Änderungen GBO usw. durch ERVGBG

  • Gestern wurde im BGBl. I, 2713, das ERVGBG veröffentlicht. Neben den Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in GB-Sachen verstecken sich in dem Gesetz auch weitere Änderungen der GBO sowie darüber hinaus auch Änderungen im BGB, die heute schon praktisch relevant sein dürften (z.B. zur GbR).

    In der angehängten Datei sind die praktisch relevanten Änderungen (abseits des elektronischen Rechtsverkehrs) dargestellt. Die Übersicht soll als kleine Hilfe bei der Einarbeitung in die Änderungen dienen.

    Außerdem kann dieser Thread dazu genutzt werden, die Neuerungen zu diskutieren.

    Edit:
    Aktualisierte Version 1.1 der Übersicht online gestellt.

  • Na dann: Herzlichen Dank!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auch von mir vielen Dank für das tolle Merkblatt.

    Es geht schon los mit den Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

    Mir flattert gerade eine vorbereitete Eintragungsbewilligung mit -antrag auf den Tisch. Es sollen nur die Unterschriften beglaubigt werden.

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts (namenlos, seit 1993 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen) besteht aus Gesellschafter A und Gesellschafter B. Gesellschafter B hat seinen Anteil an der GbR an (Neu-)Gesellschafter C (GmbH) verkauft und abgetreten (natürlich privatschriftlich Vertrag hier unbekannt).

    Text lautet wie folgt:

    Wir, A und B sind/waren die einzigen Gesellschafter der GbR. B hat nunmehr seinen Anteil an der GbR an C verkauft und übertragen.

    Wir, A, B und C bewilligen und beantragen, C im Wege der Grundbuchberichtigung als neuen Gesellschafter der GbR in das Grundbuch einzutragen."

    Jetzt stehe ich auf dem Schlauch. Geht das so?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Wir, A, B und C bewilligen und beantragen, C im Wege der Grundbuchberichtigung als neuen Gesellschafter der GbR in das Grundbuch einzutragen."

    Jetzt stehe ich auf dem Schlauch. Geht das so?


    Ich denke, dass geht so. Ist als eine Art "Namensänderung" der GbR eintragungsfähig und es besteht sogar eine Verpflichtung zur Berichtigung nach dem neuen § 82 GBO.

    Den obigen Text der Bewilligung würde ich aber vielleicht noch dahingehend klarstellen, dass der C "an Stelle des B" einzutragen ist.

    Übrigens dürfte eine UB nicht mehr erforderlich sein, da nur "Namensänderung" und keine Änderung des Rechtsträgers erfolgt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke Ulf. Der Einschub dürfte problemlos möglich sein. Notfalls mit Sternchen unterhalb des Textes.

    Ìch fürchte, da rollt jetzt eine Welle von Unterschriftsbeglaubigungen (ohne Entwurf) auf die Notare zu. Konnte jetzt wenigstens erzwingen, dass man mir den Verkehrswert des "übertragenen Anteils am Grundbesitz" mitgeteilt hat (Ohne Wertangabe keine Unterschriftsbeglaubigung). Einreichen sollen wir auch nicht. Einreichung erfolgt durch GbR selbst.

    Nochmals vielen Dank.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Danke Ulf. Der Einschub dürfte problemlos möglich sein. Notfalls mit Sternchen unterhalb des Textes.

    Ìch fürchte, da rollt jetzt eine Welle von Unterschriftsbeglaubigungen (ohne Entwurf) auf die Notare zu. Konnte jetzt wenigstens erzwingen, dass man mir den Verkehrswert des "übertragenen Anteils am Grundbesitz" mitgeteilt hat (Ohne Wertangabe keine Unterschriftsbeglaubigung). Einreichen sollen wir auch nicht. Einreichung erfolgt durch GbR selbst.

    Nochmals vielen Dank.




    Kann man den Kostenwert ebenfalls einfügen; wäre eine Arbeitserleichterung :)

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