenfreiheit nach § 183 SGG gegeben ist und Rahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, unabhängig von im Raume stehenden Beträgen als Klaggegenstand. Selbst manche Sozialrichter sind sich in Fragen der Streitwert- oder Rahmengebührenverfahren nicht sicher, die Zuordnung dürfte vorliegend aber eindeutig sein. Zu meiner Zeit beim SG hatte ich wie Zubbel auch nur selten Fälle von Streitwertverfahren auf dem Tisch, dann meistens im Bereich vom Kassenarztrecht.
    Die Verfahren sind hier natürlich getrennt voneinander abrechenbar, im Sinne des betroffenen Kollegen aber bitte mit getrennten KFA's (#3 klingt nach einem geplanten einheitlichen Antrag für beide Verfahren).

  • Eingliederungshilfe?
    Sehe ich wie Krischan...eine Leistung der Behörde für einen Versicherten, die zwar an den Arbeitgeber ausbezahlt wird, aber gleichwohl vom Versichertenstatus abhängt.

    Bei Unklarheit rate ich immer: beantragt eine Streitwertfestsetzung.....dann hat man es ja schriftlich.

  • Es geht um Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII für ein seelisch behindertes Kind in Form eines Internatsaufenthalts mit Kostenübernahme.

    Zitat


    VGH-BADEN-WUERTTEMBERGAz.:Beschluss, 9 S795/03 -- 27.05.2003Leitsatz:
    1. Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Jugendhilfeträger die vorläufige Übernahme von Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe aufgegeben werden soll, beträgt ein Viertel des Gegenstandswerts der Hauptsache, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich- oder nahekommt.

    2. Der Gegenstandswert der Hauptsache bemisst sich im Regelfall nach dem Wert der begehrten Hilfe für den Zeitraum, für den der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Ist ein das Verwaltungsverfahren abschließender Bescheid noch nicht ergangen und auch Klage noch nicht erhoben, so muss deren Wert gleichwohl unter Wahrung des Charakters der Jugendhilfe als einer Hilfe in konkreter Lage bestimmt werden. In Hilfefällen mit schulischem Bezug legt sich daher ein Halbjahreszeitraum nahe.

    ähnlich wohl ...

  • Beide Entscheidungen stammen von Verwaltungsgerichten, insofern überraschen mich die dortigen Streitwertfestsetzung nicht. Da im hier zu Grunde liegenden Fall aber ganz offensichtlich ein Sozialgericht entschieden hat dürfte es m. E. bei der Einschätzung eines nach Rahmengebühren abzurechnenden Verfahrens bleiben. Dass in derselben Rechtsproblematik (Eingliederungshilfe) früher das VG entschieden hat und heute das SG hat wohl mit den tiefgreifenden Sozialreformen und neu zugewiesenen Zuständigkeiten zu tun - ich glaube mich erinnern zu können, dass vor den ganzen Hartz-Gesetzen das VG in Verfahren nach dem BSHG zuständig war, nach dem neuen SGB II ist es jedoch das SG. Vielleicht ist das ja beim SGB VIII ähnlich gelagert - im Zweifelsfall (siehe #5 von Zubbel) einfach Streitwertfestsetzung bei Gericht beantragen, die sagen dann schon noch was dazu.

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