Nebenklage und Beistandschaft

  • Hallo,

    Ich habe wieder einen Fall, bei dem ich mir nicht sicher bin.

    Wir haben eine Verletzte im Vorverfahren vertreten und auch einen
    Termin wahrgenommen, also

    Gebühren
    4100 Euro 165,00
    4104 Euro 140,00
    4102 Euro 140,00

    bekomme ich von der Verletzten selber.

    Im Verfahren gegen den Angeklagten wurden wir als Beistand für die nunmehrige Nebenklägerin bestellt.

    Von der Staatskasse erhalte ich nun:

    4106 Euro 112,00
    4108 Euro 184,00

    Ist das korrekt?

    Beim Beschuldigten werde ich die Gebühren auch geltend machen. Mir
    geht es jetzt aber um die Geltendmachung bei der Mandantin bzw.
    der Staatskasse.
    Oder wirkt die Beiordnung auch für das Vorverfahren? Konnte hierüber
    nichts finden.

    Danke schonmal
    Osterhase

  • Hallo zusammen.

    Wir haben hier gerade auch das erste Mal die Vergütungsabrechnung eines im Strafverfahren bestellten Beistands vorliegen und meine SE fragt mich nun, in wessen Zuständigkeit das fällt? Rechtspfleger oder Serviceeinheit - kann mir das jemand weiterhelfen?

  • Auch die Vergütung des Beistandes wird nach § 55 RVG festgesetzt, also nach der gleichen Vorschrift wie für den Pflichtverteidiger.

    Und in § 55 Abs. 1 RVG ist geregelt, dass die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt. Wenn es also keine abweichende landesrechtliche Verordnung gibt, die das entgegen der genannten RVG-Vorschrift auf den Rechtspfleger bzw. gehobenen Justizdienst überträgt, bleibt es bei der Zuständigkeit des UdG.

    Die Verordnungen für Niedersachsen kenne ich allerdings nicht.

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