Umstand nach § 5 Abs. 4 VBVG

  • Wir hatten die Situation schon ein Mal und kriegen sie wieder: die des Vergütungsrechtspflegers. Würde ein Richter mit dem Dreck befasst, der ginge nach dem Grundsatz vor: Iudex non calculat und würde durchwinken bzw. die Lobby hätte dafür gesorgt, dass so etwas gar nicht erst in Gesetzesform gegossen wird.
    Lasst uns ehrlich sein: das ist geltendes Recht, ob wir das wollen oder nicht.
    Ich jedenfalls werde voll und ganz dem Antrag Glauben schenken, das ist mir doch zu blöd, taggenau nachzurechnen.



    Eben... soll doch der Bezirksrevisor nachrechnen und Rechtsmittel einlegen, wenn es ihm nicht passt :teufel: Wir haben auch grad so einen Fall, und die vor Festsetzung eingeholte Stellungnahme des Staatskassenvertreters geht völlig an der Rechtssprechung vorbei :gruebel:

  • Wir hatten die Situation schon ein Mal und kriegen sie wieder: die des Vergütungsrechtspflegers. Würde ein Richter mit dem Dreck befasst, der ginge nach dem Grundsatz vor: Iudex non calculat und würde durchwinken bzw. die Lobby hätte dafür gesorgt, dass so etwas gar nicht erst in Gesetzesform gegossen wird.
    Lasst uns ehrlich sein: das ist geltendes Recht, ob wir das wollen oder nicht.
    Ich jedenfalls werde voll und ganz dem Antrag Glauben schenken, das ist mir doch zu blöd, taggenau nachzurechnen.



    Eben... soll doch der Bezirksrevisor nachrechnen und Rechtsmittel einlegen, wenn es ihm nicht passt :teufel: Wir haben auch grad so einen Fall, und die vor Festsetzung eingeholte Stellungnahme des Staatskassenvertreters geht völlig an der Rechtssprechung vorbei :gruebel:




    Was schreibt er denn so Unpassendes?

  • Gerade zur "taggenauen" Abrechnung bei Änderung der Vermögensverhältnisse im Abrechnungsquartal gefunden:
    Entscheidung des OLG München vom 18.09.2008 33 Wx 100 / 08 (juris)

    Das OLG München spricht sich für eine monatsweise Berücksichtigung der Statusänderung aus. Da sie insoweit von den anderen Entscheidungen (OLG Brandenburg mit tageweise Berücksichtigung) abweichen wollen, wird die Sache nun dem BGH vorgelegt. Mal sehen was dabei raus kommt.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Das OLG Hamm hat sich nun auch der Auffassung zur Aufsplittung der Vergütung im Quartal nach mittellosen und vermögenden Abschnitten angeschlossen. Beschluss vom 02.12.2008 Az. 15 W 364 / 07.

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  • aus der Rechtsprechungsübersicht von Horst Deinert:


    OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07; BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 - 2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax
    2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08

    Das Maß der anzusetzenden Stunden berechnet sich nach § 5 Abs. 1 VBVG, und nicht nach dessen Absatz 2. Zur Zeit der abzurechnenden Betreuung war die Betroffene nicht mittellos. Dieser Zeitraum ist entscheidend, auch wenn § 5 Abs. 2 VBVG zum maßgeblichen Zeitpunkt schweigt. Denn § 5 VBVG konkretisiert die dem Betreuer zu zahlende Vergütung. Damit geht einher, dass zum Stundenansatz die dortigen Verhältnisse, nicht aber diejenigen zur Zeit der Festsetzung maßgeblich sind. Vergütungsschuldner ist die Staatskasse. Maßgeblich zur Bestimmung des Vergütungsschuldners sind die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen zur Zeit der (letzten tatrichterlichen Entscheidung zur) Vergütungsfestsetzung. Dort war die Betroffene mittellos. Folgerichtig ist der Vergütungsanspruch einheitlich gegen die Staatskasse festzusetzen, nicht aber - auch nicht nur zum Teil - gegen die Betroffene. Das erklärt sich mit der allgemein anerkannten Erkenntnis, dass bei Fehlen abweichender gesetzlicher Vorgaben stets die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich sind (BGHZ 14, 398, 400). Vor diesem Hintergrund kann dem vertretenen Standpunkt, bei einer Festsetzung zu Lasten der Staatskasse könnten stets nur die reduzierten Sätze maßgeblich sein, nur beigetreten werden, wenn das VBVG der-gleichen vorgibt. Dort findet sich indes zu einer solchen Regelung nichts. Auch ist nicht verlässlich feststellbar, dass der Gesetzgeber exakt dies wollte. Denn dessen Erläuterung ist - bezogen auf die behandelte Frage - widersprüchlich. Zum einen stellt sie auf den geringeren Betreuungs-aufwand bei Mittellosigkeit des Betroffenen ab, erklärt so - unausgesprochen - die finanziellen Verhältnisse zur Zeit der abzurechnenden Betreuungstätigkeit für maßgeblich. Zum anderen wird aber auch ausgeführt, dass die Staatskasse - wie bei der PKH-Vergütung des beigeordneten Anwalts - geschont werden soll.



    Einige Gerichte betrachten anscheinend den Vergütungszeitraum als solchen ohne auf Wechsel im Zeitraum zwischen mittellos auf vermögend bzw. umgekehrt einzugehen.

  • Einige Gerichte betrachten anscheinend den Vergütungszeitraum als solchen ohne auf Wechsel im Zeitraum zwischen mittellos auf vermögend bzw. umgekehrt einzugehen.



