765 a aufgrund Kaufvertrag

  • Wenn Termin Anfang April ansteht kannst du auch überlegen, über den Antrag jetzt gar nicht zu entscheiden sondern dies im Rahmen der Zuschlagsentscheidung mit abzuhandeln.

    Aus mehreren Gründen:
    Du hast nicht zwei parallele, aber doch unterschiedliche Beschwerden (falls du den Zuschlag erteilen solltest und hiergegen Beschwerde eingelegt wird).
    Wenn der Zuschlag erteilt wird und das Meistgebot hoch genug ist, ist die Begründung noch etwas einfacher.
    Wenn es nicht zu einem Zuschlag kommt, zB wegen §§ 85a, 74a, 77, 33 ZVG, hat sich die Sache quasi erledigt. Der Schuldner könnte den Antrag zurücknehmen oder der Gläubiger nun doch etwas gesprächsbereiter sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Kaufpreis war bereits fällig und ist auch bereits auf ein Notaranderkonto gezahlt worden....

    Und?

    (Zudem gibt es regelmäßig gibt es hierzu einen Treuhandauftrag. Wiederum regelmäßig beinhaltet dieser, darüber erst zu verfügen, wenn die Rücknahmeerklärung der betreibenden Gläubiger dem Notar vorliegt oä. Wie ich weiter oben schon schrieb (31.10.2014), dürfte es alleine daran scheitern. Somit kann der Vertrag nicht wirksam ggü der Beschlagnahme abgewickelt werden.)

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  • Araya: "Und?" Zu Recht.

    Dem Käufer war die Beschlagnahme zum Zeitpunkt des Kaufvertrages
    doch bekannt. Der Notar muß darüber lang und breit belehren.
    Der Käufer hat m.E. schlichtweg versäumt, beim Gläubiger nach
    einer Freigabe sich zu informieren. Wenn er dann trotzdem sich auf
    dieses Abenteuer einläßt. Gerne, bitte auf sein Risiko.

    Der Gläubiger wartet doch ganz gemütlich den Termin ab.
    Wird deutlich weniger geboten, kann er das Verfahren zur Einstellung
    bewilligen und entsprechend dem Treuhandauftrag sich an den
    Kaufpreis halten.
    Der Käufer kann ja, wenn er will, selbst mitbieten.

    Auf jeden Fall läuft der Käufer Gefahr, die Notarskosten in den Sand gesetzt zu haben.
    Ist halt das normale Risiko beim Versuch des Erwerbs eines beschlagnahmten Grundstücks.

    Hat sich denn der Käufer schon nach § 9 ZVG angemeldet?

  • Nein, der Vormerkungsberechtigte hat sich bisher noch nicht zur Akte gemeldet.
    Also würdet Ihr den Termin abwarten und ggf. im Rahmen des Zuschlags über den § 765a-Antrag entscheiden? Ggf. in einem gesonderten Verkündungstermin?

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Klares Ja!


    (Anders gefragt: Mit welcher Begründung würdest du denn einstellen wollen? Mir fällt da nichts ein.)

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  • Eine wunderbare Situation für den Gläubiger, die wir auch ab und an genießen. Man lässt den Kaufvertrag in der Schwebe "hängen" und wartet, wo mehr rauskommt: beim Verkauf oder der ZV.

    Da jeder Mehrerlös ja auch dem Schuldner nutzt wüsste ich nicht, weshalb er dadurch beeinträchtigt sein sollte. Es gibt bei dieser Konstellation 2 Dumme:

    - den Käufer, der ggfls. Kosten in den Sand gesetzt hat und die Immobilie trotz des Kaufs nicht bekommt, weil in der ZV mehr geboten wird

    oder

    - der Meistbietende in der ZV, der hinnehmen muss, dass sein Meistgebot nicht den Zuschlag erhält, weil es unter dem Kaufpreis verbleibt, was evtl. anderes gewesen wäre, wenn kein Kaufvertrag zustandekommen wäre..

    Klassischer Fall von "Pech gehabt". Und wohoj hat natürlich völlig recht: in solch einer Situation als Käufer nicht vor Kaufvertragsabschluss nicht mit dem Gläubiger zu sprechen ist groß fahrlässig.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Allerdings bleibe ich nun an der folgenden Kommentarstelle "hängen":

    "(...) Sittenwidrige Härte ist jedoch (regelmäßig) gegeben, wenn der Gläubiger sich weigert, bei Abwicklung und Auszahlung des zu seiner Befriedigung (Ablösung des Grundpfandrechts) auf Anderkonto eines Notars bereitgestellten Betrages (in zumutbarer Weise) mitzuwirken."
    (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Auflage, Rdnr. 55 Einleitung)

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Allerdings bleibe ich nun an der folgenden Kommentarstelle "hängen":

    "(...) Sittenwidrige Härte ist jedoch (regelmäßig) gegeben, wenn der Gläubiger sich weigert, bei Abwicklung und Auszahlung des zu seiner Befriedigung (Ablösung des Grundpfandrechts) auf Anderkonto eines Notars bereitgestellten Betrages (in zumutbarer Weise) mitzuwirken."
    (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Auflage, Rdnr. 55 Einleitung)

    Das mag sein, wenn der Kaufpreis das Grundpfandrecht komplett abzulösen vermag.

