§ 344 VII FamFG - Reichweite, Statistikfragen, örtliche Zuständigkeit

  • Ich als Wohnsitzgericht bin aber verpflichtet, die EAS an das zuständige NLG weiterzuleiten. Ich fürchte, so einfach (wie die Erben, der RA, der Notar...) kann ich es mir da nicht machen. Ich warte die Antwort von dem Bezirksamt in Berlin ab.

    Danke für eure Meinungen!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Na die sollen ja angeblich eine Sozilaleistungsrückforderung haben und vielleicht können die unter der Angabe des Namens des Verstorbenen nach einem Blick in die Akten dann sagen, um wen genau es sich handelt, wo dieser zuletzt wohnhaft war usw.

    Ich denke, dass dieser Weg zielführend sein dürfte.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • @uschi:

    Das hast du wohl falsch verstanden. Das gilt nicht allgemein sondern war der ergänzte Sachverhalt laut #117.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Nachdem TL und ich jetzt uns wieder den Fachfragen widmen wollen:

    Das Bezirksamt könnte deswegen auch die richtige Anlaufstelle sein , weil möglicherweise "jemand" die Übernahme der Beerdigungskosten aus Sozialhilfemitteln beantragt hat.
    Blöd nur, wenns dann der einsargende Schreiner war.

  • Klar, nur weiß man ja bei ähnlich gelagerten Fälllen nicht grundsätzlich welches "Bezirksamt" bzw. welche Stelle in Deutschland zuständig ist. Dass man sich hier an das Bezirksamt in Berlin wenden kann ergibt sich ja nur aus dem Vortrag der Ausschlagenden, die angeblich von dort ein Schreiben erhalten haben will. (vgl. #117)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Na die sollen ja angeblich eine Sozilaleistungsrückforderung haben und vielleicht können die unter der Angabe des Namens des Verstorbenen nach einem Blick in die Akten dann sagen, um wen genau es sich handelt, wo dieser zuletzt wohnhaft war usw.

    Ich denke, dass dieser Weg zielführend sein dürfte.

    Klar, nur weiß man ja bei ähnlich gelagerten Fälllen nicht grundsätzlich welches "Bezirksamt" bzw. welche Stelle in Deutschland zuständig ist. Dass man sich hier an das Bezirksamt in Berlin wenden kann ergibt sich ja nur aus dem Vortrag der Ausschlagenden, die angeblich von dort ein Schreiben erhalten haben will. (vgl. #117)


    :daumenrau Genau richtig erkannt!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich hatte heute den Fall, dass einer zu uns als zuständigen Wohnsitzgericht zum ausschlagen kam, brachte auch gleich seinen Sohn mit wegen Kostenersparnis mit, dieser wohnt allerdings nicht in unserem gerichtsbezirk. habe ihn auch gleich darauf hingewiesen, dass seine erklärung erst mit eingang beim nachlassgericht wirksam wird. seht ihr das anders?

    habe dazu aber auch noch im beck-onlinekommentar gefunden:

    Wurde die Erklärung einer Ausschlagung oder Anfechtung von einem Gericht entgegengenommen, welches weder Nachlassgericht noch nach § 344 Abs 7 zuständig ist, kann die Erklärung gleichwohl als wirksam und fristwahrend angesehen werden, wenn das entgegennehmende Gericht nicht sofort durch entsprechende Maßnahmen seine Unzuständigkeit klarstellt (s im Einzelnen: Heinemann ZErb 2008, 293, 297; MünchKommZPO/J. Mayer § 344 FamFG Rn 20).

    Ich muss dieses leidige Thema ( Ausschlagungerklärung weder beim zust. Nachlass- noch beim Wohnsitzgericht ) auch noch einmal unter 2 Gesichtspunkten aufgreifen :

    1.) Kann/Muss tatsächlich "am dritten Ort" aufgenommen werden ,wenn kein Amtshilfeersuchen des Nachlassgerichts vorliegt bzw. ( telefonisch ) nicht mehr eingeholt werden kann ?

    2.) Ist das Gericht "am dritten Ort" zur Weiterleitung der Ausschlagung an das Nachlassgericht verpflichtet ? Kann das Risiko der ( verspäteten ) Übersendung an das Nachlassgericht an
    den Ausschlagenden verlagert werden durch Aushändigung des Originals der Erklärung zur eigenen Weiterleitung.

    ad 1.) Ich persönlich käme nicht auf die Idee , ohne ein entspr. Ersuchen des Nachlassgerichts tätig zu werden.

