Übergangsrecht und FamFG

  • Abgetrennt aus "Neues Verfahren in Familiensachen ab 01.09.2009: FamFG!"
    Mel
    (Mod.)
    Wo Du schon mal recht hast.....:daumenrau

    Bzgl. der zweiten offenen Baustelle in diesem Mega-Thread( Übergangsregelungen nach Art 111 II FamFG ) muss ich meinen Beitrag in # 118 korrigieren.

    Der Dozent von gestern musste zugeben , dass der Gesetzgeber bei der neusten Fassung des Art 111 FamFG die Bestandsverfahren Vormundschaft u. Pflegschaft nicht gerade im Auge hatte.;)
    Offenbar ist mit einer "Handreichung" des JM - jedenfalls aus Ba-Wü - für die Praxis hierzu zu rechnen.:D
    Allerdings ist der Wunsch des Gesetzgebers eindeutig , dass "so schnell wie möglich " eine Überleitung nach neuem Recht erfolgt.

    D.h. für die Praxis , dass grs. jeder Antrag eines Vormundes/Pflegers sowie die Prüfung der Berichte / Rechnungslegungen einer Endentscheidung i.S. des § 38 FamFG zugänglich sind.
    Nur soll halt der Prüfungsbescheid " Alles in Ordnung";) für die Altverfahren in Beschlussform ergehen.:D

    Das finde ich mal eine praktische Einstellung , um die Sachen schnell ( d.h. nach einem Jahr wäre dann Ruhe ) an das FG abgeben zu können.:strecker

  • Als Beitrag zu anderen Baustelle (Übergangsrecht) anbei die "Handreichung" des BMJ .

    Ich rege bei den Mods an, sp. ab hier das Thema Übergangsrecht abzuspalten und in einen neuen Thread z.B. "Übergangsrecht und FamFG" - evtl. noch mit #165 - überzuführen.

    Das dürfte der besseren Übersichtlichkeit dienen.

  • Art. 111 des Gesetzes ist hoch interessant. Ohne die Entschärfung eines noch nicht in Kraft getretenen Absatzes durch Absatzes 2 (ein Armutszeugnis, dass so etwas notwendig ist), wären Betreuungsverfahren über einen 18-Jährigen bis zu seinem Tod nach (statistisch: 67 Jahren) immer noch nach dem FGG abzukarten. Theoretiker sind nicht nur in diesem Punkt am Werk gewesen. Sie werden sicherlich nach dem 01.09.2009 abtauchen und sich in fünf oder mehr Jahren als Gebärer des nonplusultra feiern lassen.

  • Die Überleitungsregelung ist ein einziges Armutszeugnis. Und in Vormundschaftssachen nicht an die Bestandsverfahren sprich Betreuungen gedacht zu haben, der Hauptaufgabe der bisherigen Vormundschaftsgerichte, verstärkt das Ganze noch.

    Und die nun nachgeschobenen Bemerkungen des BMJ sind auch nicht besser, sie sind teilweise schlichtweg contra legem. Wenn nun erläutert wird, dass es sich um einen neuen Verfahrensgegenstand handle, "wenn das Gericht ... dem Betreuer .. Gebote oder Verbote macht oder durch Beschluss davon absieht", dann mag das dem Willen des Gesetzgebers auf eine zügige Überleitung entsprechen, ist aber nicht vom Gesetz gedeckt.

    Wenn ich rausschreibe "Reichen Sie binnen eines Monats den Bericht ein", ist das ein Gebot. Laut Bemerkungen ein neuer Verfahrensgegenstand und löst die Überleitung aus. :gruebel: :wechlach:

    Ich treibs mal auf die Spitze Ich fordere - ääh gebiete - als Vormundschaftsgericht den Ergänzungspfleger zur Berichtseinreichung auf.Nun habe ich also überzuleiten - und bin nicht mehr zuständig. Den Bericht prüft dann das Familiengericht!?

    Warum hat man, wenn man das gewollt hätte, nicht gleich geschrieben"Alle anhängigen Verfahren werden zum 1.09.2009 übergeleitet."?

  • Grisu:

    Du sprichst mir aus dem Herzen.
    Eine einzige Katastrophe das ganze.
    Streng genommen hättest Du jetzt nach den Richtlinien völlige Narrenfreiheit.
    Von sofortiger Abgabe bis Abgabe nach Entscheidung über ein Gebot,Verbot oder sonstige Anträge durch Beschluss ist alles möglich .

    Wenn ich aber einen Berricht anforderder , dann prüfe ich den auch und mache eben zum Prüfungsergebnis einen Beschluss mit Abgabe .
    Das wäre zwar nach dem BMJ "rechtlich" nicht geboten,
    ( was ist hier noch Recht ?:confused:) entspricht aber meinem Verständnis von Fairness gegenüber dem übernehmenden Familiengericht.

