Veräußerung Geschäftsbetrieb OHG

  • Hallo, als wir haben hier in unserem Büro nicht sehr viel mit Handels-/Gesellschaftsrecht zu tun und auch die vorhandenen Bücher geben leider nicht viel Aufschluss zu unserem Problem. Also:

    Jemand will Einmann-GmbH gründen und anschließend den "Geschäftsbetrieb" einer OHG erwerben, an der er als Gesellschafter beteiligt ist. Meine Frage ist nun, was passiert mit der OHG, wenn nur der Geschäftsbetrieb veräußert wird? Kann die "Firma" (OHG) so weiter bestehen bleiben? Es ist nicht die Rede davon, dass die GmbH auch die Firma fortführt.

    Kann mir jemand helfen? Komme nicht weiter und weiß somit auch nicht, was zum HR anzumelden ist. :confused::(

    LG gixxe7876

  • Wird das Handelsgewerbe im Ganzen übertragen, ohne dass die Firma mitübertragen wird, so betreibt die OHG kein Gewerbe mehr. Ist die OHG damals nach § 105 II HGB kraft Eintragung entstanden, so kann sie nach gleicher Vorschrift im Register verbleiben, wenn sie zumindest eigenes Vermögen, also z.B. den Verkaufserlös, verwaltet. Ggf. kann ein Erlöschen der Firma angemeldet werden und die Fortführung der Gesellschaft als GbR erfolgen.

    Ist die OHG gem. § 105 I HGB entstanden, muss sie sich nach §§ 6 I, 5 HGB im Rechtsverkehr die Handelsgewerbeeigenschaft entgegenhalten lassen. Gleichwohl ist die Eintragung im Handelsregister inzwischen unrichtig. Die Anmeldung des Erlöschens der Firma ist zwingend.

  • Ich hänge mich mal hier ran mit folgendem Fall:

    Eingetragen ist bei mir die ABC GmbH & Co. KG.

    Angemeldet wird, dass die ABC GmbH & Co. KG ihren gesamten Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum 01.08.17 die XYZ GmbH & Co. KG (nebst Nennung Sitz und Registerstelle) veräußert hat. Ferner, dass die ABC GmbH & Co. KG in die Fortführung des Geschäftsbetriebs unter der CDE Kunstwaren GmbH & Co. KG einwilligt. Sodann ist ein Haftungsausschluss nach § 25 II HGB mit angemeldet für alle im Betrieb der ABC GmbH & Co. KG begründeten Verbindlichkeiten.

    • Nun das Schmankerl: Bereits im Juli des Jahres ist bzgl. der ABC GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden, ein entsprechender Vermerk ist eingetragen. Müsste somit nicht der Insolvenzverwalter zustimmen/an der Anmeldung mitwirken? Dieser ist nämlich nicht mit aufgetreten oder sonst beteiligt worden. Ich gehe davon aus, dass die Veräußerung des Geschäftsbetriebs die Insolvenzmasse betrifft.


    • Ferner: Wie gehe ich bzgl. der Problematik bzgl. der Führung eines Handelsgewerbes um? Das Erlöschen der Firma "ABC GmbH & Co. KG" ist nicht angemeldet. Wenn aber doch zugleich der gesamte Geschäftsbetrieb veräußert wird, würde doch hier auch genau so zunächst anzunehmen sein, dass kein Handelsgewerbe mehr ausgeübt wird. Soll ich hier nachhaken und mir erklären lassen, dass die Gesellschaft sodann z. B. die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. den Kaufpreis) als Gegenstand hat oder soll ich auf eine Anmeldung bzgl. des Erlöschens der Firma drängen? Bei Letzterem stellt sich mir die Frage, ob das einfach so möglich ist, wenn bzgl. der Gesellschaft eigentlich ein Insolvenzverfahren anhängig ist ...


    • Auch wegen des Haftungsausschlusses bin ich etwas überfragt. Hier drehe ich mich gerade gedanklich im Kreis, ob das im Rahmen einer Insolvenz überhaupt "möglich" ist ...? Vermutlich relativ problemlos für Forderungen, die keine Insolvenzforderungen sind. Aber was ist mit den Insolvenzforderungen?

    Irgendwie kommt mir der ganze Vorgang in seinem Gesamtzusammenhang etwas seltsam vor.

    Für Denkanstöße bin ich mehr als dankbar.

    Liebe Grüße


  • Ok, nach nochmaligem Heranziehen der Registerakte kleines Update:

    Bei der Insolvenz handelt es sich um eine Eigenverwaltung.

    Während ich zunächst dachte, dass damit zumindest meine erste Frage erledigt ist, bereiten mir die anderen beiden Fragen nun noch mehr Bauchschmerzen, weil es für mich den Anschein hat, als wenn man die in Insolvenz geratene Gesellschaft "platt machen"/aushöhlen will, ohne regulär abzuwickeln, weil: Veräußerung Geschäftsbetrieb ohne Übernahme von Verbindlichkeiten - Wegfall Handelsgewerbe - Erlöschen der Firma ... Alle Gläubiger bleiben auf der Strecke.

    Aber: Ist das eine aus Registersicht relevante Betrachtung? Habe ich mir darum Gedanken zu machen? Wie gehe ich am Besten vor?

  • Ohne genau durchdacht zu haben, ob ein Haftungsausschluss eintragbar ist. Wenn man ihn eintragen kann, wäre er meiner Meinung nach nur bei der XYZ GmbH & Co. KG (künftig firmierend: CDE Kunstwaren GmbH & Co. KG) einzutragen.

    Daß die ABC GmbH & Co. KG für ihre Schulden haftet ist klar. Auf deren Register muss daher nichts mehr eingetragen werden. Damit wärst du doch raus, oder?

    Ich würde davon ausgehen, dass die ABC GmbH & Co. KG jetzt zwar nicht mehr gewerblich, aber zumindest noch vermögensverwaltend tätig ist und daher in
    Richtung Auflösung und Löschung zur Zeit nichts weiter veranlassen. Insofern würde ich den Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten.

  • Schau mal in den Baumbach/Hopt, HGB-Kommentar, zu § 25:

    - keine Haftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB, wenn die Firma nicht fortgeführt wird
    - keine Haftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB, wenn kein Erwerb in diesem Sinne stattfand, z. B. bei Erwerb vom Insolvenzverwalter

    dafür ggf. Haftung nach § 25 Abs. 3 HGB

    aber: Eintragung des Haftungsausschlusses nur beim fortführenden, nicht beim übertragenden Rechtsträger (NJW-RR 08, 1211)

    So, wie ich das verstanden habe, verkauft eine insolvente Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb an einen Investor und die Gläubiger erhalten ihre Quote dann aus dem Kaufpreis. Das machen InsO-Verwalter ja auch so. Auch klar, dass der Investor die Altschulden nicht übernehmen will, daher der vorsorgliche (wenn auch wie oben angeführt, wohl unnötige) Haftungsausschluss.

    Du hast also eine Anmeldung über die Veräußerung und Betriebsfortführung und zu einem Haftungsausschluss.

    Meiner Meinung nach, kannst Du nichts davon bei Dir eintragen. Ich würde den Notar daher zuerst bitten, die Anmeldung zurückzunehmen und mir die förmliche Zurückweisung vorbehalten.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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