Umfrage § 15 a RVG

  • Ist mit § 15 a RVG eine Gesetzesänderung verbunden? 15

    1. Nein, es ist nur eine Klarstellung. (6) 40%
    2. Ja, es ist eine Gesetzesänderung und § 60 RVG gilt. (9) 60%

    Ich greife einen Vorschlag im Thread zu § 15 a RVG auf und frage:

    Wer ist der Rechtsauffassung, der Gesetzgeber habe mit § 15 a RVG keine Gesetzesänderung vorgenommen, sondern lediglich "klargestellt", was ohnehin schon gegolten habe?

    Hierbei "zwinge" ich die Teilnehmer der Umfrage, sich bei der Antwort pro Gesetzesänderung zugleich für § 60 RVG zu entscheiden, denn sonst wird es zu kompliziert.

    Wer hier nochmal innerhalb der Antworten differenzieren will, soll im § 15 a RVG-Thread schreiben.

  • § 15 a RVG ist m.E. nicht mit § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO
    vergleichbar, weshalb hierauf m.E. auch nicht die nachstehende Argumentation des BVerfG im Kammerbeschluss vom 17.02.1995 in 1 BvR 697/93 übertragen werden kann.

    "
    2. Der Ansatz der 15 vom Hundert Mehrwertsteuer auf die Vergütung des Beschwerdeführers/Rechtsanwalts ist dagegen berechtigt.
    18 Gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Erstattung der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unerhoben bleibt.
    19 a) Insoweit war aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. März 1990 (BFHE 160, 133 = NJW 1991, 1702) in Rechtsprechung und Literatur streitig geworden, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen dies auch dann gilt, wenn der Erstattungsberechtigte sie als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 UStG abziehen kann oder wenn dies in Betracht kommt (zum früheren Meinungsstand vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., 18. Aufl. 1993, § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Umsatzsteuer <Mehrwertsteuer>"; Schall, UR 1995, 7 f.). Bei einem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt wurde dies noch durch Differenzierungen zwischen dessen privaten Angelegenheiten und seiner beruflichen Tätigkeit überlagert (vgl. auch insoweit die Nachweise bei Zöller-Herget, a.a.O., in der 19. Aufl. 1995; OLG Köln, JMBl. NW 1993, 10; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 299).
    20 b) Auf all diese Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts, wie sie auch im vorliegenden Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren vorgebracht wurden, kommt es indessen nicht an. Durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des KostRÄndG 1994 (BGBl. I S. 1325 <1362>) ist § 104 Abs. 2 ZPO um einen Satz 3 ergänzt worden. Danach genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren nunmehr die (bloße) Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 12/6962, S. 110 f.) wollte der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung die oben (a) dargestellte Streitfrage bereinigen. Die Richtigkeit der Behauptung ist danach nur durch entsprechenden vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis zu entkräften (vgl. Otto, JurBüro 1994, 385 <397>; Schall, UR 1995, 7 <9>; OLG Karlsruhe, MDR 1994, 1252). Im Ergebnis hat der Gesetzgeber damit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Grundlage entzogen und ist dem Argument der Gegenmeinung gefolgt, wonach das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden dürfe. Die Neuregelung gilt mangels einer anderslautenden Übergangsregelung ab dem 1. Juli 1994 (vgl. Art. 12 KostRÄndG). Die Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 BRAGO, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Mandatsauftrag vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist, greift nicht ein, weil es hier nicht um die "Berechnung" der Anwaltsvergütung (etwa nach Wertgrenzen, Zehntel-Gebühren oder vom Hundert-Sätzen), sondern um die verfahrensrechtliche Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes geht (vgl. auch OLG München, MDR 1995, 102).
    21 Der Beschwerdeführer hat die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegeben. Danach ist die beantragte Mehrwertsteuer ohne weitere Prüfung zu erstatten. Sie berechnet sich nach den übrigen (bereits außergerichtlich geregelten) Positionen seiner Honorarnote und ergibt einen Betrag von 111,11 DM (15 vom Hundert auf 740,70 DM). "

  • nee, iss klaaar; kann man gar nicht vergleichen....:motz:


    DAS ist natürlich eine gaaaaaaanz andere Konstellation...



