Schuldner verstirbt im Mahnverfahren

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe, es ist mir erlaubt hier eine Frage zu stellen!
    Ich bin Rechtsanwaltsfachangestellte und habe mich eben registriert. Da in einem anderen Forum für ReFas zwischenzeitlich auch Rechtspfleger registriert sind, versuche ich mit meiner Frage jetzt einfach mal hier mein Glück:

    Wir haben eine Sache, in der der Schudner im Mahnverfahren, nach Zustellung des Mahnbescheides, aber vor Zustellung des Vollstreckungsbescheides verstorben ist.

    Der Vollstreckungsbescheid wurde allerdings "zugestellt" und wir haben erst jetzt im ZV-Verfahren erfahren, dass Schuldner verstorben ist.

    Meine Frage:

    Kann ich das Mahnverfahren nun gegen dessen Erben "wieder aufnehmen"? Kann ich eine Rechtsnachfolgeklausel beantragen?

    Als wirksam zugestellt kann der VB gegen einen Toten wohl nicht gelten.

    Müssen wir jetzt tatsächlich neues Mahnverfahren gegen die Erben beantragen? Was ist dann mit den Kosten des Mahnverfahrens gegen den Verstorbenenen...?

    Die Erben sind uns bekannt, sie haben auch nicht das Erbe ausgeschlagen, das haben wir alles im Griff ;)

    Bin für jede Hilfe dankbar!

    Sonnige Grüße

  • Vielen Dank für die Antworten!

    Ich verstehe nicht, wie ich § 239 ZPO hier anwenden soll?

    Der Link verweist auf einen Beitrag in dem einige Fälle aufgeführt sind, aber nicht genau der, den ich hier habe:

    Der Schuldner verstirbt nach Erlass und Zustellung des Mahnbescheides aber VOR Zustellung des VB... Komischerweise finde ich immer wieder Beispiele zu den verschiedensten Konstellationen aber nicht zu der hier!

    Der Mahnbescheid muss doch in meinem Fall wirksam erlassen und zugestellt sein.

    Was bedeutet das jetzt für das Mahnverfahren?

  • Die vorgenommenen Prozesshandlungen seit dem Tod des Antragsgegners sind unwirksam, somit auch der Erlass des VB und die Zustellung.

    Das Verfahren kann mit einer Anzeige der Aufnahme durch den Antragsgegner wieder aufgenommen werden. Da der oder die Rechtsnachfolger möglicherweise vom Verfahren keine Kenntnis haben, sollte diesen zunächst außergerichtlich die verfahrensgegenständliche Forderung mitgeteilt werden, sodass diese die Möglichkeit haben unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu zahlen. Sollte der Antragsgegner auf die Afuforderung nicht reagieren, so kann nach Ablauf der gesetzten Frist dem Gericht eine Mitteilung gemacht werden. Der Antragsgegner wird dann vom Gericht aufgefordert, das Verfahren aufzunehmen. Sollte der Rechtsnachfolger auf diese Aufforderung nicht reagieren, wird von einer wirksamen Aufnahme des Verfahrens ausgegangen und das Verfahren weiter betrieben.

  • Der Antragsgegner wird dann vom Gericht aufgefordert, das Verfahren aufzunehmen. Sollte der Rechtsnachfolger auf diese Aufforderung nicht reagieren, wird von einer wirksamen Aufnahme des Verfahrens ausgegangen und das Verfahren weiter betrieben.


    Kannst Du mal hierzu eine Quelle angeben? Davon habe ich noch nichts gehört.


  • Ich verstehe nicht, wie ich § 239 ZPO hier anwenden soll?

    Der Link verweist auf einen Beitrag in dem einige Fälle aufgeführt sind, aber nicht genau der, den ich hier habe:


    der Link war wohl nicht auf die Entscheidungen bezogen, sondern auf den Gesetzestext an sich.

  • Guten Morgen zusammen,
    guten Morgen juliettaeva,

    also kann man doch das bereits in Gang gebrachte Mahnverfahren fortführen...

    Das wäre super, wenn du hier noch weitere Infos für mich hättest!

    VIELEN DANK


  • Ich verstehe nicht, wie ich § 239 ZPO hier anwenden soll?

    Der Link verweist auf einen Beitrag in dem einige Fälle aufgeführt sind, aber nicht genau der, den ich hier habe:


    der Link war wohl nicht auf die Entscheidungen bezogen, sondern auf den Gesetzestext an sich.



    @Bine:
    Ich meinte den LInk von Rainer.... du auch?

  • neee, den von Gegs

  • Hallo Rainer,

    es sind verschiedene Konstellationen genannt in dem Beitrag, aber nicht genau unser Fall! Alle anderen Konstellationen haben wir auch schon in Lehrbüchern etc. gefunden.

    Doch was ist, wenn ein Mahnbescheid WIRKSAM zugestellt wurde und dann verstirbt der Schuldner VOR Zustellung VB?

    Diesen Fall habe ich bisher nirgends gefunden...

    Denn wenn ein Mahnbescheid wirksam ist - was ja in unserem Fall so sein müsste - und insbesondere ja wirksam zugestellt, dann liegt der Fall ja anders, als wenn schon von vorneherein der Mahnbescheid nicht wirksam ist.... Denke ich doch?!

