Ersuchen zur Aufenthaltsermittlung

  • Moin, Moin

    Hilfe !!! !!! :confused:
    Mache sonst keine Auslandssachen - jetzt aber Notvertretung.

    Mir liegt als Rpfl. am AG ein Ersuchen eines Gerichts aus der Tschechischen Republik vor.
    Im Formblatt bezeichnet als Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme Art. 4 (EG) Nr. 1206/2001.

    Nach dem Inhalt soll jedoch über Anfragen bei EMA, Arbeitsamt und Rentenversicherung der Aufenthalt einer Person zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ermittelt werden.

    Die/der ansonsten für Rechtshilfe zuständige Richter/in lehnt Zuständigkeit ab, da er/sie laut richterlichem GVP nur für Zeugen- und Sachverständigenvernehmung zuständig ist und verfügt Vorlage zust. Rpfl. :mad:

    Ich kann da aber ebenso keine Rechtspflegerzuständigkeit gemäß §§ 3, 29 RpflG erkennen. :gruebel:

    Liege ich da richtig ?? oder gibt es andere, mir nicht bekannte, Zuständigkeitsregelungen in Auslandssachen, nach denen der Rechtspfleger den Aufenthalt ermitteln muss.

    Kann jemand weiterhelfen ?? :(

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • M. E. handelt es sich wohl um ein Ersuchen um behördliche Auskunft (§ 95 ZRHO)im Rahmen der Verfahrenshilfe. Ein solches Ersuchen ist gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 ZRHO unerledigt der Prüfungsstelle, d. h. dem Landgericht, vorzulegen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit der Erledigung (§ 95 Abs. 1 Satz 2 ZRHO).

    Eine Regelung, wer die Vorlage an die Prüfungsstelle veranlasst, kenne ich in der ZRHO nicht. Wenn nicht über § 37 RpflG in deinem Bundesland oder als Verwaltungssache eine Zuständigkeit des UdG oder des RpflG festgeschrieben ist, wäre m. E. der Richter zuständig.

  • Ich habe hier die umgekehrte Situation. In einem Strafverfahren soll der Aufenthalt einer Person im Ausland (Schweiz) ermittelt werden.
    Ein erster Blick in die RiVASt hat mich nicht weitergebracht, daher:
    1. Wer ist für das Ersuchen zuständig?
    2. Sofern es das Amtsgericht ist, wie müsste es aussehen?

  • Ich denke so was macht die StA.
    Aber wenn, dann denke ich musst du dieses Übereinkommen anwenden. Da steht auch drin, was das Ersuchen enthalten muss. Über hier findest du dann auch die zuständige Behörde. Der Link gilt ja nicht nur für Zivilsachen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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