Fehlende Urschrift: Grundschuldbestellungsurkunde

  • hier noch der Text für die Rekonstruktion, falls doch noch was auftaucht:VerfügungSchreiben an wie Blatt :Sehr geehrte Damen und Herren,in obiger Mahnsache sind die Akten zurzeit nicht mehr auffind*bar bzw. wurden bestimmungsgemäß ausgeschieden.Zum Weiterführen des Verfahrens ist daher eine Aktenwiederher*stellung erforderlich.Sie werden daher gebeten, Kopien Ihres Schriftwechsels mit der Mahnabteilung einzureichen, aus welchen sich der Verfahrensab*lauf ergibt.Sollte bis keine Kopien eingereicht werden, so gehen wir davon aus, dass die Aktenwiederherstellung und damit auch die Weiterführung des Ver*fahrens nicht mehr erwünscht ist.Eine Bearbeitung findet dann nicht statt.Mit freundlichen Grüßen marple

  • Ergänzend mein Beitrag:
    Da die Zessionarin einen Anspruch auf Erteilung der der GB-eintragung zugrundeliegenden Eintragungsbewilligung hat (§§ 12 II GBO, 46 III GBV) , dürfte es sich eher um ein tatsächliches als ein rechtliches Problem handeln. Nachdem im Nachhinein eine UR mit ZV-unterwerfung errichtet wurde, wird die ursprüngliche GS-Bestellungs-UR nur in öffentlich beglaubigter Form errichtet worden sein. Damit befindet sich das Orginal beim GBA bzw. sollte sich dort befinden. Ist es -oder aber die komplette Grundakte- nicht auffindbar, bietet sich das Verfahren zur Wiederherstellung nach § 141 GBO i.V. mit der fortgeltenden Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26. Juli 1940 (RGBl. I S. 1048) an. Dabei wird zu prüfen sein, ob die GS nach dem Inkrafttreten des RegVBG vom 20.12.1993 eingetragen wurde, ob also bei der Bezugnahme auf die Bewilligung auch die UR-Nr. des Notars im GB angegeben ist (§ 44 II 2 GBO). Auch bei lediglich unterschriftsbeglaubigten GB-Erklärungen behält der Notar regelmäßig eine Kopie -etwa zur Kostenberechnung- zurück. Die Aussage (#1), das GBA sei zugleich das ursprünglich beurkundende Notariat, lässt zwar auf ein GBA in Baden-Württemberg schließen; aber auch dort werden Notariatsakte und die Grundbuchvorgänge getrennt geführt. Das GBA ist lediglich (derzeit noch) organisatorisch dem Notariat angegliedert. So führt z. B. die Dienstaufsicht über eines der elf staatlichen GBÄ im Landesteil Baden der Vorstand des zuständigen Notariats. Die Aktenführung erfolgt hingegen gesondert. Eine Kopie der GS-Bestellung würde daher die Wiederherstellung erleichtern. Auch wird bei der Suche nach einer Eintragungsbewilligung zu beachten sein, dass ein nach § 69 GBV elektronisch gefasstes GB lediglich den zum Zeitpunkt der Neufassung aktuellen Stand wiedergibt. Daher muss auch die Historie berücksichtigt werden. Wurde bereits früher (im Papier-GB) ein Teilbetrag gelöscht oder wurde das Pfandrecht verteilt, lautet die Eintragungsbewilligung nicht über den aktuell im GB eingetragenen Betrag.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich verstehe immer noch nicht, auf welcher Rechtsgrundlage das Vollstreckungsgericht die Grundschuldbestellungsurkunde verlangen dürfte.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Zu Gunsten von Bank A ist im Grundbuch in Abtl. III lfd. Nr. 1 eine Grundschuld eingetragen, welche Bank A an Bank B abgetreten hat.



    Berechtigtes Interesse habt Ihr, also notfalls: Selber suchen. Auf zum GBA und die Akte durchforsten. Dann seht Ihr, ob wirklich nichts da ist. (Ist mit Sicherheit zeitunaufwändiger als dauernd beim GBA nachzufragen,...)



    Dieses Problem hatten wir auch schon. Nachdem das Grundbuchamt uns bescheinigte, die Urkunde wäre nicht da, begab ich mich auf den Weg, um selbst zu suchen. Ergebnis war, dass die Urkunde in der AKte, in der sie hätte sein müssen, nicht war, sondern vermutlich in einer anderen Akte abgeheftet wurde (es gibt einige Rechtspfleger am hiesigen Grundbuchamt, die Grundschulden, wenn neu erworbene Grundstücke betroffen sind, dennoch im ausgebenden Grundbuch abheften.) Und für das Ausgebergrundbuch bestand kein berechtigtes Interesse, so (schließlich) der Direktor. Ein Ding der Unmöglichkeit! :mad:



    Ich glaube kaum, dass Rechtspfleger Zeit haben Bewilligungen in den Akten abzuheften, das machen wohl eher die Geschäftsstelle oder die Registraturbeamten:teufel:

  • Auch ich arbeite in dem sonderbaren Land Baden-Württemberg in dem bekanntlich in Sachen Grundbuch alles ein bissel anders läuft :oops:, jedenfalls noch bis Ende 2017;)

  • Ich kenne es allerdings so, dass der Rechtspfleger einen nicht unerheblichen Einfluss hat, was letztlich wo landet.


    Das habe ich auch geglaubt - bis ich mir mal die Finger wund gesucht habe nach einer Urkunde, die sich nicht dort befand, wo sie sich laut meiner Verfügung befinden sollte... Und so etwas fällt natürlich meistens erst Jahre später auf. :mad:

    Life is short... eat dessert first!

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