Erlöschende AV und Zinsen in Rangklasse 5 bzw. 8

  • Ich habe einen Teilungsplan aufzustellen, bei dem in Rangklasse 4 folgender Rang maßgeblich ist: III/1 vor III/2 vor III/3 vor AV.

    All diese Rechte sind mit Zuschlag erloschen, der Erlös reicht auch für eine Zuteilung auf die AV.

    Problem ist, dass aus den genannten Grundpfandrechten auch Zinsen angemeldet sind, die in Rangklasse 5 bzw. 8 fallen.

    Nun hab ich das Problem der Zuordnung:
    Sind diese Altzinsen "vormerkungswidrige Verfügungen" und tatsächlich nachrangig zu behandeln oder sind sie, da sie ja letztlich aus gegenüber der Vormerkung wirksamen Rechten resultieren, irgendwie doch vor der Vormerkung zu berücksichtigen (oder steh ich im Moment einfach nur im Wald) ?

    Wer hat bitte Ideen / Erfahrung ?

  • Hast Du eine Anmeldung für die AV?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hast Du eine Anmeldung für die AV?



    Ja, habe ich.
    Ausdrücklich angemeldet wird ein Betrag von ca. 25 % des Verkehrswerts - die Begründung versteh ich zwar ich nicht wirklich, kann mir aber m.E. auch egal sein.

  • Lies mal § 92 Rdnr. 7. Da ist das ganz genau beschrieben. Dem Berechtigten gebührt der Übererlös, der dem Schuldner zustehen würde. Nur hast Du ja eigentlich keinen Übererlös, der dem Schuldner zustehen würde. Denn bevor der Schuldner etwas erhalten würde, würdest Du ja erst mal die Ränge 7 und 8 befriedigen. (Insgesamt erinnert mich das aus grundbuchrechtlicher Sicht an die Diskussion, ob AVs rangfähig sind.)

    Ich muss mich mal korriegieren: Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, Rdnr. 7.7

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Antwort hängt wohl davon ab, ob der AV ein eigenständiger Anspruch auf Wertersatz nach § 92 ZVG zugebilligt wird (so z.B. Palandt Rdz. 26 zu § 883 BGB), oder ob man mit Stöber (Rdz. 7 zu § 92 ZVG) der Ansicht ist, dass sich das Recht des Vormerkungsberechtigten nur an dem nach Befriedigung der vorgehenden Rechte verbleibenden Übererlösanspruch des Eigentümers fortsetzt. Bei der ersten Alternative müsste die Rangfolge nach § 10 ZVG maßgebend sein, bei der zweiten Alternative müsste der AV-Berechtigte, ebenso wie der Eigentümer, auch die Altzinsen aus Rangklasse 5 als übererlosmindernd gegen sich gelten lassen.

  • Stöber zählt ja auch noch die anderen Theorien auf. Hier muss man sich einfach mal für eine entscheiden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • M.E. sind die Altzinsen schon unter dem Gesichtspunkt, daß diese bei vorheriger Eigentumsumschreibung und anschließender Vollstreckung gegen den Erwerber problemlos hätten geltend gemacht werden können, zu Lasten des Vormerkungsberechtigten zu berücksichtigen.

  • "Schulmeinung" ist (wohl überwiegend in Bad Münstereifel, obwohl's gegenteilige Meinungen gibt), dass die AV an ihrer "Rangstelle" (also unmittelbar nach der Zuteilung auf die laufenden Zinsen, das Kapital und die maximal 2 Jahre rückständigen Zinsen von III/3) den Resterlös, bzw. hier die angemeldeten 25% zugeteilt bekommt.

    Altzinsen gehen dann leer aus, sind aber Ersatzzuteilungsberechtigte für den Fall, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht besteht und der Betrag nicht gemäß §14 ZVG durch den Eigentümer festgestellt wird.

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