    Das ist hier vorliegend nicht der Fall, laut Sachverhalt beträgt die Forderung der Bank 175.000,00 EUR, man wird davon ausgehen können, dass die Grundschuld inkl. Zinsen und Nebenleistungen mind. so hoch ist.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Vorliegend genügt der Kaufpreis (=150.000 Euro), um das Grundpfandrecht (nominal 150.000 Euro), aus welchem betrieben wird, abzulösen.
    Es wird "nur" wegen des Kapitals i.H.v.150.000 Euro zzgl. Verfahrenskosten betrieben.

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Wenn der Kaufpreis 150.000 beträgt, und aus 150.000 ZZGL Kosten betrieben wird, langt es doch gerade nicht, vgl auch § 75 ZVG.

    Zudem ergibt sich aus dem SV nicht, ob dir der Kaufvertrag vorliegt und in vollem Umfang. Da ergeben sich auch mal Hintertürchen, wie Fälligkeiten, Konto, auf das das Geld gehen soll, Rücktrittsrechte...

    Dann ist da noch die Frage, ob mit "Befriedigung" die Forderung gemeint ist, aus der betrieben wird oder die Gesamtforderung. Immerhin kann die Bank ja noch wegen der anderen Forderungen beitreten. Das mag nicht mehr für den Termin genügen. Den Rest erlangt sie aber mit Zustellung an den Schuldner.

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  • Wie lautet denn der Treuhandauftrag

    Zitat

    Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Auflage, Rdnr. 55 Einleitung

    OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.1985, 4 W 408/85:

    „Die Gläubigerin betreibt das Zwangsversteigerungsverfahren weiter, obwohl die Raiffeisenbank R. auf dem Notaranderkonto des Notars J. einen Betrag von 119 916,72 DM hinterlegt hat, der zur Ablösung der in Abteilung III Nr. 1 (Grundschuld über 35 000 DM) und 4 (Grundschuld über 65 000 DM) eingetragenen Grundpfandrechte dienen soll. Nach dem zwischen der Raiffeisenbank R. und dem Notar bestehenden Treuhandauftrag darf Letzterer über diesen Betrag verfügen, sobald die Gläubigerin die Löschung der Pfändungsvermerke bewilligt und auf weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verzichtet hat.“

  • Das weiss ich nicht, es wurde keine Kopie des Kaufvertrags zur K-Akte gereicht.

    Ohne den Kaufvertrag in vollem Umfang gelesen zu haben, kannst du nicht entscheiden. Es könnte ja zB auch drin stehen, dass der Kaufpreis auf das Konto auf den Bahamas zu zahlen ist, oder erst am 01.01.2020 fällig ist, oder oder oder. Dem Schuldner aufzugeben, eine beglaubigte Abschrift der Urkunde einzureichen, wäre mE jetzt das sinnvollste.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja, der Gläubiger beantragt Zurückweisung, weil seine Forderung (die aus Kapital und - im Grundbuch eingetragenen - Zinsen besteht) durch den Kaufpreis nicht voll befriedigt werden würde.
    In der K-Akte ist eine Bestätigung des Notars, dass der Kaufpreis auf seinem Notaranderkonto liegt.
    In der Grundakte / Beiakte befindet sich natürlich eine Ausfertigung des KV, in die ich einen Blick werfen könnte...

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:


  • ...
    In der Grundakte / Beiakte befindet sich natürlich eine Ausfertigung des KV, in die ich einen Blick werfen könnte...

    Haben wir einen Amtsermittlungsgrundsatz? Ich sehe das eher wie § 30b II 3 ZVG. Der Schuldner will etwas, also hat er auch zu liefern.

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  • ... weil seine Forderung (die aus Kapital und - im Grundbuch eingetragenen - Zinsen besteht) durch den Kaufpreis nicht voll befriedigt werden würde. ...

    Aha.

    Und warum willst Du diese Zinsen einfach unter den Tisch fallen lassen? Hat das Gläubiger darauf etwa keinen Anspruch mehr, nur weil er deswegen nicht vollstreckt? Wie kommt der Käufer zu einer Löschungsbewilligung, wenn aus dem Kaufpreis nur das Grundschuldkapital bedient wird und der Gläubiger unter Hinweis auf die Zinsforderung, die ja letztlich auch zur Besicherung seiner Forderung dient, die Abgabe der Bewilligung verweigert?

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