wesentl. Vermögen

  • Eine Ehefrau möchte einen ihr zu 1/2 gehörenden Miteigentumsanteil, der ihr wesentliches Vermögen darstellt, mit einer Grundschuld belasten. Der Ehemann will dies wegen §§ 1365, 1366 BGB nicht hinnehmen. Da hier ja nur das formelle Konsensprinzip gilt und Ihr den Grundschuldunterlagen nicht ansehen würdet, dass es ein Fall der §§ 1365, 1366 BGB ist, was müsste Euch der Ehemann vorlegen, damit Ihr die Eintragung ablehnt?

  • Belastungen mit einer Grundschuld fallen nur unter § 1365 BGB, wenn der Grundstückswert - hier des halben Anteils - unter Einrechnung der Vorbelastungen vollständig ausgeschöpft wird. 70 % sind dabei nach hM noch tolerabel (Erman-Gamillscheg § 1365 Rn. 14 aE). Nach meiner Auffassung hilft dem Ehemann hier nur ein durch einstweilige Verfügung erwirktes Verfügungsverbot. Nach Eintragung der Grundschuld kann auf gleichem Weg nur ein Widerspruch erwirkt und Klage auf Grundbuchberichtigung erhoben werden (§ 1368 BGB).

  • Ich stimme Samirah mit der Maßgabe zu, dass die Sache mit dem formellen Konsensprinzip nichts zu tun hat. Es geht um die Verfügungsbefugnis des Ehegatten und diese ist auch im Verfahren nach § 19 GBO zu prüfen, sofern es aus Sicht des Grundbuchamts für § 1365 BGB ausreichende Anhaltspunkte gibt. Das ist nach meiner Ansicht aufgrund des bisher mitgeteilten Sachverhalts nicht der Fall.

  • Danke. Über die Höhe der Belastung ist im Sachverhalt # 1 nichts gesagt. Daran könnte es aber in der Tat scheitern.

    Auch m. E. hat dies mit dem formellen Konsensprinzip nichts zu tun, oder allenfalls indirekt: gerade weil sich - mangels anderer Anhaltspunkte - der Grundbuchrechtspfleger auf die üblichen Voraussetzungen beschränken kann, war ja meine Frage, wie man ihn hellhörig macht.

    Unterhalb einer einstw. Verfügung lasst Ihr Euch nicht erweichen. Der frühere Forumteilnehmer juris2112 vertrat, glaube ich, die Meinung, dass das Grundbuchamt üppig materielles Recht prüfen dürfe, wenn es Anhaltspunkte dafür sehe. Das würde doch heißen, dass man den Sachverhalt # 1 auch anders als nur durch einstw. Vfg. dem GB-Amt zur Kenntnis bringen könnte.

  • Bei § 1365 BGB ergibt sich aber das Problem, dass auch der von der Verfügung Begünstigte davon Kenntnis haben muss, dass eine Verfügung i.S. der genannten Vorschrift vorliegt. Das ist dem Grundbuchamt wohl kaum plausibel zu machen. Jedenfalls nicht durch eine bloße diesbezügliche Behauptung.

  • Man müsste dann den Schriftwechsel vorlegen, worin der Anwalt des Mannes der Frau schreibt, dass der Mann die Verfügung untersagt.

    Aber ich sehe schon: dann seit Ihr beim Grundbuchamt - horribile dictu! - bei der Auslegerei derartiger Schreiben. Dann doch lieber einstweilige Verfügung.

  • Eine Ehefrau möchte einen ihr zu 1/2 gehörenden Miteigentumsanteil, der ihr wesentliches Vermögen darstellt, mit einer Grundschuld belasten. Der Ehemann will dies wegen §§ 1365, 1366 BGB nicht hinnehmen. Da hier ja nur das formelle Konsensprinzip gilt und Ihr den Grundschuldunterlagen nicht ansehen würdet, dass es ein Fall der §§ 1365, 1366 BGB ist, was müsste Euch der Ehemann vorlegen, damit Ihr die Eintragung ablehnt?



    Ist das eine allgemeine Frage oder hast du hier einen ganz speziellen Fall vorliegen??

