Wenn Termin Anfang April ansteht kannst du auch überlegen, über den Antrag jetzt gar nicht zu entscheiden sondern dies im Rahmen der Zuschlagsentscheidung mit abzuhandeln.
Aus mehreren Gründen:
Du hast nicht zwei parallele, aber doch unterschiedliche Beschwerden (falls du den Zuschlag erteilen solltest und hiergegen Beschwerde eingelegt wird).
Wenn der Zuschlag erteilt wird und das Meistgebot hoch genug ist, ist die Begründung noch etwas einfacher.
Wenn es nicht zu einem Zuschlag kommt, zB wegen §§ 85a, 74a, 77, 33 ZVG, hat sich die Sache quasi erledigt. Der Schuldner könnte den Antrag zurücknehmen oder der Gläubiger nun doch etwas gesprächsbereiter sein.