    Wir geben unsere Verfahren in Betreuungssachen an das nunmehr örtlich zuständige Gericht auch erst nach Prüfung RL/Bericht ab !
    So hoffe ich zumindest...:)

  • Die "Bemerkungen" des BMJ halte ich für unbeachtliches rechtliches -und gesetzeswidriges- Geschwätz. Aber es wird wohl so laufen wie immer: Das Geschwätz geht an die Landesjustizverwaltungen, diese leiten das Geschwätz weiter und die Gerichte werden sich dem für sie unverbindlichen Geschwätz unterordnen.

    Mittlerweile sind wir schon so weit, dass jemand aus dem BMJ im Forum nachfragt, wie der "Mist" aus dem eigenen Hause zu interpretieren ist.

    Erst die GbR, dann der Unsinn zu § 15 GBO, jetzt das FamFG. Mal schauen, was als Nächstes kommt. Irgendwann sollte man anfangen, sich aufgrund des an den Tag gelegten Dilettantismus zu schämen, anstatt eine nicht existente rechtliche Kompetenz vorzugaukeln.

  • Natürlich war es „sehr direkt“ formuliert. Aber sind wir doch einmal ehrlich. Wenn Rechtspfleger und Notare so „arbeiten“ würden wie das BMJ, hätten doch beide Haftungsfälle en masse am Hals! Man sollte einmal darüber nachdenken, ob man nicht eine Haftung für gesetzgeberischen Unsinn statuieren sollte. Normalerweise haftet man für die Fehler, die man begeht. Warum also auch nicht die Verantwortlichen im BMJ? Das würde vielleicht endlich einmal dazu führen, dass man im Vorfeld gesetzgeberischer Maßnahmen Leute zu Rate zieht, die wirklich etwas von einer Sache verstehen, bevor man irgendwelchen Unsinn in die Welt setzt.

    Die wissenschaftlichen Autoren sind allerdings nicht ganz unschuldig an dieser Entwicklung. Sie beschränken sich in der Regel darauf, die Ergüsse des Gesetzgebers mit wohlformulierten Worten unter Beachtung des Gebots der -unangebrachten- Höflichkeit zu „diskutieren“, anstatt die Dinge beim Namen zu nennen und sie als das zu bezeichnen, was sie sind: Ein hanebüchener Unsinn!


  • Warum hat man, wenn man das gewollt hätte, nicht gleich geschrieben"Alle anhängigen Verfahren werden zum 1.09.2009 übergeleitet."?



    Weil man bei der Abfassung des FamFG die Betreuungs- und Vormundschaftssachen nicht großartig im Blick hatte. Ich sage nur Geldfreigaben...2 Wochen RM-Frist... Nur kann man natürlich schlecht zugeben, dass man Mist gebaut hat :eek: und die lange Dauer von Betreuungs- und Vormundschaftsverfahren nicht bedacht hat. Damit das aber nicht so deutlich wird, verklausuliere ich die Übergangsvorschrift so, dass sie auch nicht viel mehr bringt.

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  • Wusstet Ihr eigentlich schon, dass es uns Württembergern vor dem 1.9. graust? Die Vormundschaftssachen sind für uns Neuland - bis jetzt sind die Bezirksnotare zuständig. Außer einem Vortrag zum Thema FamFG und einer "Handreichung" :cool: haben wir noch nix an Hilfestellung bekommen. Im Gegenteil, die Bezirksnotare sind personell entlastet, wenn sie die Vormundschaftssachen wegbekommen, aber die Rechtspflegerbestände werden nicht aufgestockt - mit wem auch... :(


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich kann online nur zustimmen. :mad:
    Bei mir kommt noch dazu, dass meine Kollegin ab nächster Woche in Ruhestand geht - Nachfolger noch nicht in Sicht. :eek:

  • Wie läuft es eigentlich zukünftig mit den Vormundschaftsakten über Geschwistern? Die Sonderzuständigkeit (§ 36 I 2 FGG) wurde aufgehoben (§ 152 II FamFG).

    Nach der Gesetzesbegründung (http://rsw.beck.de/rsw/upload/Bec…s.1606308_1.pdf; hier: Stellungnahme Bundesrat Seite 374 und Gegenäußerung Bundesregierung Seite 413 jeweils zu § 152 II 2 FamFG – Entwurf) wurde die spezielle Sonderzuständigkeit aufgehoben. Es besteht jedoch die Abgabemöglichkeit aus wichtigem Grund (§ 4 FamFG). Wie sich aus der Gegenäußerung Bundesregierung Seite 413 ergibt, gibt es jedenfalls Fallkonstellationen, in denen Verfahren mehrerer Geschwister einheitlich nach Abgabe der weiteren Kindschaftssache entschieden werden sollen. Dies erfordert jedoch zunächst eine Abgabe des weiteren Verfahrens (jedenfalls bei den ab dem 01.09.2009 anhängigen Verfahren). Ohne Abgabe bleibt es bei der Zuständigkeit des § 152 II FamFG.