  • Ich gehe nach wie vor davon aus, dass einem der Unterschied auffallen kann, ging es bei der Frage einer nichtbestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung doch darum, wer diese wie glaubhaft zu machen hat.
    Der Gesetzgeber hat dann geregelt, was genügen soll.
    § 15 a RVG hingegen ermöglicht eine Änderung der Berechnung der Anwaltsvergütung.

  • Ich fürchte auch, es ist eine Gesetzesänderung, mit allen Konsequenzen.

    Hätte der Gesetzgeber bei seiner Klarstellung zu Ende gedacht, hätte er ja z. B. schreiben können, dass § 15 a RVG rückwirkend ab dem Inkrafttreten des RVG gilt (war das der 1.7.2004?), das wäre doch bestimmt möglich gewesen. Das hat er nicht gemacht, nun haben wir den Salat.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Als der BGH damals entschied, daß durch die Anrechnung i. S. d. RVG sich nicht die GG, sondern die VG reduziert, gab es keinen Aufschrei. Als er dann konsequent weiter entschied, daß denknotwendig nur die reduzierte VG in der Kostenfestsetzung vom Erstattungspflichtigen verlangt werden könnte, war der Aufschrei auf einmal da und erst dann wurden Argumente, wie die jahrelang geübte Praxis der Anrechnung, auf einmal hervorgebracht.

    Ich halte das Ganze für eine Gesetzesänderung. Schon aufgrund der Semantik des Wortes ist jegliche Ergänzung, Streichung, Novellierung oder eben "Klarstellung" eine Änderung des Bestehenden. Vielleicht wäre der Gesetzgeber gut beraten gewesen, entsprechend gleich § 60 zu ändern (oder "klarzustellen") und diesen dahingehend einzuschränken, daß gesetzgeberische "Klarstellungen" diesen nicht berühren sollen.
    :D

    Es wäre aus meiner Sicht in der ganzen Diskussion um die Rechtsprechung des BGH im übrigen nichts einfacher gewesen, als den Begriff der "Anrechnung" so zu definieren, wie der Gesetzgeber ihn doch von Anfang an verstanden wissen wollte (Anrechnung = Reduzierung der Gebühr, von der aus angerechnet wird). Daß er dies nicht getan hat, ist jedenfalls für mich ein Hinweis darauf, daß der BGH mit seiner gegenteiligen Rechtsprechung (Anrechnung = Reduzierung der Gebühr, auf die anzurechnen ist) wohl nicht so falsch gelegen haben kann. Ansonsten hätte der Gesetzgeber doch jetzt die Ursache, die überhaupt erst zu der weitergehenden Rechtsprechung des BGH für die Kostenfestsetzung führte, beseitigt.

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  • Ich fürchte auch, es ist eine Gesetzesänderung, mit allen Konsequenzen.

    Hätte der Gesetzgeber bei seiner Klarstellung zu Ende gedacht, hätte er ja z. B. schreiben können, dass § 15 a RVG rückwirkend ab dem Inkrafttreten des RVG gilt (war das der 1.7.2004?), das wäre doch bestimmt möglich gewesen. Das hat er nicht gemacht, nun haben wir den Salat.

    Ich wage zu unken, dass wir dann halt einen anderen Salat hätten - aber allemal Salat...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich wage zu unken, dass wir dann halt einen anderen Salat hätten - aber allemal Salat...


    Grünzeug ist gesund! :wechlach:

  • § 15 a RVG hingegen ermöglicht eine Änderung der Berechnung der Anwaltsvergütung.



    Nö, meine Berechnung sieht nach Inkrafttreten des § 15a RVG genauso aus wie vorher. Oder bekomme ich jetzt mehr - oder gar weniger? Hier waren doch so viele Wortlautfans, was ist dann mit § 60 RVG, der von Berechnung der Vergütung spricht ?