    Jep !

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • Einige Gerichte betrachten anscheinend den Vergütungszeitraum als solchen ohne auf Wechsel im Zeitraum zwischen mittellos auf vermögend bzw. umgekehrt einzugehen.



    Die Gerichte schon! Nur nicht mehr die meisten OLG's.;) Zumindest kenne ich keine Entscheidung eines OLG, welches nur auf den Vermögensstand bei Entscheidung abstellt um den Stundenansatz zu beurteilen. Strittig unter den OLG's ist nun noch die Frage, ob der Statuswechsel taggenau oder zum Ende des Abrechnungsmonats zu berechnen ist (s. oben # 123 OLG München entgegen OLG Brandenburg mit BGH-Vorlage).

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • wobei ich dann sagen würde: liebe entscheider an den olg: hier sind die vergüter, bitte prüft. Denn:
    sinn und zweck der pauschalierung war eine verinfachung und beschleunigung des verfahrens. das ist aber nach der inzwischen immer häufiger zu findenden Rechtsprechung nicht mehr der Fall.
    Dann können wir auch gleich wieder zur Einzelabrechnung zurückkehren. dann können die Betreuer wieder von ihrer Arbeit leben und wir haben wieder die selbe arbeit wie vorher, nur aus nachvollziehbaren gründen.

    ich bin und bleibe auf dem standpunkt: diese wurschtelei die die olgs da wollen ist absoluter Unfug


  • Zumindest kenne ich keine Entscheidung eines OLG, welches nur auf den Vermögensstand bei Entscheidung abstellt um den Stundenansatz zu beurteilen. Strittig unter den OLG's ist nun noch die Frage, ob der Statuswechsel taggenau oder zum Ende des Abrechnungsmonats zu berechnen ist (s. oben # 123 OLG München entgegen OLG Brandenburg mit BGH-Vorlage).



    Entscheidung des BGH zu Vorlage des OLG München s.hier.
    Link

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

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  • Wenn man die BGH-Entscheidung anwenden will, gibt es noch Folgeprobleme.

    Für die Entscheidung, ob Mittellosigkeit bezogen auf das Vermögen vorliegt, ist erforderlich, dass das Vermögen nach Abzug der Pauschalvergütung (OLG München BtPrax 2009,191f.) unter den Schonbetrag von 2.600,- € abgesunken ist. Also ab dem 5. Quartal im Heim müsste dann für jeden Betreuungsmonat voraussichtlich darauf abgestellt werden, ob das Vermögen weniger als 2.600,- € + 110,- € Pauschalvergütung vermögend/Heim = 2.710,- € beträgt. Ggf. gilt dieser Abzug der Pauschalvergütung auch nur bei der Entscheidung, ob die festgestellte Vergütung gegen die Landeskasse oder den Betroffenen festgesetzt werden soll. Dann würde es für den Stundensatz bei dem Betrag von 2.600,- € verbleiben.

    Die gleiche Problematik hat man bei Feststellung der Mittellosigkeit (Einkommen). Wenn das einsetzbare Einkommen des Betroffenen die Einkommensgrenze z.B. um lediglich 150,- € übersteigt, würde bei Abstellung auf den Betreuungsmonat (hier zu zahlender Betrag 110,- € mtl.) der Betreute dauerhaft als vermögend gelten. Stelle ich hingegen wegen § 9 VBVG auf das Quartal ab, müsste die Vergütung nach dem Merkmal mittellos abgerechnet werden, da der Betroffene die Vergütung nur in Raten zahlen kann (§ 1836d Nr. 1 BGB).

  • Habe nochmals nachgedacht.

    Die Beurteilung der Mittellosigkeit (Einkommen des Betroffenen) ist grds. doch nicht so problematisch. Im oben genannten Fall müsste ich wegen der Abstellung auf den jeweiligen Betreuungsmonat grundsätzlich den Stundensatz für vermögend zugrunde legen. Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung (330,- €) kann diese zunächst nur aus der Landeskasse gezahlt werden (Betroffener kann aus seinen Einkünften die Pauschalvergütung nur in Raten aufbringen), anschließend müsste gegen den Betroffenen der Rückgriff nach § 1836e BGB i.V.m. § 168 I 2 FamFG in Raten erfolgen.

    Die Feststellung grds. „doch nicht so problematisch“ bezieht sich darauf, dass der Betroffene nach § 1836c BGB i.V.m. § 87 SGB XII nicht jeden Euro, der die maßgebliche Grenze übersteigt, für die Bezahlung der Betreuervergütung einzusetzen hat (anders als bei der Vermögensgrenze, wo ein fester Schonbetrag von 2.600,- € feststeht und einsetzbares Vermögen, welches diese Grenze übersteigt, auch wirklich einzusetzen ist).

    Bei Beurteilung der Mittellosigkeit (Vermögen des Betroffenen) würde ich bei der Ermittlung des Stundensatzes die Pauschalvergütung für den Betreuungsmonat nicht abziehen, da nur auf das aktive Vermögen des Betroffenen (ohne Passiva, wie Betreuervergütung) abzustellen ist. Erst bei der Feststellung, ob die ermittelte Pauschalvergütung für das Quartal gegen den Betroffenen oder aus der Landeskasse zu zahlen ist, würde ich wegen § 1836d Nr. 1 BGB (… aus seinem Vermögen nur zum Teil aufbringen kann…) die ermittelte Pauschalvergütung zusätzlich zum Schonbetrag berücksichtigen.

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