§ 344 VII FamFG - Reichweite, Statistikfragen, örtliche Zuständigkeit

  • So ist es .:daumenrau

    Sehe ich genauso. Hatte heute während der Vormittagsprechzeit 6 Ausschlagungen. Alle nach § 344 VII FamfG. Die ersten waren schon vor 8.00 Uhr da.

    Die 6. Ausschlagung hat mindestens 2 Stunden gewartet, bis sie drankam. Und weitere mussten gar am Nachmittag oder morgen nochmals kommen.

    Wenn Ihnen die Notare, z.B. auch nach der Arbeitszeit, Termine vergeben würden, wären die Ausschlagenden gerne bereit, die zusätzliche Umsatzsteuer zu zahlen. Aber fast alle teilen mit, bei den Notaren innerhalb der Ausschlagungsfrist keine Termine mehr zu bekommen. So müssen sie 1 oder gar 2 Urlaubstage „verplempern“ und stundenlang auf den harten Gerichtsbänken vor dem Sitzungssaal verbringen.

  • Watt willste machen ?
    Habe heute am Freitag eigentlich einen terminfreien Tag.
    Prompt sind heute morgen wieder 2 Leutz bei mir , weil Fristablauf droht.
    Zu 80 - 90 % habe ich in der Tat Ausschlagungen nach § 344 VII FamFG, weil die 3 freien Notare im Bezirk entweder
    a.) wegen der Kohle generell nur Testamente/Erbscheinsanträge beurkunden oder
    b.) keine Termine innerhalb der Auschlagungsfrist anbieten wollen .

    Ergänzend zu a.) :
    Dass man mit Erbscheinsanträgen ebenfalls Kohle machen kann , hat aber nur einer von den drei Notaren begriffen.

  • So ist es .:daumenrau

    Sehe ich genauso. Hatte heute während der Vormittagsprechzeit 6 Ausschlagungen. .



    Gebühren beim Notar wären:


    30 € + USt. für Ausschlagung

    20 € für Weiterleitung an Nachlassgericht

    20 € Dokumentenpauschale

    70 € Summe

    x 6 = 420.--€. Da ist die Putzfrau des Notars schon bezahlt.


  • Hatte man die Diskussion im Forum nicht schon, dass die ganzen Zusatzgebührwn nicht berechnet werden können?

    tom hatte glaube ich diese Meinung vertreten.

  • Wieso soll ein Notar diese Zusatzgebühren nicht ansetzen können ? Er muß es sogar !
    Ich wollte nur sagen, dass beim Notar auch mit Ausschlagungen Geld verdient wird.

    Hast Du das im "Kochbuch" für Notargebühren so nachgelesen.

    Ich hatte -ich glaube tom hatte es ausgeführt- eine Diskussion im Forum im Gedächtnis, dass bei Entwurf der Ausschlagungserklärung durch den Notar die Zusatzgebühren (insbesondere die Weiterleitungspauschale) nicht erhoben werden können.

    Mir war nämlich auch zu Ohren gekommen, dass Ausschlagungen bei den Notaren um ein vielfaches teuerer seien als bei Gericht und deshalb die Ausschlagungswilligen lieben zum Gericht als zum Notar gehen. Dies wurde mir im Forum -so glaube ich- widerlegt.

    Ich werde es am Montag versuchen nachzulesen und mein Ergebnis zu posten (wenn mir nicht vorher ein anderer Teilnehmer im Forum bei Seite springen kann).

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Zuständiges Nachlassgericht ist das AG X. Eine Kindesmutter schlägt für ihr minderjähriges Kind, welches bei ihr in Y wohnt, bei mir (AG Y) aus. Der mitsorgeberechtigte KV wohnt im Bereich des AG Z. Wo kann der KV die Ausschlagung für das Kind erklären? AG Y (Wohnsitz Kind) oder AG Z (Wohnsitz KV)? In der Kommentierung zu § 344 VII FamFG habe ich nichts gefunden.

  • ....in dessen Bezirk die erklärende Person Ihren Wohnsitz hat... und natürlich am zuständigen NLG und bei jedem Notar

    Dieser Auffassung war ich auch, allerdings sieht man das beim AG Z anders, der KV wurde zu mir geschickt. Deshalb wollte ich hier mal Meinungen dazu hören.

  • Der Kindesvater kann auch beim AG Y ausschlagen, wobei ich es für zweifelhaft halte, ob dadurch die Frist gewahrt wird. Möglich ist es , aber so zeitig, dass die Urkunde noch nach Z gesandt werden kann.

    Warum sollte man denn jetzt noch das AG Z beteiligen ? Die Urkunde muss schnellstmöglich zum AG in X.

  • Eine Rechtshilfe ist auch möglich, wenn derjenige, der eine Erklärung abgeben will, nicht im Bezirk des ersuchten Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ich habe das schon einige Male so gehandhabt, wenn der Erklärende in einer Großstadt arbeitet und früh so zeitig von zu Hause wegfährt, dass sein Heimatgericht noch nicht geöffnet hat und er erst am Abend zurückkommt, so dass es nicht mehr geöffnet ist.

  • Wenn die Erbausschlagung von einem Gericht aufgenommen wird, dass weder Wohnsitzgericht noch zuständiges NLG ist und auch kein Rechtshilfeersuchen vorliegt, ist sie dann trotzdem wirksam, wenn sie in der 6-Wochen-Frist hier eingeht? Ich habe das immer bejaht, aber bin nun verunsichert.
    Die Erbausschlagungserklärung enthält übrigens kein Aufnahmedatum, falls das noch wichtig sein sollte.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ja, vgl. BeckOGK/Heinemann, 15.4.2021, BGB § 1945 Rn. 28:


    Zitat

    Grundsätzlich hat das Gericht nach § 3 Abs. 1 S. 1 FamFG zu verfahren und die Sache nach Anhörung der Beteiligten (§ 3 Abs. 1 S. 2 FamFG) an das zuständige Gericht zu verweisen (→ Rn. 42). Liegt eine formgerechte Ausschlagungserklärung vor, ist das Gericht im Rahmen der Verweisung zur Weiterleitung an das zuständige Gericht im normalen Geschäftsgang verpflichtet, die Erklärung ist dann aber erst mit Zugang bei dem zuständigen Gericht wirksam geworden.

    Unter gewissen Voraussetzungen kann auch schon eine Wirksamkeit beim unzuständigen Gericht eingetreten sein, vgl. a. a. O. Rn. 27.

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