    Nö - es sei denn Du hast keine § 11 RVG Anträge:D.
    § 15 a RVG hat sicherlich nicht das Anliegen, sich auf die Höhe der Gesamtvergütung auszuwirken. Daher formuliere ich mal so: Es bleibt danach dem persönlichen Geschick überlassen der Sache gerecht abzurechnen. Das zumindest wird erleichtert. Ich freue mich jedenfalls auf weniger Honorarvereinbarungsvorträge im Festsetzungsverfahren, weniger Berufung auf Beratungshilfe, auf die nicht hingewiesen oder ähnliches ist etc.. Herr Hansens hatte da ja auch noch ein paar vorzügliche Vorschläge, wie man die Wirkungen der Anrechnung abwenden oder zumindest minimieren könnte.

    Wie sieht das eigentlich steuerlich aus wenn eine 1,3 GG + 19 % Umsatzsteuer auf eine gleichberechtigte 1,3 VG + künftig vielleicht 21 % Umsatzsteuer trifft.

  • Nö - es sei denn Du hast keine § 11 RVG Anträge:D.

    § 11 RVG - ich hab's befürchtet, dass eine Festsetzungsvorschrift gegenüber dem Mandanten jetzt für die Berechnung herhalten muss. Die Gesamthöhe der Vergütung bleibt aber doch immer gleich. Und inwiefern hilft mir § 15a RVG überhaupt bei § 11 RVG? Allenfalls über Abs. 1 (den zweiten Absatz kann ich gleich vergessen); das setzt aber voraus, dass aufgrund der Anrechnung die Verfahrensgebühr bislang von vornherein nur in gekürzter Höhe entstanden ist. Hat das jemand ernsthaft vertreten (ich weiß, der BGH ...)? Mal wieder ein Beleg für den Irrsinn, beim § 11 RVG auch die Anrechnung zu berücksichtigen ....


  • § 15 a RVG hingegen ermöglicht eine Änderung der Berechnung der Anwaltsvergütung.



    Verstehe ich nicht. Für den RA ändert sich nichts, er bekommt weder mehr noch weniger als vorher.

    Es ergibt sich lediglich ein kleiner Vorteil bei der Festsetzung nach § 11 RVG: Der RA kann im Festsetzungsverfahren die volle VerfG (einfacher) gegen den Ex-Mandanten festsetzen lassen. Die nicht gezahlte hälftige GG muss er weiterhin im Mahnverfahren geltend machen - hier jedoch unter dem Kostenvorteil, dass der Gegenstandswert für die Gerichtskosten geringer ist und die anfallenden RA-Kosten ebenso.

  • @Mani 0815 und Jamie:

    Wie sieht es denn mit der Reihenfolge Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und § 15 Abs. 3 RVG aus? Ich denke da an die von mir kritisierte Entscheidung des OLG Stuttgart. die dürfte nun wohl außer in Altfällen passe sein - aber die habt ihr ja u.U. gar nicht.

    Wie sieht es z.B. ferner aus mit der PKH-Vergütungsabrechnung/-festsetzung?

    Habt Ihr alles nicht?

  • @Mani 0815 und Jamie:

    Wie sieht es denn mit der Reihenfolge Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und § 15 Abs. 3 RVG aus?



    Das war die Geschichte, bei der du meinst, dass erst die Ausgleichung nach § 15 III RVG vorzunehmen und dann die hälftige GG auf den Rest anzurechnen sei?

    Ich halte die Entscheidung des OLG Stuttgart nach wie vor für richtig und deine Auffassung hierzu für völlig abwegig. Und § 15a RVG hat irgendwie nicht so viel damit zu tun, oder?

    Als Klägervertreterbüro ändert sich bei uns nichts: Es wird weiterhin - solange eine Anspruchsgrundlage gegeben ist - die volle Geschäftsgebühr eingeklagt und anschließend (wenn tituliert) im Festsetzungsverfahren angerechnet.