  • Ich beurkunde eine solche EAS schon, wenn die Erschienenen darauf bestehen, nehme aber die Erklärenden wie folgt in die Pflicht und weise in der EAS auf Folgendes hin:


    "Das Gericht wies darauf hin, dass eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts ……. i. S. d. § 344 Abs. 7 FamFG hinsichtlich der Erschienenen nicht besteht, weil das Amtsgericht …… nicht für ihren Wohnort örtlich zuständig ist und auch kein Rechtshilfeersuchen des örtlich zuständigen Nachlassgerichts vorliegt. Durch eine Beurkundung ihrer Willenserklärung durch das Nachlassgericht ……… wird die Erbausschlagungsfrist nicht gehemmt und die Wirkungen der Erbausschlagung treten nur ein, wenn diese Erklärung frist- und formgerecht beim örtlich zuständigen Nachlassgericht ……… eingeht. Gleichwohl bestand die Erschienene auf einer sofortigen Beurkundung ihrer Erklärung.

    Sodann erklärt die Erschienene:

    Ich schlage die mir angefallene Erbschaft unabhängig von der Art der Berufung aus.

    …..

    Der Erschienenen wurde eine Ausfertigung der Urkunde zur unverzüglichen Einreichung beim Nachlassgericht in ……………. ausgehändigt.

    v.g.u.

    Unterschrift / geschlossen: Unterschrift, Rpfl."


    Die Urschrift kann m. E. nicht ausgehändigt werden; diese verbleibt nach dem BeurkG beim beurkundenden Gericht (oder wird in analoger Anwendung des § 344 Abs. 7 FamFG ans örtlich zuständige NLG weitergeleitet).

    Wenn ich als NLG gem. § 344 Abs. VII FamFG für einen Erschienenen zuständig bin und für den anderen Erschienenen nicht (siehe Beispiel von Rpflin DD), erübrigt sich die Frage, denn dann leite ich die Urschrift weiter (und gebe eine Ausfertigung an den Erschienenen, für den ich nicht zuständig bin).

    Das Risiko des verspäteten Eingangs beim örtlich zuständigen Gericht würde ich also nicht auf mich nehmen.

    Deine Fragen zum "müssen" habe ich damit aber nicht beantwortet!

  • Jedenfalls vielen Dank schon mal für Deinen Input !
    Ich fürchte , dass beim allgemeinen Chaos im Nachlassbereich nach Umsetzung der Notariatsreform Ba-Wü zunehmend versucht wird , auf andere Nachlassgerichte auszuweichen.
    So jetzt der Tenor aus versch. Telefonaten , in denen sich Bürger über ein Nachbargericht ( Großstadtgericht ) beschweren wollen.
    Wir hier sehen nach 7 Wochen Notariatsreform immerhin schon Licht im Tunnel, während offenbar mehrere Nachbargerichte nicht einmal wissen , wo sich der Tunneleingang befindet.
    Dies auch unter dem Hintergrund , dass kaum mal einer der ( jetzt freien ) Notare sich zu Erbausschlagungen "hergibt".
    Ausschlagungssuchendes Publikum ist in einem Radius von mind. 60 Km um uns herum grs. auf Amtsgerichte für die Ausschlagung angewiesen.

  • Bei den hiesigen württ. Notaren gibt es keine Probleme mit Ausschlagungserklärungen und Erbscheinsanträgen. Die nehmen alles. Das ist schon wieder neue Kundschaft für Vorsorgevollmachten, Testamente usw.. An Erbscheinsanträgen wird auch nicht schlecht verdient.

  • Bei den hiesigen württ. Notaren gibt es keine Probleme mit Ausschlagungserklärungen und Erbscheinsanträgen. Die nehmen alles. Das ist schon wieder neue Kundschaft für Vorsorgevollmachten, Testamente usw.. An Erbscheinsanträgen wird auch nicht schlecht verdient.

    :gruebel: Da ist mir aber anderes zu Ohren gekommen. Kollegen vom Nachbargericht haben erzählt, dass sich die dortigen Notare es sich bereits Anfang Januar verboten hätte, Ausschlagungswillige an die freiberuflichen Notare zu verweisen. Es bestand an solchen Kunden wohl doch kein Interesse (Verlustgeschäft). Die haben in unserem Bereich im Speckgürtel der Großstadt offensichtlich lukrativere Klientel.

    In unserem Bezirk regeln es die Notare über die Termine. Innerhalb der verbleibenden Frist gibt es oftmals keine Termine. Also zu uns.

    Wir vergeben keine Termine. Die Ausschlagungswilligen müssen während den Sprechzeiten kommen und Zeit mitbringen. Mitunter beträgt die Wartezeit mehrere Stunden, je nach Zulauf. Sehr zum Unbillen der Ausschlagungswilligen. Denn im letzten Jahr war bei vielen Nachlassgerichten (Notariaten) wohl noch eine Terminvereinbarung -auch außerhalb der Sprech- bzw. Dienstzeiten- noch möglich. Und für eine Ausschlagungswillige Urlaub nehmen will natürlich niemand.

