Hallo,
mich würde intressieren wie ihr vorgeht, wenn Betreuervergütung festzusetzen ist? Bestellt ihr einen Verfahrenspfleger, schickt ihr den Antrag per ZU an den Betreuten oder setzt ihr die Vergütung einfach fest? Ist § 69 a FGG hier maßgeblich?
Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten
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_Anwärter_ -
14. Juli 2009 um 16:24
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wenn Betroffener anhörbar ist, dann schriftliche Anhörung des Betroffenen vor Festsetzung
wenn nicht anhörbar, Bestellubng Verfahrenspfleger und Anhörung dieses und des Betroffenen vor Festsetzung -
wenn Betroffener anhörbar ist, dann schriftliche Anhörung des Betroffenen vor Festsetzung
wenn nicht anhörbar, Bestellubng Verfahrenspfleger und Anhörung dieses und des Betroffenen vor Festsetzung
Das lasse ich dann weg. Entweder ich kann den Betroffenen anhören, dann brauche ich keinen Verfahrenspfleger oder ich kann ihn nicht anhören, dann brauche ich das auch nicht machen. -
wenn Betroffener anhörbar ist, dann schriftliche Anhörung des Betroffenen vor Festsetzung
wenn nicht anhörbar, Bestellubng Verfahrenspfleger und Anhörung dieses und des Betroffenen vor Festsetzung
Das lasse ich dann weg. Entweder ich kann den Betroffenen anhören, dann brauche ich keinen Verfahrenspfleger oder ich kann ihn nicht anhören, dann brauche ich das auch nicht machen.
Und ab 1.9. fangen wir dann an, dem komatösen Patienten alle Beschlüsse zu schicken / zuzustellen ... -
Und nicht zu vergessen, seinem Verfahrenspfleger.;)
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Das lasse ich dann weg. Entweder ich kann den Betroffenen anhören, dann brauche ich keinen Verfahrenspfleger oder ich kann ihn nicht anhören, dann brauche ich das auch nicht machen.
Selbst wenn der Betreute nicht anhörungsfähig ist, und daher ein Verfahrenspfleger bestellt ist, müsste man, um den Anforderungen des FGG zu entsprechen (vgl. § 66 FGG) den Betreuten auch nach erfolgter Verfahrenspflegerbestellung anhören und ihm den Beschluss zustellen.
Dass ich in der Praxis anders verfahre, habe ich ja schon an anderer Stelle erwähnt. Da ich kein schlechtes Beispiel sein will, wiederhole ich meine Vorgehensweise an dieser Stelle nicht.:strecker Ob ich meine Verfahrensweise ab dem 01.09.2009 ändere habe ich mir noch nicht abschließend überlegt. -
wenn Betroffener anhörbar ist, dann schriftliche Anhörung des Betroffenen vor Festsetzung
wenn nicht anhörbar, Bestellubng Verfahrenspfleger und Anhörung dieses und des Betroffenen vor Festsetzung
Das lasse ich dann weg. Entweder ich kann den Betroffenen anhören, dann brauche ich keinen Verfahrenspfleger oder ich kann ihn nicht anhören, dann brauche ich das auch nicht machen.
Ich habe es so von einer Kollegin übernommen, die immer warnend einen Fall erwähnte, bei dem das LG den Beschluss bereits deshalb aufhob, weil der (komatöse) Patient zuvor nicht angehört worden war.
In der Handhabung ab 01.09. wird sich daher bei uns wohl nichts ändern. -
Ich verzichte zwar momentan auf die Anhörung bei nichtanhörungsfähigen Betroffenen aber den Beschluss lasse ich ihnen schon zukommen - auch wenn sie die Post gar nicht bekommen.
Und auf den September bin ich mal ganz doll gespannt. Die Änderungen werden begeistern - vorallem, weil die Genehmigungen ja dann erst mit Rechtskraft wirksam werden. Das wird z.B. für viele bedeuten, dass sie noch einen Monat mehr Miete bezahlen müssen, weil mit der Wohnungskündigung noch gewartet werden muss. -
Die Änderungen werden begeistern - vorallem, weil die Genehmigungen ja dann erst mit Rechtskraft wirksam werden. Das wird z.B. für viele bedeuten, dass sie noch einen Monat mehr Miete bezahlen müssen, weil mit der Wohnungskündigung noch gewartet werden muss.
ich habe letztens auch schon überlegt. eigentlich müßten die genehmigungen ja dann immer mit rechtskraftzeugnis versehen werden. z.B. grundbuchämter werden ohne ein solches keine eintragungen vornehmen, denke ich.
entschuldigung OT -
eigentlich müßten die genehmigungen ja dann immer mit rechtskraftzeugnis versehen werden.
So haben wir das hier schon mal vorbesprochen. Und weil die SE ja nichts Anderes zu tun haben, wird das dann auch immer taggenau bearbeitet. -
Die Änderungen werden begeistern - vorallem, weil die Genehmigungen ja dann erst mit Rechtskraft wirksam werden. Das wird z.B. für viele bedeuten, dass sie noch einen Monat mehr Miete bezahlen müssen, weil mit der Wohnungskündigung noch gewartet werden muss.
ich habe letztens auch schon überlegt. eigentlich müßten die genehmigungen ja dann immer mit rechtskraftzeugnis versehen werden. z.B. grundbuchämter werden ohne ein solches keine eintragungen vornehmen, denke ich.
entschuldigung OT
So wird es bei uns laufen. -
z.B. grundbuchämter werden ohne ein solches keine eintragungen vornehmen, denke ich.
entschuldigung OT
Da würde ich mich nicht drauf verlassen. Ich habe gerade eine Akte, da ist die Belastung ganz ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingetragen worden. Der Notar hatte parallel Genehmigung und Eintragung beantragt - das Grundbuchamt war schneller ...
Aber grundsätzlich richtig: alles erst mit Rechtskraftvermerk.
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