    Lediglich als Beklagtenvertreterkanzlei werde ich natürlich keine GG mehr anrechnen. Auch beim unterlegenen Beklagten werde ich nicht mehr - wie bisher - mit der BGH-Entscheidung winken, wenn im Festsetzungsverfahren keine Anrechnung der ganz offensichtlich entstandenen GG erfolgt ist.

  • Wie sieht das eigentlich steuerlich aus wenn eine 1,3 GG + 19 % Umsatzsteuer auf eine gleichberechtigte 1,3 VG + künftig vielleicht 21 % Umsatzsteuer trifft.

    Na, da mach ich mir nun wirklich keinen Kopp' drum; schlimmer als die Erhöhung von 16 % auf 19 % kanns ja nun auch nicht werden, und die hab ich - auch unter Abrechnungsgesichtspunkten - überlebt.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Es wäre aus meiner Sicht in der ganzen Diskussion um die Rechtsprechung des BGH im übrigen nichts einfacher gewesen, als den Begriff der "Anrechnung" so zu definieren, wie der Gesetzgeber ihn doch von Anfang an verstanden wissen wollte (Anrechnung = Reduzierung der Gebühr, von der aus angerechnet wird)



    Das stimmt definitiv nicht. Der Gesetzgeber hat die Anrechnung so verstanden, dass sich die Gebühr reduziert, auf die angerechnet wird. Etwas anderes wird man auch in den Gesetzesbegründungen nicht finden. Unzutreffend sind aber die Folgerungen, die der BGH daraus zieht, nämlich (1) dass die Gebühr, auf die angerechnet wird, von vornherein nur gekürzt entsteht, und (2) dass diese Gebühr deshalb nur in gekürztem Umfang erstattungsfähig ist. Allein gegen dieses Verständnis der Anrechnung richtet sich § 15a RVG-E (BT-Drs. 16/12717, S. 67).

  • Ich frage mich wirklich bald, was diese Art des Zerpflückens von evtl. möglichen Konstellationen noch mit der Alltagspraxis gemein hat. Meine Güte, dieses Zerreden nicht gelegter Eier muss doch langsam dem letzten Teilnehmer hier auf die Geige gehen. Schafft die RA-Vergütung ab und ihr habt keine Sorgen mehr.
    Man kann nur noch den Kopf schütteln. Ich weiß schon, weshalb ich mich hieran nie beteiligt habe... :daemlich :aufgeb:

  • Es wäre aus meiner Sicht in der ganzen Diskussion um die Rechtsprechung des BGH im übrigen nichts einfacher gewesen, als den Begriff der "Anrechnung" so zu definieren, wie der Gesetzgeber ihn doch von Anfang an verstanden wissen wollte (Anrechnung = Reduzierung der Gebühr, von der aus angerechnet wird)



    Das stimmt definitiv nicht. Der Gesetzgeber hat die Anrechnung so verstanden, dass sich die Gebühr reduziert, auf die angerechnet wird. Etwas anderes wird man auch in den Gesetzesbegründungen nicht finden. Unzutreffend sind aber die Folgerungen, die der BGH daraus zieht, nämlich (1) dass die Gebühr, auf die angerechnet wird, von vornherein nur gekürzt entsteht, und (2) dass diese Gebühr deshalb nur in gekürztem Umfang erstattungsfähig ist. Allein gegen dieses Verständnis der Anrechnung richtet sich § 15a RVG-E (BT-Drs. 16/12717, S. 67).



    @ Luftpumpenkäfer:
    Den ersten drei Sätzen stimme ich zu.
    Ein Grundsatz der Kostenfestsetzung lautet:
    Es ist nicht mehr festzusetzen als der Erstattungsberechtigte dem Anwalt für die gerichtliche Rechtsverfolgung schuldet und dann passt das m.E. im Ergebnis wieder mit dem BGH und nicht mit der von mir kritisierten OLG Stuttgart-Entscheidung zur Reihenfolge Anrechnung und § 15 Abs. 3 RVG.

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