    Wir protokollieren auch für Ausschlagungswillige, für die wir über § 344 VII FamfG nicht zuständig sind, weisen aber auf die Unzuständigkeit und das Fristproblem hin. Sie bekommen eine Ausfertigung der Ausschlagungswillige und müssen diese selbst versenden. Das Verlust- bzw. Verspätungsrisiko müssen sie tragen. Ob dass das von uns an das zuständige Nachlassgericht versandte Original (wenn gleichzeitig auch Ausschlagungen in Zuständigkeit nach § 344 VII FamfG protokolliert wurden) innerhalb der Frist zugeht oder nicht ist uns dann egal.

    Um ein telefonisches Rechtshilfeersuchen kümmern wir uns nicht. Das ist ggf. Sache des Ausschlagenden (vor der Protokollierung).

    Zum Thema Erbscheinsantrag und freiberuflicher Notar:
    Bei Erbscheinsanträgen der freiberuflichen Notare müssen wir in sogut wie jedem Fall die fehlenden Personenstandsurkunden zwischenverfügen. Aussage der Notare zu diesem Thema: Einholung von Personenstandsurkunden ist nicht unsere Sache. Schreibt diesbezüglich unsere Mandanten an. Wir sind mit der Einholung nicht beauftragt.

    Und die Antragsteller wissen natürlich auch von nichts.

  • Interessant die unterschiedlichen Systeme . Gehört aber fast schon wieder in den Thread zur Notariatsreform.;)
    Da wir hier alles ( Ausschlagungen und Erbscheinsanträge ) über die vorherige Versendung von Datenblättern steuern ( die meisten per E-Mail ) , habe ich nur zu 5 % Laufkundschaft und zu 95 % "einbestelltes" Publikum.

  • Ich habe dazu schon einmal Stellung genommen:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1130625

    Ergänzend hierzu: Natürlich kann man die Beurkundung als unzuständiges Gericht ablehnen. Wenn man sie aber nicht ablehnt, muss man die Erklärung auch weiterleiten (allerdings nur eine Ausfertigung, weil § 344 Abs. 7 FamFG insoweit nicht greift und das Original daher beim Beurkundungsgericht verbleibt). Man kann die Weiterleitung also nicht dem ausschlagenden Beteiligten überlassen. Ich sehe hierfür keine Rechtsgrundlage.

    Dass es sich so verhält, ergibt sich nunmehr auch aus der Handhabung von Ausschlagungen im Anwendungsbereich des Art. 13 EuErbVO. Diesbezüglich ist in § 31 IntErbRVG ausdrücklich geregelt, dass die beurkundete Erklärung dem Beteiligten auszuhändigen ist und dieser selbst für die Weiterleitung an das zuständige Gericht zu sorgen hat. Im innerstaatlichen Recht fehlt es aber an einer solchen Regelung.

    Man muss sich also schon entscheiden. Entweder die Beurkundung ablehnen oder sie nicht ablehnen. Wenn man sie nicht ablehnt, muss man aber so verfahren, wie man das auch sonst gemeinhin tut.

  • zu #135:

    Ein freiberuflicher Notar kann allein durch Erbscheinsanträge und Ausschlagungen eine Angestellte lässig finanzieren. Bei einem Nachlasswert von z.B.200.000.--€ (halbes Haus) bekommt der Notar 435.--€ an Gebühren, noch mehr, wenn er die Personenstandsurkunden einholt. Die Angestellten haben bereits zu Notariatszeiten die Personenstandsurkunden eingeholt und machen das auch bei den freiberuflichen Notaren.
    Die meisten Erbscheinsanträge sind relativ einfach, Ausnahmen gibt es immer.
    Außerdem: je reicher jemand ist, desto seltener macht er ein notarielles Testament, weil ihmdas viel zu teuer ist. Von diesem Geiz profitieren jetzt die freiberuflichen Notare bei den Erbscheinsanträgen.
    Dann gibt es hier noch viele handschriftliche Unternehmertestamente, die Banken in Verbindung mit Rechtsanwälten (Testamentskaffeekränzchen) den Beteiligten empfohlen haben.

  • Bei den hiesigen württ. Notaren gibt es keine Probleme mit Ausschlagungserklärungen und Erbscheinsanträgen. Die nehmen alles. Das ist schon wieder neue Kundschaft für Vorsorgevollmachten, Testamente usw.. An Erbscheinsanträgen wird auch nicht schlecht verdient.


    Zumindest hinsichtlich Ausschlagungserklärungen halte ich das für zweifelhaft.

    Häufig leben auch die Ausschlagenden in wirtschaftlich nicht gesicherten Verhältnissen. Da ist es unwahrscheinlich, dass diese dann für den Notar lukrative Vorsorgevollmachten oder Testamente errichten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!