    Wenn in einer Vormundschaftsakte über Geschwister ein Kind den Aufenthalt dauerhaft wechselt und zugleich ein Wechsel der Amtsvormundschaft beschlossen werden soll, muss dann das hiesige Familiengericht, welches über den Wechsel des Amtsvormunds nach der Übergangsvorschrift entscheidet, wegen Wegfalls des § 36 I 2 FGG so viele Akten anlegen, wie Kinder vorhanden sind? Oder bleibt es trotz Wegfalls des § 36 I 2 FGG bei der einheitlichen Familienakte über Geschwisterkinder mit der Folge, dass bei einem Wegzug des jüngsten Geschwisterkindes ggf. die gesamte Akte an das dann zuständige Familiengericht aus wichtigem Grund abgegeben werden kann?

  • Im Gegenteil, die Bezirksnotare sind personell entlastet, wenn sie die Vormundschaftssachen wegbekommen,



    Tut mir leid, aber dass ist völliger Quatsch (sorry, wenn ich hier etwas drastisch werde)! Bei uns verbleiben sämtliche Betreuungssachen. Die paar Vormundschaftssachen kann ich an einer Hand abzählen (und so sieht es auf jedem Bezirksnotariat aus). Durch die Rechtskraftvermerke, etc. kommt mehr Arbeit auf uns zu, von einer Entlastung kann überhaupt keine Rede sein.

  • Wie läuft es eigentlich zukünftig mit den Vormundschaftsakten über Geschwistern? Die Sonderzuständigkeit (§ 36 I 2 FGG) wurde aufgehoben (§ 152 II FamFG).

    Nach der Gesetzesbegründung (http://rsw.beck.de/rsw/upload/Bec…s.1606308_1.pdf; hier: Stellungnahme Bundesrat Seite 374 und Gegenäußerung Bundesregierung Seite 413 jeweils zu § 152 II 2 FamFG – Entwurf) wurde die spezielle Sonderzuständigkeit aufgehoben. Es besteht jedoch die Abgabemöglichkeit aus wichtigem Grund (§ 4 FamFG). Wie sich aus der Gegenäußerung Bundesregierung Seite 413 ergibt, gibt es jedenfalls Fallkonstellationen, in denen Verfahren mehrerer Geschwister einheitlich nach Abgabe der weiteren Kindschaftssache entschieden werden sollen. Dies erfordert jedoch zunächst eine Abgabe des weiteren Verfahrens (jedenfalls bei den ab dem 01.09.2009 anhängigen Verfahren). Ohne Abgabe bleibt es bei der Zuständigkeit des § 152 II FamFG.

    Wenn in einer Vormundschaftsakte über Geschwister ein Kind den Aufenthalt dauerhaft wechselt und zugleich ein Wechsel der Amtsvormundschaft beschlossen werden soll, muss dann das hiesige Familiengericht, welches über den Wechsel des Amtsvormunds nach der Übergangsvorschrift entscheidet, wegen Wegfalls des § 36 I 2 FGG so viele Akten anlegen, wie Kinder vorhanden sind? Oder bleibt es trotz Wegfalls des § 36 I 2 FGG bei der einheitlichen Familienakte über Geschwisterkinder mit der Folge, dass bei einem Wegzug des jüngsten Geschwisterkindes ggf. die gesamte Akte an das dann zuständige Familiengericht aus wichtigem Grund abgegeben werden kann?




    Bei uns stellt sich das Problem nicht, da hier für jedes Kind eine eigene Akte angelegt wird.

  • Danke für "völliger Quatsch", das baut einen ja dann schon mal auf....

    Wir haben ca. 25 Bezirksnotare in unserem Bezirk, dem gegenüber stehen 3 Rechtspflegerinnen des Familiengerichts. Wenn jeder der Notare nur 10 Verfahren abgibt, kommen wir auf 250 zusätzliche Verfahren.

    Und da soll man nicht gefrustet sein? :mad::mad::mad:

    Dass man Arbeit, die man abgibt, herunterspielt, ist durchaus verständlich. Es ist für die Notare aber eine ganz andere Situation als für uns. Viele der Verträge, die zu genehmigen sind, haben sie ja selbst beurkundet. Von der jahrelangen Übung in der Materie mal ganz abgesehen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Das ist bei Vormundschaften nicht so schlimm. Erfahrungsgemäß sind mehr als die Hälfte der Minderjährigen vermögenslos, sodass man die Akte in der Regel nur einmal im Jahr in die Hand bekommt. Beim Rest sind überwiegend befreite Vormünder (Großeltern oder Jugendamt) bestellt und genehmigungsbedürftige Grundstücksgeschäfte sind selten. Die Zahl von ca. 80 zusätzlichen Verfahren pro Rechtspfleger relativiert sich dadurch schon ganz erheblich.

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