    Vielleicht ist es einfacher als ich denke?

    Außerdem bräuchte ich §§ oder Aufsätze etc. um meine Auffassung hier im Büro "glaubhaft" zu machen....

  • Ich stelle jetzt mal aus dem Bauch heraus folgende Überlegung hier rein, ohne dass ich Handhabe dazu gesucht habe:

    MB ist wirksam zugestellt und damit existent.
    AGegn. stirbt.
    VB kann nicht zugestellt werden, da Partei nicht mehr existent.
    Irgendetwas in der Art Titelumschreibung fällt weg, da MB kein Titel ist.

    Es kann also nur mit den Rechtsnachfolgern weitergehen. Ich meine jetzt einfach mal, dass das MV nicht weitergeführt werden kann, denn ich halte es für nicht machbar, Erben zu ermitteln und diese - zack - ohne Vorankündigung mit einem VB zu überziehen.

    Vielmehr ist das erste MV zurückzunehmen, Kostenantrag ist nicht zu erwarten, da niemand da ist, der den stellen kann. Ob die bereits gezahlten Kosten verloren sind oder später mit geltend gemacht werden können, ist eine andere Baustelle.

    Auf jeden Fall würde ich hinsichtlich der ermittelten Erben ein neues MV in Gang setzen.

    Macht was draus. :D

  • Ich meine jetzt einfach mal, dass das MV nicht weitergeführt werden kann, denn ich halte es für nicht machbar, Erben zu ermitteln und diese - zack - ohne Vorankündigung mit einem VB zu überziehen.



    Ich meine, dass das Mahnverfahren weitergeführt werden kann. Denn genau dies sieht die gesetzliche Regelung des § 239 ZPO vor.

    Die Erben werden auch ohne Rücksicht in einen Rechtsstreit, der vielleicht schon in der x-ten Instanz anhängig ist, geworfen. Sie erben nun mal so, wie ihnen der Erblasser seine Angelegenheiten hinterlassen hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • § 239 ZPO ist im Mahnverfahren ebenfalls anwendbar.

    Daher treten die Rechtsnachfolger (Erben) kraft Gesetzes in den Prozess (hier Mahnverfahren) ein und sind berechtigt bzw. nach entsprechender Aufforderung (§ 239 Abs. 2 ZPO) verpflichtet, den Prozess/das Mahnverfahren weiterzuführen.

    Eine entsprechende Aufforderung mit Angabe des vorliegenden Verfahrensstandes ist also zu empfehlen.

  • Ich meine, dass das Mahnverfahren weitergeführt werden kann. Denn genau dies sieht die gesetzliche Regelung des § 239 ZPO vor.

    Die Erben werden auch ohne Rücksicht in einen Rechtsstreit, der vielleicht schon in der x-ten Instanz anhängig ist, geworfen. Sie erben nun mal so, wie ihnen der Erblasser seine Angelegenheiten hinterlassen hat.




    Ja, das ist das konsequente Ergebnis der Gesamtrechtsnachfolge.

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Aber irgendwie habe ich das Gefühl, dass ihr meine Fragen nicht so richtig gelesen habt....

    also ihr berücksichtigt jetzt schon, dass der Titel schon "zugestellt" ist und wir erst im ZV-Verfahren - also deutlich nach der vermeintlichen "Zustellung" vom Tod des Schuldners erfahren haben?

    Somit müsste ich jetzt das Mahngericht wieder "einschalten" und dieses müsste die Zustellung des VB an die Erben nochmals veranlassen? Also Mahngericht anschreiben und Erbennachweis vorlegen?
    Das wäre meine logische Schlussfolgerung aus dem ganzen Sachverhalt.

    Habe ich euch da richtig verstanden?



  • Nein, ich denke, dass ein entgegen der Vorschrift des § 239 ZPO ergangener/zugestellter Titel trotzdem wirksam ist und von den Erben mit unbegrenzter Dauer (da auch alle Fristen unterbrochen sind) angefochten werden kann. So lautet jedenfalls die Rechtsprechung zu dem mir mehr vertrauten § 240 ZPO.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also, im Nachhinein finde ich meinen Versuch, die Sache durch meine obige Gedankenkonstruktion voranzutreiben, irgendwie misslungen, denn eine letztlich die TE befriedigende Antwort vermisse ich immer noch. Dass es über § 239 ZPO weitergeht, ist jetzt wohl ziemlich unbestritten. Unbestritten ist wohl auch, dass die Zustellung des VB an den bereits Verstorbenen unwirksam ist.

    Die Frage ist, wie geht es definitiv weiter? Zustellung des VB an die Erben, wenn bekannt? Ladung zur Aufnahme des Rechtsstreits? Das wird das Mahngericht nicht machen. Abgabe an das Streitgericht?

    Ich wäre, da ich selbst auch im Moment nicht sattelfest bin, mal für eine konkrete Beschreibung aus der Praxis dankbar, wer jetzt wie was machen muss, damit die Sache weiterläuft. Ich selbst hatte so etwas leider nie und bin jetzt echt am Tüfteln.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!