  • Eine Ehefrau möchte einen ihr zu 1/2 gehörenden Miteigentumsanteil, der ihr wesentliches Vermögen darstellt, mit einer Grundschuld belasten. Der Ehemann will dies wegen §§ 1365, 1366 BGB nicht hinnehmen. Da hier ja nur das formelle Konsensprinzip gilt und Ihr den Grundschuldunterlagen nicht ansehen würdet, dass es ein Fall der §§ 1365, 1366 BGB ist, was müsste Euch der Ehemann vorlegen, damit Ihr die Eintragung ablehnt?



    Ist das eine allgemeine Frage oder hast du hier einen ganz speziellen Fall vorliegen??

    Hätte ich einen ganz speziellen Fall vorliegen, dann müsste ich mir die Rechtsberatung, die ich dann suchte, selbst geben:).

  • Der Ehemann hat das Grundstück verkauft. Die Vormerkung und die Finanzierungsgrundschuld für den Erwerber ist eingetragen. Nun wurde der Beschluss des Familiengerichts vorgelegt in dem entschieden wurde: Für die Ehefrau wird in Abt. II des Grundbuchs an dem veräußerten Grundstück eingetragen wird, dass dem Ehemann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahren untersagt wird den Grundbesitz ohne Zustimmung der Ehefrau zu verkaufen oder zu veräußern.

    Da ich diese Verfügungsverbot wohl eintragen muss, hätte ich eure Meinung dazu wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels eingeht.
    Kann dieser Antrag vollzogen werden, da die Verfügung bereits vor Eingang des Beschlusses des Familiengerichts eingegangen und vollzogen wurde.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • da die Verfügung bereits vor Eingang des Beschlusses des Familiengerichts eingegangen und vollzogen wurde.

    Soll wohl heißen "da die Vormerkung bereits vor Eingang..." ?

    Dann muss die Auflassung vollzogen werden, da die Eintragung des Verfügungsverbots gegenüber dem Erwerber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB).

  • Die Vormerkung richtig. Wie ist hinsichtlich des Verfügungsverbots zu verfahren?
    Ich muss es ja jetzt noch eintragen. Die Löschung kann nur aufgrund der Bewilligung der Ehefrau erfolgen. Ist Eintragung des Eigentumswechsels zu vollziehen ohne die Löschung des Verfügungsverbots?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Zitat

    Ist die Eintragung des Verfügungsverbotes denn für sich schon eine Verfügung (= Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung, Aufhebung eines Rechts)?

    Ich würde nur den Notar vorab von der Eintragung informieren. Ansonsten wird sich der Erwerber selbst um die Löschung des Vermerks kümmern müssen.


  • Ist die Eintragung des Verfügungsverbotes denn für sich schon eine Verfügung (= Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung, Aufhebung eines Rechts)?

    Wenn man das Gesetz beim Wort nehmen würde nicht, § 883 Abs. 2 BGB gilt aber gleichfalls für Verfügungsbeschränkungen (vgl. Palandt/Bassenge § 883 Rn. 19 mit Verweis auf BGH NJW 2007, 2993)

  • Hier noch der BGH a.a.O. im Wortlaut:

    "Dabei ist unerheblich, dass die mit der Beschlagnahme einhergehende Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners vom Wortlaut des § 883 Abs. 2 BGB nicht erfasst ist, weil es sich bei ihr nicht um eine Verfügung im Rechtssinne handelt. Nachträglich gegen den Schuldner verhängte Verfügungsbeschränkungen werden Verfügungen über das Grundstück nämlich gleichgestellt und sind deshalb, soweit sie der Verwirklichung des gesicherten Anspruchs entgegenstehen, im Verhältnis zu dem Vormerkungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 883 Abs. 2 BGB unwirksam (Senat, Urt. v. 27. Mai 1966, V ZR 200/63, JZ 1966, 526; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 41; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 203; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 888 Rdn. 6)."

  • Mir wurde eben mitgeteilt, dass der Antrag bzgl. des Verfügungsverbotes nach dessen Erlass beim Familiengericht zurückgenommen wurde. Dann ist evtl. mit einem entsprechenden Beschluss über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu rechnen.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

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